Gesetzesänderung Codex Universalis

  • "Ehrenwerte Senatoren,


    zur Abstimmung stelle ich folgende Gesetzesänderung des Codex Universalis, welche die Paragraphen wie folgt neu regelt:


    INHALTSVERZEICHNIS


    PARS PRIMA - ALLGEMEINES
    § 1 Codex Universalis
    § 2 Gesetzgebungsverfahren
    § 3 Lex
    § 4 Mandatum
    § 5 Codex
    § 6 Decretum Imperatoris
    § 7 Decretum Senatus
    § 8 Ius Iurandum (Amtseid)
    § 9 Consilium Principis
    § 10 Senat
    § 11 Curia Provincialis
    § 12 Praetorium Militare
    § 13 Factiones
    § 14 Ordo Plebeius
    § 15 Ordo Equester
    § 16 Ordo Senatorius
    § 17 Ordo Patricius


    PARS SECUNDA - RECHTE DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS
    § 18 Allgemeines
    § 19 Ernennung
    § 20 Stellvertreterregelung
    § 21 Absetzung
    § 22 Senatsverhalten
    § 23 Ernennungrechte
    § 24 Staatsnotstand
    § 25 Wahlverhalten
    § 26 Kaisertitulatur


    PARS TERTIA - RECHTE EINER AUGUSTA
    § 27 Allgemeines
    § 28 Ernennung
    § 29 Absetzung
    § 30 Senatsverhalten


    PARS QUARTA - RECHTE EINES CAESAR
    § 31 Allgemeines
    § 32 Ernennung
    § 33 Absetzung
    § 34 Senatsverhalten


    PARS QUINTA - CURSUS HONORUM
    § 35 Allgemeines
    § 36 Einteilung
    § 37 Umgang
    § 38 Ämterlaufbahn
    § 39 Kandidatur
    § 40 Wahltermin
    § 41 Wähler und Kandidaten
    § 42 Wahlleitung
    § 43 Briefwahl
    § 44 Wahlende
    § 45 Gültigkeit
    § 46 Amtsniederlegung
    § 47 Berichtpflicht
    § 48 Ornamenta
    § 49 Wahlperiode
    § 50 Amtssiegel


    PARS SEXTA - ÄMTER DES CURSUS HONORUM
    § 51 Censor
    § 52 Consul
    § 53 Praetor
    § 54 Aedilis
    § 55 Tribunus Plebis
    § 56 Quaestor


    PARS SEPTIMA - WEITERE ÄMTER
    § 57 Princeps Senatus


    PARS PRIMA – ALLGEMEINES
    § 1 Codex Universalis
    Der Codex Universalis enthält alle staatstragenden und staatsdefinieren Decreta des Imperium Romanum.


    § 2 Gesetzgebungsverfahren
    (1) Grundsätzlich kann die Gesetzgebung im Imperium Romanum in zwei Wege getrennt werden, das Decretum Imperatoris, durch den Imperator Caesar Augustus und das Decretum Senatus, durch den Senat. Das Decretum Imperatoris ist allgemein höheres Recht als das Decretum Senatus.
    (2) Hierbei gibt es jeweils drei Unterscheidungen: Die Lex (Gesetz), das Mandatum (Order/Weisung) und den Codex (Gesetzessammlung).


    § 3 Lex
    Eine Lex ist ein ausformulierter Gesetzestext, der in einem konkreten Lebensbereich gesetzliche Bestimmungen definiert. Dieses kann neben einem Definitionsnamen auch noch den Namenszug des Erstellers tragen. Diese Leges werden nach Ratifizierung einmalig veröffentlicht und dann dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Eine Eingliederung in einen Codex ist möglich. Eine Lex kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.


    § 4 Mandatum
    Das Mandatum ist eine konkrete Weisung um in einem aktuellen Fall bestimmte Handlungsweisen zu bestimmen, zu denen es in keiner Lex oder in einem Codex bisher eindeutige Bestimmungen gibt. Diese Mandati werden einmalig veröffentlicht und müssen nicht im Tabularium hinterlegt werden. Sie behalten ihre rechtsregelnde Wirkung bis zum Erlass eines anderslautenden Mandatums oder wenn eine Lex oder ein Codex dazu beschlossen wurde. Ein Mandatum kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.


    § 5 Codex
    (1) Ein Codex ist eine Sonderform im Gesetzgebungsverfahren. Er ist im Normfall eine Zusammenfassung von Leges zu einem gemeinsamen Gesetzespaket. Ein Codex kann nur vom Imperator Caesar Augustus neu angelegt, geändert und benannt werden. Auch darf nur er erlassene Leges in einen bestehenden Codex eingliedern. Allerdings kann der Senat ihm dies in jedem der Fälle empfehlen. Derzeit sind folgende Codices aufgelegt: CODEX UNIVERSALIS, CODEX IURIDICIALIS, CODEX RELIGIOSUS et CODEX MILITARIS.
    (2) Der Codex Universalis (Universalcodex) definiert sich unter Pars Prima, der Codex Iuridicialis (Rechtlicher Codex), ehemals Ulpianus, ist die Sammlung aller strafrechtlich relevanten Leges, der Codex Religiosus (heiliger/religiöser Codex) regelt alles zum Cultus Deorum, dem Dienst an den Göttern und der Codex Militaris ist das im Exercitus Romanus gültige Soldatenrecht.


    § 6 Decretum Imperatoris
    Das Decretum Imperatoris wird ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus erstellt und ratifiziert. Es besitzt sofort Gesetzeskraft und wird im Usus in der Regia Traiana veröffentlicht. Das Decretum Imperatoris wird nach Ratifizierung und Verkündung in der Regia Traiana dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Es gilt als Weg zur schnellen Gesetzgebung durch den Imperator Caesar Augustus. Das Decretum Imperatoris kann nur durch den Imperator Caesar Augustus selbst geändert, aufgehoben oder benannt werden.


    § 7 Decretum Senatus
    (1) Das Decretum Senatus wird ausschließlich vom Senat beschlossen.
    (2) Ein Entwurf zu einem Decretum Senatus wird dem Senat in ausformuliertem Gesetzestext während einer Anhörung vorgelegt, die den Senat über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jeder Senator befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. Eine einfache Zustimmung oder Ablehnung des Vorhabens dient ebenfalls der Diskussion. An dieser Diskussion dürfen auch der Imperator Caesar Augustus und die Beisitzer des Senates teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens zwei Tage andauern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Senatus verlängert werden.
    (3) Nach diesen zwei Tagen kann der Entwurfsteller eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur „ABSTIMMUNG“ stellen.
    (4) Sollte der Gesetzentwurf bereits während der Anhörung nur auf kommentarlose Zustimmung einer beschlussfähigen Mehrheit des Senates stoßen, so kann der Princeps Senatus bereits nach dieser Woche den Entwurf per Decretum Senatus ratifizieren.
    (5) Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle Vollsenatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates.
    (6) Um das Decretum Senatus als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der Vollsenatoren dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Senatoren zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
    (7) Ein darauf folgender Weg kann eine „AUSSPRACHE - ...“ sein, in der versucht wird einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach Scheitern des Entwurfs und einer „AUSSPRACHE - ...“ kann eine neue „ABSTIMMUNG“ stattfinden.
    ( 8 ) Eine Anhörung zu einem Decretum Senatus können der Imperator Caesar Augustus, der Princeps Senatus und alle Vollsenatoren, sowie die Consuln und der Tribunus Plebis einbringen.
    (9) Ein Decretum Senatus kann nach dessen Ratifizierung nur durch den Imperator Caesar Augustus oder durch 60% des Senates aufgehoben oder abgeändert werden.


