"Ehrenwerte Senatoren,
zur Abstimmung stelle ich folgende Gesetzesänderung des Codex Universalis, welche die Paragraphen wie folgt neu regelt:
INHALTSVERZEICHNIS
PARS PRIMA - ALLGEMEINES
§ 1 Codex Universalis
§ 2 Gesetzgebungsverfahren
§ 3 Lex
§ 4 Mandatum
§ 5 Codex
§ 6 Decretum Imperatoris
§ 7 Decretum Senatus
§ 8 Ius Iurandum (Amtseid)
§ 9 Consilium Principis
§ 10 Senat
§ 11 Curia Provincialis
§ 12 Praetorium Militare
§ 13 Factiones
§ 14 Ordo Plebeius
§ 15 Ordo Equester
§ 16 Ordo Senatorius
§ 17 Ordo Patricius
PARS SECUNDA - RECHTE DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS
§ 18 Allgemeines
§ 19 Ernennung
§ 20 Stellvertreterregelung
§ 21 Absetzung
§ 22 Senatsverhalten
§ 23 Ernennungrechte
§ 24 Staatsnotstand
§ 25 Wahlverhalten
§ 26 Kaisertitulatur
PARS TERTIA - RECHTE EINER AUGUSTA
§ 27 Allgemeines
§ 28 Ernennung
§ 29 Absetzung
§ 30 Senatsverhalten
PARS QUARTA - RECHTE EINES CAESAR
§ 31 Allgemeines
§ 32 Ernennung
§ 33 Absetzung
§ 34 Senatsverhalten
PARS QUINTA - CURSUS HONORUM
§ 35 Allgemeines
§ 36 Einteilung
§ 37 Umgang
§ 38 Ämterlaufbahn
§ 39 Kandidatur
§ 40 Wahltermin
§ 41 Wähler und Kandidaten
§ 42 Wahlleitung
§ 43 Briefwahl
§ 44 Wahlende
§ 45 Gültigkeit
§ 46 Amtsniederlegung
§ 47 Berichtpflicht
§ 48 Ornamenta
§ 49 Wahlperiode
§ 50 Amtssiegel
PARS SEXTA - ÄMTER DES CURSUS HONORUM
§ 51 Censor
§ 52 Consul
§ 53 Praetor
§ 54 Aedilis
§ 55 Tribunus Plebis
§ 56 Quaestor
PARS SEPTIMA - WEITERE ÄMTER
§ 57 Princeps Senatus
PARS PRIMA – ALLGEMEINES
§ 1 Codex Universalis
Der Codex Universalis enthält alle staatstragenden und staatsdefinieren Decreta des Imperium Romanum.
§ 2 Gesetzgebungsverfahren
(1) Grundsätzlich kann die Gesetzgebung im Imperium Romanum in zwei Wege getrennt werden, das Decretum Imperatoris, durch den Imperator Caesar Augustus und das Decretum Senatus, durch den Senat. Das Decretum Imperatoris ist allgemein höheres Recht als das Decretum Senatus.
(2) Hierbei gibt es jeweils drei Unterscheidungen: Die Lex (Gesetz), das Mandatum (Order/Weisung) und den Codex (Gesetzessammlung).
§ 3 Lex
Eine Lex ist ein ausformulierter Gesetzestext, der in einem konkreten Lebensbereich gesetzliche Bestimmungen definiert. Dieses kann neben einem Definitionsnamen auch noch den Namenszug des Erstellers tragen. Diese Leges werden nach Ratifizierung einmalig veröffentlicht und dann dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Eine Eingliederung in einen Codex ist möglich. Eine Lex kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.
§ 4 Mandatum
Das Mandatum ist eine konkrete Weisung um in einem aktuellen Fall bestimmte Handlungsweisen zu bestimmen, zu denen es in keiner Lex oder in einem Codex bisher eindeutige Bestimmungen gibt. Diese Mandati werden einmalig veröffentlicht und müssen nicht im Tabularium hinterlegt werden. Sie behalten ihre rechtsregelnde Wirkung bis zum Erlass eines anderslautenden Mandatums oder wenn eine Lex oder ein Codex dazu beschlossen wurde. Ein Mandatum kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.