    § 8 Ius Iurandum (Amtseid)
    (1) Der Römische Amtseid wird in folgenden Bestandteilen festgelegt:
    1. EGO, -NOMEN- HAC RE IPSA DECUS IMPERII ROMANI
    ME DEFENSURUM, ET SEMPER PRO POPULO SENATUQUE
    IMPERATOREQUE IMPERII ROMANI ACTURUM ESSE
    SOLLEMNITER IURO.
    2. EGO, -NOMEN- OFFICIO -AMT- IMPERII ROMANI ACCEPTO,
    DEOS DEASQUE IMPERATOREMQUE ROMAE IN OMNIBUS MEAE VITAE
    PUBLICAE TEMPORIBUS ME CULTURUM, ET VIRTUTES ROMANAS
    PUBLICA PRIVATAQUE VITA ME PERSECUTURUM ESSE IURO.
    3. EGO, -NOMEN- RELIGIONI ROMANAE ME FAUTURUM ET EAM
    DEFENSURUM, ET NUMQUAM CONTRA EIUS STATUM PUBLICUM ME
    ACTURUM ESSE, NE QUID DETRIMENTI CAPIAT IURO.
    4. EGO, -NOMEN- OFFICIIS MUNERIS -AMT-
    ME QUAM OPTIME FUNCTURUM ESSE PRAETEREA IURO.
    5. MEO CIVIS IMPERII ROMANI HONORE, CORAM DEIS DEABUSQUE
    POPULI ROMANI, ET VOLUNTATE FAVOREQUE EORUM, EGO
    MUNUS -AMT- UNA CUM IURIBUS, PRIVILEGIIS, MUNERIBUS
    ET OFFICIIS COMITANTIBUS ACCIPIO.
    (2) Senatoren der Römischen Curie und Magistrate des Cursus Honorum sind verpflichtet den Eid in seiner Gänze zu leisten.
    (3) Mitglieder des Cultus Deorum sind verpflichtet die Eidesteile 2 und 3 zu leisten.
    (4) Wegen der Wichtigkeit und Bedeutung des Eides ist immer Iuppiter als oberster Schwurpatron angerufen.


    § 9 Consilium Principis
    (1) Das Consilium Principis ist die kaiserliche Regierung des Imperator Caesar Augustus.
    (2) Es hat als Gremium keine Weisungsgewalt, sondern agiert über den und als Berater des Imperator Caesar Augustus, kann diese Gewalt aber vom Imperator Caesar Augustus zeitweise oder im Ausnahmefall zuerkannt bekommen.
    (3) Mitglieder sind fix der Imperator Caesar Augustus und der Caesar. Weitere Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus unter den führenden Personen des Imperium Romanum nominiert.


    § 10 Senat
    (1) Der Senat ist neben dem Imperator Caesar Augustus das zweite Organ der Legislative.
    (2) Er hat als Gremium das Recht durch Decreta Senatus Leges und Mandati zu erlassen.
    (3) Mitglieder des Senates sind alle Bürger des Imperium Romanum, die den Stand des Ordo Senatorius innehaben.
    (4) Die Größe des Senates ist auf 300 Senatoren beschränkt.
    (5) Der Senat tagt in der Curia Iulia in Roma.


    § 11 Curia Provincialis
    (1) Die Curiae Provincialis dienen der besseren Einbindung der Bürger in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.
    (2) Die Curiae Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Leges.
    (3) Die Curiae Provincialis unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.
    (4) Genaueres regelt eine Lex im Anhang an diesen Codex Universalis.


    § 12 Praetorium Militare
    (1) Das Praetorium Militare ist das Oberkommando des Exercitus Romanus.
    (2) Es hat als Gremium keine Befehlsgewalt, sondern agiert über den und als militärischer Berater des Imperator Caesar Augustus.
    (3) Besonders für Änderungen des Codex Militaris, für die Planung von Feldzügen und zur Allgemeinen Verwaltung des Exercitus Romanus ist es zuständig.
    (4) Mitglieder sind neben dem Imperator Caesar Augustus und dem Caesar die Legionslegaten des Heeres und der Praefectus Praetorio. Weitere Personen können vom Imperator Caesar Augustus hinzugeben werden.


    § 13 Factiones
    (1) Factiones sind politische Parteien verschiedener politischer Strömungen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen.
    (2) Es sind im Imperium Romanum folgende Factiones zugelassen:
    1. Factio Veneta
    2. Factio Russata
    3. Factio Gilvus
    4. Factio Prasina
    5. Factio Niger
    6. Factio Albata
    (3) Einer Factio treten nur ganze Gentes bei.
    (4) Es ist den Factiones gestattet sich einen Pater Factionis zu wählen.
    (5) Über den Zugang zu den Räumlichkeiten und Sitzungen der Factiones für Mitglieder der angeschlossenen Gentes entscheiden die Factiones selbst.


    § 14 Ordo Plebeius
    (1) Die Mitglieder des Ordo Plebeius bilden den Bürgerstand des Imperium Romanum. Sie haben das Römische Bürgerrecht erworben, ob durch freie Geburt oder anderweitig.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Plebeius zu verleihen.


    § 15 Ordo Equester
    (1) Die Mitglieder des Ordo Equester bilden den Ritteradel des Imperium Romanum.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Equester zu verleihen.
    (3) noch offen
    (4) Angehörigen des Ordo Equester stehen herausgehobene Tätigkeiten in Verwaltung und Exercitus Romanus offen.
    (5) Standesabzeichen des Ordo Equester sind der Ritterring und der Latus Angusticlavius.


    § 16 Ordo Senatorius
    (1) Die Mitglieder des Ordo Senatorius bilden die politische Elite des Imperium Romanum.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Senatorius zu verleihen.
    (3) noch offen
    (4) Angehörige des Ordo Senatorius haben einen Sitz in der Curia und ihnen stehen höchste Tätigkeiten in Verwaltung und Exercitus Romanus offen.
    (5) Standesabzeichen des Ordo Senatorius sind der Senatorenring, der Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit einer Sichel als Schmuck.


    § 17 Ordo Patricius
    (1) Der Ordo Patricius bildet die adlige Oberklasse des Imperium Romanum. Die Patrizier sind im Ursprungssinne die Nachfahren der Gründungsväter Roms, aber der Ordo Patricius kann auch als höchste Ehre an neuere Gentes verliehen werden.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Patricius zu verleihen.
    (3) Angehörige des Ordo Patricius haben neben einigen Bevorzugungen im Cursus Honorum und im Cultus Deorum keine Vorrechte im Imperium Romanum.



    PARS SECUNDA – RECHTE DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS
    § 18 Allgemeines

    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist das Staatsoberhaupt des Imperium Romanum und als solches sind seine Anweisungen allgemein absolut bindend. Sowohl Consilium Principis, als auch Senat haben nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus kann sich jederzeit zum Consul erklären und dessen Aufgaben wahrnehmen, jedoch sollte hierfür ein außerordentlicher Grund vorliegen.
    (3) Einen Legatus Augusti kann der Imperator Caesar Augustus jederzeit und zu jedem Zweck ernennen. Er bestimmt dessen Amtsdauer, Amtsbereich und die Ornamenta für dessen Tätigkeit.
    (4) Der Imperator Caesar Augustus kann das Veto des Tribunus Plebis aufheben. Muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, da es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.
    (5) Der Imperator Caesar Augustus kann Amtshandlungen jedes Magistraten des Cursus Honorum unterbinden und kann jedem Magistraten Weisungen erteilen.
    (6) Der Imperator Caesar Augustus kann jeden Magistraten aus seinem Amt entlassen, muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, das es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.
    (7) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht Angehörigen der Cohortes Praetoriae Befehle zu erteilen, außer deren internen Vorgesetzten. Auch hat alleinig er das Recht diese zu befördern, hierzu hört er allerdings den Praefectus Praetorio. Er kann diese Rechte auf Familienmitglieder ausweiten.
    (8) Der Imperator Caesar Augustus ist Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus.
    (9) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht ein Decretum Imperatoris zu erlassen und er hat das Recht ein Decretum Senatus in jeder Phase dessen Entstehens zu verhindern und/oder außer Kraft zu setzen.
    (10) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Staatsnotstand zu verkünden und diesen wieder aufzuheben.
    (11) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht Bürger des Imperium Romanum zu adeln. Somit können die Stände des Ordo Senatorius und des Ordo Equester nur durch seine Gnade und Erlaubnis errungen werden.
    (12) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht das Römische Bürgerrecht des Imperium Romanum zu verleihen, er kann dieses Recht delegieren.
    (13) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig die Verfügungsgewalt über das Aerarium. Nur er kann Zahlungen daraus anordnen. Jedoch kann der Senat durch Decretum Senatus Mittel beim Imperator Caesar Augustus beantragen.


    § 19 Ernennung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet, die nur von ihm selbst ausgesetzt oder beendet werden kann. Jeder anderweitige Versuch anderer dies zu tun wird als Hochverrat gemäß Codex Iuridicialis gewertet und es wird dementsprechend dagegen vorgegangen.
    (2) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt er sein Amt nachweisbar freiwillig nieder, so gilt primär sein Nachfolgerwunsch zur Thronfolge, sollte er keinen solchen hinterlassen haben, so wird automatisch der ihm am nächsten verwandte männliche Spross der Gens Ulpia gekrönt. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein wird eine allgemeine Kaiserwahl durchgeführt. Hierbei sind alle ordentlichen Vollbürger des Imperium Romanum wahlberechtigt und alle Personen ab dem Status des Ordo Senatorius wählbar. Die Person, die 70% der Stimmen auf sich vereinigen kann ist zum Imperator Caesar Augustus zu krönen.


    § 20 Stellvertreterregelung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus sorgt immer dafür, dass allgemein bekannt ist wer ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. Diese Person, im Normfall eine hohe Persönlichkeit der imperialen Rangebene, meist ein naher Verwandter oder der Praefectus Praetorio, tritt nach Auforderung des Imperator Caesar Augustus oder nach einem 8 wöchigen Fehlen des Imperator Caesar Augustus ohne Grundangabe seine Aufgabe als Vertreter des Imperator Caesar Augustus mit all dessen Rechten und Pflichten an. In normalen Zeiten hat dieser designierte Vertreter keinerlei zusätzliche Rechte, außer denen, die sein normaler Rang beinhaltet.
    (2) Der Stellvertreter hat seine erworbenen Rechte und Pflichten sofort wieder abzugeben, wenn der Imperator Caesar Augustus wiederkehrt.
    (3) Ein Fehlverhalten dieses Stellvertreters kann nur das Iudicium Imperatoris feststellen und ahnden.
    (4) Der Imperator Caesar Augustus kann seine Stellvertretung auch dem Consilium Principis oder dem Senat als Gesamtgremium übertragen. Es gelten die Regelungen von (1) entsprechend.


    § 21 Absetzung
    Eine Absetzung des Imperator Caesar Augustus durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.


    § 22 Senatsverhalten
    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist er immer Beisitzer des Senates.
    (2) Bei möglichen Abstimmungen kann er zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
    (3) Er kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.


    § 23 Ernennungrechte
    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist befugt in jeder Laufbahn, in jeder Provinz und auf imperialer Ebene zu befördern.
    (2) Im Normalfall hält sich der Imperator Caesar Augustus aus den Beförderungen der Provinzen heraus.
    (3) Er kann jeden Bürger degradieren oder das Bürgerrecht aberkennen.


    § 24 Staatsnotstand
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Staatsnotstand zu verkünden und diesen wieder aufzuheben. Ein Staatsnotstand tritt ein, wenn der Staats- und Verwaltungsaufbau des Imperium Romanum derart beeinträchtigt ist, dass ein Funktionieren des Staates in den normalen Bahnen nicht mehr gewährleistet ist.
    (2) Dieser Zustand kann nur vom Imperator Caesar Augustus festgestellt und verkündet werden.
    (3) Innerhalb des Staatsnotstandes ist explizit folgendes geändert:
    1. Wahlen zum Cursus Honorum sind ausgesetzt
    2. Gesetzgebungsgewalt des Senates ist aufgehoben
    3. Alle rechtlichen Fälle verwiesen zum Iudicium Imperatoris
    4. Ein Princeps Senatus wird nicht ernannt
    (4) Im Staatsnotstand beruft der Imperator Caesar Augustus das Consilium Principis ein, welches nicht öffentlich tagt. Dieses besteht aus Mitgliedern die nur der Imperator Caesar Augustus nominieren kann. Alle Staatsgewalt geht nun auf das Consilium über und Beschlüsse werden mittels Decretum Imperatoris ratifiziert.
    (5) Das Consilium Principis kann vom Imperator Caesar Augustus auch außerhalb des Staatsnotstandes unterhalten werden, es besitzt dann allerdings nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
    (6) Sieht der Imperator Caesar Augustus den Staatsnotstand als beendet an, so geht alle Macht wieder in die gesetzlich definierten Hände über.


    § 25 Wahlverhalten
    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist als Wahlberechtigter ausgeschlossen. (2) Eine Wahlauszählung durch den Imperator Caesar Augustus ist gestattet, ob regulär oder als Notmaßnahme.
    (3) Er veröffentlicht das Ergebnis der Wahl.
    (4) Der Imperator Caesar Augustus ist verpflichtet die Stimmzettel aufzubewahren und legt diese, bei entsprechender Eingabe durch einen Censor diesem zur Wahlprüfung vor. Diese wird durch Anordnung des Censor oder des Tribunus Plebis fällig. Auch jeder Bürger kann über den Tribunus Plebis diese Maßnahme einfordern. Der Censor prüft die Wahl dann nach und bestätigt oder revidiert das Ergebnis. Bei erneuter Anfechtung veröffentlicht der Censor mit einstimmiger Zustimmung der Consuln und des Volkstribuns die Wahl mit Namen und direkter Stimmabgabe. Jede Person kann verpflichtet werden das angezeigte Wahlurteil als das eigene gegebene zu bestätigen.


    § 26 Kaisertitulatur
    (1) Für die ursprünglichen Namen der Kaiser gelten die gleichen Richtlinien, wie für die allgemeine Namensgebung des Imperium Romanum.
    (2) Imperator
    Mit dem Titel Imperator wird in Rom der siegreiche Feldherr von seinen Truppen verherrlicht und den Titel kann man sich immer wieder neu verdienen. Kaiser Trajan führte diesen Titel als ständigen Bestandteil in seinem Namen um seine einzigartige militärische Stellung im Reich zu verdeutlichen.
    Bei vollständiger Titulatur taucht die Bezeichnung Imperator ein zweites Mal im Zusammenhang mit einer Nummerierung auf. Die Nummer bezeichnet die Anzahl der Ausrufungen zum Imperator durch die Römischen Legionen. Trajan wurde erstmals bei seiner Inthronisierung und auch während seines Feldzuges in Dacien akklamiert.
    Der Name ist Synonym für uneingeschränkte Gewalt und verbreitet alleine durch seine Nennung Ansehen, Macht und Würde.
    (3) Caesar
    Der Titel Caesar ist mit dem Kaiseramt so verwurzelt, dass ihn die Kaiser als Titel gebrauchen. Die Verleihung des Caesarentitels erfolgt meist noch vor der Inthronisation eines Kaisers.
    Trajan dehnte die Verwendung des Titels aus. Dem Augustus (Hauptkaiser) steht ein Caesar als Juniorpartner und potentieller Nachfolger zur Seite.
    (4) Augustus
    Augustus (der Erhabene) ist für die Römer das Synonym für den Kaiser schlechthin. Er wird in der Regel hinter dem Eigennamen geführt und zeigt dadurch ebenfalls seine hervorragende Bedeutung.
    Die Frauen der Kaiser werden als Augusta bezeichnet.
    (5) Siegertitel
    Wird ein Gegner des Römischen Reiches militärisch besiegt, so wird dem Feldherrn und/oder dem verantwortlichen Kaiser ein Siegertitel verliehen, der zumeist aus der Bezeichnung des besiegten Gegners besteht. Ist ein Sieg überaus glorreich oder der Gegner besonders mächtig gewesen, so kann noch der Bestandteil Maximus hinzugefügt werden. Die Siegertitel selbst folgen dem Augustustitel.
    Denkbare Siegertitel sind u.a:
    Arabicus (Sieg in Arabia). Armeniacus (Sieg in Armenia), Britannicus (Sieg in Britannia), Dacicus (Sieg in Dacia), Germanicus (Sieg in Germania), Gothicus (Sieg gegen Goten), Medicus (Sieg in Media), Parthicus (Sieg in Parthia), Persicus (Sieg in Persia), Sarmaticus (Sieg gegen Sarmaten);
    (6) Amtstitel
    Eine Reihe von Amtstiteln kann hinter die Siegernamen gereiht werden. Den Titel Pontifex Maximus (oberster Priester) und das besagte Amt hat jeder Kaiser seit Kaiser Julian inne.
    Die Verleihung der Tribuniciae Potestatis (tribunizische Amtsgewalt) wird ebenfalls im Titel mit einer Nummerierung vermerkt. Da diese Machtbefugnis zu jeder Wahlperiode automatisch erneuert wird, kommt es zur Nummerierung.
    Übt ein Kaiser auch das Amt eines Magistrats aus so findet auch dies in einer Nummerierung und Nennung Erwähnung in der Titulatur.
    Die Kaisertitulatur schließt in der Regel mit dem Titel Pater Patriae (Vater des Vaterlandes). Dabei handelt es sich um einen hohen Ehrentitel, den der Senat verleiht.
    (7) Allgemeine Titel und Namensbestandteile
    Um die Legitimität der Thronansprüche zu unterstreichen wird von einigen Kaisern ihre Herkunft im Namen festgehalten. Wie etwa die Wendung Divi Traiani Filius (Sohn des vergöttlichten Trajan).
    Die gebräuchlichsten sonstigen Titel sind Pius (der Milde, der Rechtmäßige), Felix (der Glückliche) und Invictus (der Unbesiegte). Aber auch andere Eigenschaftsbegriffe finden den Weg in die Namensgebung, wie Maximus (der Große), Optimus (der Beste) und Victor (der Sieger).


    PARS TERTIA - RECHTE EINER AUGUSTA
    § 27 Allgemeines
    (1) Eine Augusta kann ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus des Imperium Romanum ernannt werden. Im Normalfall ist dies die Ehefrau des Imperator Caesar Augustus, der Titel kann allerdings auch anderen weiblichen Familienangehörigen des Imperator Caesar Augustus zuerkannt werden.
    (2) Die Augusta gilt als höchste Diplomatin des Imperium Romanum.
    (3) Die Augusta kann vom Imperator Caesar Augustus für zumeist repräsentative Aufgaben eingesetzt werden.
    (4) Die Augusta gilt als Beraterin des Imperator Caesar Augustus bei Regierungsgeschäften.


    § 28 Ernennung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht eine Augusta zu ernennen.
    (2) Sie ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet.


    § 29 Absetzung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat jederzeit das Recht einer Augusta deren Titel und Privilegien zu entziehen.
    (2) Eine Absetzung der Augusta durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.


    § 30 Senatsverhalten
    (1) Die Augusta ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist sie immer Beisitzerin des Senates.
    (2) Bei möglichen Abstimmungen kann sie zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
    (3) Sie kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.


    PARS QUARTA - RECHTE EINES CAESAR
    § 31 Allgemeines
    (1) Ein Caesar kann ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus des Imperium Romanum ernannt werden. Im Normalfall ist dies ein Sohn des Imperator Caesar Augustus, der Titel kann allerdings auch anderen männlichen Familienangehörigen des Imperator Caesar Augustus zuerkannt werden. Es kann auch nach Adoption eine Person zum Caesar erhoben werden.
    (2) Der Caesar ist im Usus der Thronfolger des Imperator Caesar Augustus.
    (3) Der Caesar kann vom Imperator Caesar Augustus in der Funktion des Obersten Feldherrn eingesetzt werden.
    (4) Der Caesar kann vom Imperator Caesar Augustus für repräsentative Aufgaben eingesetzt werden.
    (5) Der Caesar gilt als Berater des Imperator Caesar Augustus bei Regierungsgeschäften.
    (6) Der Imperator Caesar Augustus kann Teile seiner Rechte und Pflichten auf den Caesar dauerhaft oder zeitweise übertragen.


    § 32 Ernennung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht einen Caesar zu ernennen.
    (2) Er ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet.


    § 33 Absetzung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat jederzeit das Recht einem Caesar dessen Titel und Privilegien zu entziehen.
    (2) Eine Absetzung des Caesar durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.


    § 34 Senatsverhalten
    (1) Der Caesar ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist er immer Beisitzer des Senates.
    (2) Bei möglichen Abstimmungen kann er zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
    (3) Er kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.


    Sim-Off:

    Fortsetzung folgt! Das Gesetz ist zu umfangreich! Ich hab mehr Zeichen als erlaubt sind...


  • PARS QUINTA – CURSUS HONORUM
    § 35 Allgemeines

    (1) In Rom gibt es keine geschriebene Verfassung, jedoch besitzt die Jahrhunderte lang ausgeübte Tradition einen stark normativen Charakter. Das Mos Maiorum (der Brauch der Vorfahren) bestimmt somit die Sitte, dass die römischen Beamten vom Volk gewählt werden.
    (2) Die Ämter gelten als Honores (Ehrenämter), die keinerlei Anspruch auf ein Gehalt haben. Lediglich in einigen Bereichen kann es aus dem Aerarium (Staatsschatz) Ersatzleistungen für vorgeschriebene Tätigkeiten, wie die Ausrichtung von Spielen oder den Opferdienst geben.
    (3) Als Inhaber der staatlichen Gewalt neben der kaiserlichen Verwaltung sind die Magistrate nur ihrem Gewissen verantwortlich, jedoch hat der Imperator Caesar Augustus und auch der Tribunus Plebis eine direkte Kontrollfunktion.
    (4) Sie können in ihrem Amtsbereich im Prinzip erlassen was sie für richtig erachten, allerdings muss eine gewisse Kontinuität mit den Vorgängern im Amt erstrebt werden und nichts darf den Decreta des Senates und des Imperator Caesar Augustus widersprechen.
    (5) Auch die Einholung von Auspizien steht ihnen jederzeit offen.
    (6) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es z.B. wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats.
    (7) Zudem können alle gewählten Magistrate ihre Ämter jederzeit ohne Begründung niederlegen.
    ( 8 ) Streitigkeiten zwischen ranggleichen oder nichtgleichrangigen Amtsinhabern können auf viererlei Art gelöst werden:
    1. Durch das Recht der Intercessio (Vetorecht) kann ein Amtsinhaber oder ein Volkstribun wirksam gegen einen gleichrangigen Kollegen einschreiten.
    2. Mittels der Prohibitio kann ein höherrangiger Magistrat einen niederrangigen Amtsträger Anweisungen erteilen, insofern sie nicht ausserhalb des Kompetenzbereiches des höherrangigen Vertreters liegen.
    3. Durch Appelatio an den Imperator Caesar Augustus kann dieser nach Fallprüfung oder auf eigenen Entschluss hin Handlungen der Magistrate unterbinden und diese sogar ihrer Aufgaben gänzlich entbinden.
    4. Das äusserte Mittel ist die Obnuntiatio, die auf ein Veto aufgrund böser Omen hinausläuft. Durch sie kann ein Magistrat mit Anrecht auf die großen Auspizien sich Beschlüssen entgegenstellen.
    (9) Nach Ablauf der Amtszeit hat der jeweilige Magistrat Rechenschaft über selbige abzulegen. Falls er gegen Gesetze verstossen hat, kann man ihn jetzt anklagen (Iudicium Imperatoris).
    (10) Obwohl rein juristisch gesehen der Senat keine direkte Verfügungsgewalt über die Magistrate hat, ist es absoluter Usus sich den Empfehlungen des Senates zu beugen.


    § 36 Einteilung
    Grundsätzlich können die römischen Magistrate in verschiedene Kategorien eingeteilt werden:
    (1) nach der Berechtigung des Zugangs zum Amt
    Diese Zugangsschranke wurde durch den Kaiser ausgesetzt.
    kurulische Magistrate (Patrizier)
    CENSOR et CONSUL et PRAETOR et kurulischer AEDIL
    nichtkurulische Magistrate (Plebejer)
    TRIBUNUS PLEBIS (Volkstribun) et nichtkurulischer AEDIL et QUAESTOR
    (2) nach dem Imperium (uneingeschränkte Amtsgewalt)
    mit Imperium
    CONSUL et PRAETOR
    ohne Imperium
    CENSOR et TRIBUNUS PLEBIS et AEDIL et QUAESTOR
    (3) mit und ohne Recht auf grosse oder kleine Auspizien
    große Auspizien
    CENSOR et CONSUL et PRAETOR
    kleine Auspizien
    kurulischer AEDIL et QUAESTOR
    keine Auspizien
    nichtkurulischer AEDIL et TRIBUNUS PLEBIS


    § 37 Umgang
    (1) Äußerlich kann man die Magistrate mit Imperium an den Lictores mit Rutenbündeln erkennen die ihnen stets folgen. Den kurulischen Amtsträgern steht zudem der kurulische Stuhl und die Toga Praetexta (mit Purpurstreifen) zu. Die nichtkurulischen Beamten tragen die gewöhnliche Toga. Sie haben nicht das Recht auf ein Subsellium (niedriger Stuhl ohne Rückenlehne).
    (2) Die Römer haben ihren Magistraten mit Respekt und Ehrfurcht zu begegnen. Trifft man sie in den Straßen, so macht man Platz, steigt vom Pferd und grüßt ehrerbietig. Wenn der Amtsinhaber sitzt, so stehen alle anderen Bürger auf.
    (3) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man römischer Vollbürger sein und nicht von Ehrlosigkeit betroffen sein, was die Censoren einstimmig festzustellen können.
    (4) Man unterscheidet zu wählende und zu ernennende Ämter. Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es gerade erst inne. Ernennbare Ämter können auch aufeinanderfolgend eingenommen werden.


    § 38 Ämterlaufbahn
    (1) Der Cursus Honorum bezeichnet die Reihenfolge der Magistratsämter, die anderen Ämter unterliegen ihm nicht.
    (2) Den Beginn bildet die Quaestur. Danach kann der Ex-Quaestor zum Aedilis kandidieren oder zum Tribunus Plebis, darauf folgt die Praetur. Ein ehemaliger Praetor kann zum Consul kandidieren. Und nur ein Ex-Consul kann Censor werden.
    (3) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden, doch nie in direkter Folge das gleiche.
    (4) Schema des Cursus Honorum: Quaestur - Tribunus Plebis/Aedilität - Praetur - Consulat - Censur


    § 39 Kandidatur
    (1) Im Vorfeld der Magistratswahlen sind die Kandidaturen mit Halten einer Rede im Forum Publicum bekannt zu geben. Dies erfolgt frühestens 2 Wochen vor der Wahl, spätestens 1 Woche vor der Wahl, sonst wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Imperator Caesar Augustus und Consul).
    (2) Eine Ausnahme bildet hierbei, dass der Betreffende in der Wahlkampfzeit nicht anwesend sein kann. Hierbei ist ihm gestattet seine Wahlrede auch deutlich früher zu veröffentlichen.
    (3) Die Rede muss allgemein beinhalten: das erstrebte Amt, Wahlmotive und Programme, die der Kandidat bei Wahl durchzusetzen gedenkt.


    § 40 Wahltermin
    (1) Die Consuln setzen den Wahltermin ca. 1 Monat vor selbigem fest und dabei ist der letzte Wahltag eine Wahlperiode in die Zukunft zu verschieben und dort dann auf den nächstmöglichen Sonntag und Montag festzusetzen.
    (2) Dieses Datum ist beim Imperator Caesar Augustus zu bestätigen.
    (3) Die letzte Woche vor der Wahl soll zur Diskussion und Auseinandersetzung zwischen den Kandidaten dienen (Podiumsdiskussion). Der Wahltermin ist vom Wahlleiter festzusetzen


    § 41 Wähler und Kandidaten
    (1) Aktives Wahlrecht erwirbt man mit Bestehen des Cursus Res Vulgares an der Schola Atheniensis.
    (2) Passives Wahlrecht erwirbt man mit Bestehen des Cursus Res Vulgares an der Schola Atheniensis. Für höherliegende Ämter als die Quaestur ist das Bestehen eines weiterführenden Cursus vonnöten.
    (3) Ausnahmen sind der Imperator Caesar Augustus, die Augusta und der Caesar, die nicht das Recht haben direkt in die Wahl einzugreifen. Deren von Wahlen unabhängige Autorität muss erhalten bleiben. Des weiteren ist es ihnen untersagt Favoriten öffentlich zu benennen und zu begünstigen.


    § 42 Wahlleitung
    Wahlleiter sind immer die amtierenden Consuln, es sei denn es wurde angegeben aus verständlichen Gründen zu fehlen oder das das Amt des Consuls unbesetzt ist. In diesem Fall führt der Imperator Caesar Augustus oder eine von ihm ernannte Persönlichkeit des Ordo Senatorius die Wahl.


    § 43 Briefwahl
    (1) Die Person, die an der Wahl aus vertretbaren Gründen nicht teilnehmen kann, wird dazu angehalten, die Stimme per Briefwahl schon vorher abzugeben.
    (2) Diese Briefwahl erfolgt über eine „Private Nachricht“ an den Imperator Caesar Augustus.


    § 44 Wahlende
    (1) Die Verkündung des Wahlergebnisses ist die letzte Aufgabe der Consuln-alt im Amt.
    (2) Die Wahl endet um 00:00 Uhr des letzten Wahltages.
    (3) Das Ergebnis veröffentlicht die Wahlleitung frühestmöglich und wahrheitsgemäß.


    § 45 Gültigkeit
    (1) Die Wahl ist gültig wenn 50% des wahlberechtigten Volkes ihre Stimme abgegeben haben.
    (2) Gewählt wurde, wer nach einfacher Mehrheit bestimmt ist.
    (3) Bei nur einer zur Wahl stehenden Person wird für oder wider diese gestimmt, auch hier entscheidet das einfache Mehrheitsvotum.


    § 46 Amtsniederlegung
    (1) Wenn ein Amtsinhaber über längere Zeit nur selten oder nie anwesend ist, kann der Imperator Caesar Augustus oder der Senat dem Inhaber sein Amt entziehen. Dies nach frühestens 3 Wochen nach der Wahl, wenn bis dahin keinerlei Wirken zu erkennen ist oder der Betreffende generell fehlt.
    (2) Auch freiwillig kann ein Magistrat mit Ankündigung in der Basilica Traiana sein Amt niederlegen.
    (3) Nach dem Rücktritt, muss dann sofort das freie Amt ausgeschrieben werden. Eine Wochen lang werden Bewerber nach den nötigen Zugangskritierien gesammelt. Es muss Minium einer sein, der dann entweder bei der Wahl bestätigt oder abgelehnt wird. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts noch mindestens 3 Wochen bis zum Ende der offiziellen Wahlperiode Zeit sind. Ansonsten bleibt das Amt unbesetzt.


    § 47 Berichtpflicht
    Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet in der Mitte seiner Amtszeit einen Bericht über sein bisheriges Wirken einzureichen, dies geschieht nach Beendigung des Amtes ein weiteres Mal.


    § 48 Ornamenta
    (1) Um die Verleihung von Auszeichnungen für Ämter zu vereinfachen ist jedes Amt, ob wählbar oder zur Ernennung in folgendes Raster eingeteilt, diese kann in Sonderfällen auch nach Erfüllung der Aufgabe erfolgen:
    1. Ornamenta Censoria = 6 Phalerae
    2. Ornamenta Consularia = 5 Phalerae
    3. Ornamenta Praetoria = 4 Phalerae
    4. Ornamenta Aedilicia = 3 Phalerae
    5. Ornamenta Quaestoria = 2 Phalerae
    (2) Die Ornamenta sind die Insignien eines Amtes oder Amtsranges, zum Beispiel die des Praetors. Man muss das besagte namensgebende Amt nicht faktisch innehaben um die entsprechenden Ornamenta tragen zu dürfen. Es entspricht nur dem Arbeitsaufwand und somit den Auszeichnungen dafür und dem Ansehen des Postens.
    (3) Einteilung des Cursus Honorum:
    1. Censor: Ornamenta Censoria
    2. Consul: Ornamenta Consularia
    3. Praetor: Ornamenta Praetoria
    4. Aedilis: Ornamenta Aedilicia
    5. Tribunus Plebis: Ornamenta Aedilicia
    6. Quaestor: Ornamenta Quaestoria
    Weitere:
    7. Princeps Senatus: Ornamenta Consularia
    (4) Fixe Auszeichnungen werden immer zum Ende der gesetzlichen Wahlperiode verliehen.
    (5) Beim Amte des Legatus Augusti legt alleinig der Imperator Caesar Augustus fest ob und in welcher Form Ornamenta vergeben werden. Dies kann bei Ernennung, aber auch erst nach Beendigung des Auftrages erfolgen.
    (6) Außerhalb dieser Fixeinteilung kann der Imperator Caesar Augustus jederzeit für besondere Leistungen weitere Auszeichnungen verleihen. Er kann die fixen Auszeichnungen auch erweitern oder kürzen.


    § 49 Wahlperiode
    Die Wahlperiode des Imperium Romanum beträgt 2 Monate.


    § 50 Amtssiegel
    Die Amtshandlungen sämtlicher Magistrate des Cursus Honorum werden mit dem Universalsiegel des Staates gesiegelt und per Procura Plebis abgezeichnet.



    PARS SEXTA – ÄMTER DES CURSUS HONORUM
    § 51 Censor

    (1) Die Censur ist das höchste und angesehenste Staatsamt des Imperium Romanum, es gilt als krönende Spitze einer politischen Laufbahn. Censor kann nur werden, wer Consul bereits gewesen ist.
    (2) Die Censur ist wie das Consulat ein kollegiales Doppelamt. Im Imperium Romanum ist der amtierende Imperator Caesar Augustus auf Lebenszeit Censor und sein College in diesem Amt wird den Bestimmungen des Cursus Honorum entsprechend vom Volke gewählt.
    (3) Als Insignien stehen den Censoren die Toga Praetexta und Sella Curulis, aber keine Lictoren zur Verfügung. Sie stellen im Senat zusammen mit den ehemaligen Censoren die höchste Rangklasse dar.
    (4) Sie führen nominal die Bürgerlisten und diese der Senatoren und Ritter, doch wurde diese Aufgabe praktisch den Praetoren übergeben. Aber sie führen die allgemeine Lectio durch.
    (5) Weiters können sie über die Cura Morum (Aufsicht über das Sittenwesen) unwürdige Mitglieder aus dem Senat ausschließen (senatu movere), was meist auch die Degradierung im Rang nach sich zieht, was aber nicht vom Censor zu bestimmen ist. Für einen solchen Ausschluss benötigt man das einstimmige Votum beider Censoren, wenn es nur einen gibt, so kann es dieser allein bestimmen.
    (6) Bei allgemeinen Verstößen gegen Sitte, Ordnung und Römische Tradition können sie die Nota Censoria (Censorische Rüge) gegen jeden Römischen Bürger aussprechen. Diese gilt als hoher Ehrverlust für den Betroffenen und kann bei Missachtung schwere Folgen haben.
    Einer solchen Nota geht das formlose Iudicium de Moribus voraus, bestehend nur aus beiden Censoren und dies nicht öffentlich, wo der Fall behandelt wird. Dieses Gericht kann später unbeschränkte Strafmaßnahmen verhängen, sollte die Nota nicht ausreichen.
    (7) Am Ende ihrer Amtszeit vollziehen sie mit dem Lustrum ein Reinigungsopfer.
    (8) Da einer der Censoren immer der Imperator Caesar Augustus ist, somit wahlunabhängig ist, ist eine Regelung der Vertretung nicht notwendig.
    (9) Der zu wählende Censor wird gemäß Ornamenta Censoria ausgezeichnet.
    (10) Einem Censor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.


    § 52 Consul
    (1) Das Consulat ist das faktisch höchste Staatsamt des Imperium Romanum.
    (2) Ist es nicht möglich zwei Consuln zu wählen, kann auch ein einzelner Consul eingesetzt werden. Der Wahltag wird immer von einer feierlichen Zeremonie am Capitol begleitet, wo die neuen Consuln ihre Gelübde für die bevorstehende Amtszeit ablegen.
    (3) Der Consul ist ein Magistrat mit Imperium, was ihm die uneingeschränkte Amtsgewalt verleiht. Entgegen älterer Handhabungen amtieren im Imperium Romanum beide Consuln immer und synchron, was eine Einigkeit bei allen Entscheidungen erzwingt.
    (4) Ein Consul repräsentiert den Staat nach innen und außen. Betätigungsfeld sind vermehrt diverse Verwaltungsagenden und Kontrollfunktion gegenüber den anderen Magistraten, aber vor allem ist das Consulat ein politisches Amt. Ein engagierter Consul kann im Staate das republikanische Gegenstück zum Imperator Caesar Augustus bilden. Religiöser Natur ist es an den latinischen Festen und die Consuln können die großen Auspizien vornehmen.
    (5) Im Sinne der Kollegialität gibt es zwei Consuln, die vermehrt aus den angesehensten Familien Roms stammen, dies aber keineswegs müssen. Das Ansehen des Consulats ist trotz des Rückgangs von Einfluss und Macht zugunsten der kaiserlichen Verwaltung sehr hoch. Um in das Consulat gewählt zu werden muss man genau definierte niedrigere Magistraturen durchlaufen haben. Man kann auch mehrmals zum Consul gewählt werden, jedoch muss zwischen den Ämtern mindestens eine Wahlperiode Pause in diesem Amt liegen.
    (6) Die Consuln werden vom Senat, vertreten durch den Princeps Senatus öffentlich ernannt. Der neue Consul ernennt dann alle weiteren Magistrate.
    (7) Äußere Erkennungsmerkmale eines Consuls sind das Anrecht auf den kurulischen Stuhl, die Toga Praetexta und zwölf Liktoren.
    (8) Die Einrichtung des Consulats ist so fest in der Tradition verwurzelt, dass es neben der offiziellen Jahreseinteilung möglich ist einen Zeitpunkt nach den Amtsinhabern zu benennen. Der Consul ist damit Eponyme (Namensgeber für einen Zeitraum). Die Namen der beiden Consuln werden hintereinander im Dativ angegeben, z.B. „Gn. Domitio et C. Sosio Consulibus“. Ihre Namen werden in Fasti Consulares festgehalten, die in die Chronicusa Romana übergehen.
    (9) Sollte nur ein Consul gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle des Consulats. Sollte kein Consul gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Censor vertreten.
    (10) Die Consuln werden gemäß Ornamenta Consularia ausgezeichnet.
    (11) Einem Consul, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.


    § 53 Praetor
    (1) Die Praetur, die die Rechtsprechung in Rom besorgt und die Prozesse leitet ist geteilt in einen Praetor Urbanus der Prozessen zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus, der Streitfällen inter cives et peregrinos, d.h. zwischen römischen Bürgern und Fremden sowie zwischen den Fremden selbst, vorsitzt. Die Richtlinien für die Jurisdiktion im besonderen reglementiert der Codex Iuridicialis.
    (2) Die Praetoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Dies geschieht generell als für einen Praetor, die Einteilung der konkreten zwei Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl aus. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.
    (3) Außerdem obliegt den Praetoren die Verwaltung der Gesetzeslisten und die der Bürger-, Gens- und Gesetzeslisten des Tabulariums.
    (4) Der Praetor ist ein Magistrat mit Imperium. Mit dem Imperium ist auch das Recht auf die großen Auspizien verbunden.
    (5) Äußere Kennzeichen der Praetoren sind die Toga Praetexta, der kurulische Stuhl und das Recht auf zehn Liktoren innerhalb des Pomeriums und sechs außerhalb.
    (6) Sollte nur ein Praetor gewählt worden sein, so wird bei jedem Prozess vom Praetor ein Judex ernannt, der die Aufgaben des zweiten Praetors übernimmt, nach Ende des Prozesses geht er des Amtes wieder verlustig. Dieser Iudex muss die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Amt erfüllen. Sollte kein Praetor gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so werden alle Prozesse an das Iudicium Imperatoris verwiesen.
    (7) Die Praetoren werden gemäß Ornamenta Praetoria ausgezeichnet.
    (8) Einem Praetor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    § 54 Aedilis
    (1) Der Aedilis Curules und der Aedilis Plebeii werden von den Comitia Universalia, für eine Periode gewählt. Dies erfolgt konkret für beide Aedilenposten.
    (2) Das Amt des Aedilis Plebeii ist nur Angehörigen einer Gens des Ordo Plebeius zugänglich. Für den Aediles Curules muss man einer Gens des Ordo Equester oder Ordo Patricius entstammen.
    (3) Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität. Dies führte weiters dazu, dass man ihnen die Leitung des Polizeidienstes übertragen hat. Der Aedilis Curules hat Anrecht auf den kurulischen Stuhl und darf die Auspizien überwachen.
    (4) Ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit ist die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel und Spiele.
    (5) Die Aediles besitzen die Potestas (Amtsgewalt im eigenen Verwaltungsbereich), nicht aber das Imperium. Ihr Aufgabenbereich umfasst drei Bereiche:
    (6) Die Cura Urbis mit der Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr. Dazu zählt auch die Einhaltung der Marktordnung, die Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und der öffentlichen Brunnen.
    (7) Der zweite Bereich ist die Cura Annonae, der die Aufsicht über Speicher und Magazine, die Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr sowie die Organisation der Getreideverteilung umfasst.
    (8) Als letzte Verantwortung obliegt ihnen mit der Cura Ludorum noch die Organisation der öffentlichen Spiele.
    (9) Im Sinne des Amtsverständnisses üben sie in ihren Verwaltungsbereichen auch die Rechtsprechung aus. Somit entwickelt sich aus ihren Edikten ein allgemein anerkanntes Handelsrecht.
    (10) Die Aediles können jederzeit von den Cohortes Urbanae Soldaten anfordern um sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
    (11) Sollte nur ein Aedilis gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle der Aedilität. Sollte kein Aedilis gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Praefectus Urbi vertreten.
    (12) Die Aediles werden gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
    (13) Einem Aedilis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    § 55 Tribunus Plebis
    (1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht. Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz eine Volksversammlung einberufen. Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigt er allerdings gute Gründe und sollte diesen Schritt gut durchdenken. Das Veto des Tribunus Plebis kann nur durch das Iudicium Imperatoris aufgehoben werden.
    (2) Jeder andere Magistrat kann durch den Volkstribun an seiner Amtsausübung gehindert werden. Eine Einschränkung ist sein Amtsgebiet, das sich nur auf die Stadt Rom beschränkt.
    (3) Das Amt des Volkstribunen war früher nur plebejischen Familien zugänglich. Patrizier (Gens) können dieses Amt theoretisch übernehmen, dies ist aber eine äußerst seltene und auch verpönte Vorgangsweise.
    (4) Ihre Befugnisse gingen durch Rechtsverleihung ebenfalls auf den Imperator Caesar Augustus über. Die Tribunicia Potestatis wird ihm zu jeder Wahlperiode erneut verliehen und in der Titulatur mit einer Ziffer versehen.
    (5) Keine Vertretungsregelung notwendig.
    (6) Der Tribunus Plebis wird gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
    (7) Einem Tribunus Plebis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit eingeschränktem Rederecht gewährt.


    § 56 Quaestor
    (1) Die Quaestur ist das unterste Amt des Cursus Honorum und ist somit als Einstiegsamt in das politische Geschehen des Imperium Romanum zu sehen. Die Quaestoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Dies geschieht generell als für einen Quaestor, die Einteilung der konkreten vier Aufgabengebiete führt der Senat nach abgeschlossener Wahl aus. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.
    (2) Die beiden Quaestores Urbani haben die Aufsicht über das Meldewesen des Imperium Romanum. In den Provinzhauptstädten des Reiches befinden sich Meldeämter, die den beiden Quaestores direkt unterstehen (Moderator). Dort wird die Meldeliste der Provinz geführt, die alle Personen enthält, die sich gegenwärtig in dieser Provinz aufhalten, Bürger wie Reisende. Die ständige Korrektheit dieser Listen ist ihnen vom Staate anheim gegeben. Die Verteilung der Provinzmeldeämter unter den beiden Quaestoren nehmen die Consuln vor. Diese überwachen auch die Arbeit der beiden Quaestores Urbani.
    (3) Des weiteren wird ein Quaestor Principis gewählt, der dem Imperator Caesar Augustus als persönlicher Sekretär zur Verfügung steht. Seine Aufgaben sind:
    - Erinnerung an Siegelveränderungen der Ämter
    - Aktualisierung der Chronicusa Romana (Zusammenstellung der wichtigsten Ereignisse im Reich unter korrektem Römischen Datum jeweils zum Ende der Wahlperiode zur Vorlage im Senat)
    - Erinnerung an Imperator Caesar Augustus und Proconsule welche potenziellen Beförderungskandidaten in der Provinz oder imperial anstehen könnten
    - Vorschläge für Auszeichnungen geben
    - Vorschläge für Adlung von Gentes
    - Des weiteren kann der Imperator Caesar Augustus dem Quaestor Principis andere Aufgaben zuteilen.
    (4) Auch wird ein Quaestor Consulum gewählt, der den beiden Consuln als Sekretär und Gehilfe assistiert. Seine Aufgaben sind:
    - zu den Wahlen des Cursus Honorum stellt er den Consuln die Kandidatenmöglichkeiten in einer Liste zusammen. Auch überwacht er ob nur autorisierte Personen zu den jeweiligen Ämtern kandidieren.
    - Er ist allgemeiner Wahlhelfer der Consuln, die ihm Aufgaben in diesem Bereich geben können.
    - Des weiteren können die Consuln dem Quaestor Consulum andere Aufgaben zuteilen.
    (5) Bei Absenz oder Nichtwahl wird der Quaestor Consulum vom Quaestor Principi und vice versa vertreten, die Quaestores Urbani hingegen von den Censoren.
    (6) Die Quaestoren werden gemäß Ornamenta Quaestoria ausgezeichnet.
    (7) Einem Quaestor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    PARS SEPTIMA - WEITERE ÄMTER
    Es können von Einzelgesetzen weiter hier nicht aufgeführte Ämter außerhalb des Cursus Honorum definiert sein.


    § 57 Princeps Senatus
    (1) Der Princeps Senatus ist der Erste des Senates und somit dessen Vorsitzender. Er moderiert den Senat im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
    (2) Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Senatus).
    (3) Er kann Gesetzesvorschläge von Nicht-Senatoren und Beisitzern in deren Namen dem Senat vorstellen.
    (4) Princeps Senatus kann nur werden wer ordentlicher Senator der Römischen Curie ist. Des weiteren darf ein Princeps Senatus gleichzeitig neben diesem Amt kein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben.
    (5) Die Wahl findet offen per Handzeichen im Senat statt und wahlberechtigt ist jeder ordentliche Vollsenator, somit sind die Beisitzer des Senates ausgeschlossen. Der Princeps Senatus wird zur normalen Wahlperiode nach einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat als abgelehnt.
    (6) Nach Abmeldung vertritt den Princeps Senatus der Älteste Senator der Römischen Curie (siehe Senatorenliste), sollte auch dieser verhindert oder er der Princeps Senatus sein, so tritt an dessen Stelle der zweitälteste Senator der Curie.
    Ohne Abmeldung tritt obige Vertretungsregelung in Kraft, wenn eine notwendige Entscheidung des Princeps Senatus mehr als 4 Tage unerledigt bleibt.
    (7) Die Amtsdauer des Princeps Senatus beträgt 2 Monate.
    ( 8 ) Der Princeps Senatus wird gemäß Ornamenta Consularia ausgezeichnet.



    ANHANG DES CODEX UNIVERSALIS
    PARS PRIMA - LEX DIDIA ET AURELIA PROCONSULARIA
    PARS SECUNDA - LEX MERCATI


    Ich bitte die anwesenden Senatoren mit JA, oder Nein zu stimmen!"


    Sim-Off:

    Ich hoffe ich habe nix übersehen und hab von allem die aktuellste Version...

  • ABSTIMMUNG
    ÜBER GESETZESÄNDERUNG


    CODEX UNIVERSALIS
    ANTE DIEM III NON NOV DCCCLIV A.U.C.


    ***


    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit
    von 60% des Senates wurde mit 10 JA-Stimmen erreicht.


    ***


    Die Gesetzesänderung gilt damit als
    angenommen!



    http://www.imperium-romanum.in…SiegelPrincepsSenatus.gif


    Die Sitzung wird hiermit geschlossen!

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