§ 5 Codex
(1) Ein Codex ist eine Sonderform im Gesetzgebungsverfahren. Er ist im Normfall eine Zusammenfassung von Leges zu einem gemeinsamen Gesetzespaket. Ein Codex kann nur vom Imperator Caesar Augustus neu angelegt, geändert und benannt werden. Auch darf nur er erlassene Leges in einen bestehenden Codex eingliedern. Allerdings kann der Senat ihm dies in jedem der Fälle empfehlen. Derzeit sind folgende Codices aufgelegt: CODEX UNIVERSALIS, CODEX IURIDICIALIS, CODEX RELIGIOSUS et CODEX MILITARIS.
(2) Der Codex Universalis (Universalcodex) definiert sich unter Pars Prima, der Codex Iuridicialis (Rechtlicher Codex), ehemals Ulpianus, ist die Sammlung aller strafrechtlich relevanten Leges, der Codex Religiosus (heiliger/religiöser Codex) regelt alles zum Cultus Deorum, dem Dienst an den Göttern und der Codex Militaris ist das im Exercitus Romanus gültige Soldatenrecht.
§ 6 Decretum Imperatoris
Das Decretum Imperatoris wird ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus erstellt und ratifiziert. Es besitzt sofort Gesetzeskraft und wird im Usus in der Regia Traiana veröffentlicht. Das Decretum Imperatoris wird nach Ratifizierung und Verkündung in der Regia Traiana dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Es gilt als Weg zur schnellen Gesetzgebung durch den Imperator Caesar Augustus. Das Decretum Imperatoris kann nur durch den Imperator Caesar Augustus selbst geändert, aufgehoben oder benannt werden.
§ 7 Decretum Senatus
(1) Das Decretum Senatus wird ausschließlich vom Senat beschlossen.
(2) Ein Entwurf zu einem Decretum Senatus wird dem Senat in ausformuliertem Gesetzestext während einer Anhörung vorgelegt, die den Senat über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jeder Senator befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. Eine einfache Zustimmung oder Ablehnung des Vorhabens dient ebenfalls der Diskussion. An dieser Diskussion dürfen auch der Imperator Caesar Augustus und die Beisitzer des Senates teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens zwei Tage andauern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Senatus verlängert werden.
(3) Nach diesen zwei Tagen kann der Entwurfsteller eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur „ABSTIMMUNG“ stellen.
(4) Sollte der Gesetzentwurf bereits während der Anhörung nur auf kommentarlose Zustimmung einer beschlussfähigen Mehrheit des Senates stoßen, so kann der Princeps Senatus bereits nach dieser Woche den Entwurf per Decretum Senatus ratifizieren.
(5) Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle Vollsenatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates.
(6) Um das Decretum Senatus als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der Vollsenatoren dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Senatoren zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
(7) Ein darauf folgender Weg kann eine „AUSSPRACHE - ...“ sein, in der versucht wird einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach Scheitern des Entwurfs und einer „AUSSPRACHE - ...“ kann eine neue „ABSTIMMUNG“ stattfinden.
( 8 ) Eine Anhörung zu einem Decretum Senatus können der Imperator Caesar Augustus, der Princeps Senatus und alle Vollsenatoren, sowie die Consuln und der Tribunus Plebis einbringen.
(9) Ein Decretum Senatus kann nach dessen Ratifizierung nur durch den Imperator Caesar Augustus oder durch 60% des Senates aufgehoben oder abgeändert werden.
§ 8 Ius Iurandum (Amtseid)
(1) Der Römische Amtseid wird in folgenden Bestandteilen festgelegt:
1. EGO, -NOMEN- HAC RE IPSA DECUS IMPERII ROMANI
ME DEFENSURUM, ET SEMPER PRO POPULO SENATUQUE
IMPERATOREQUE IMPERII ROMANI ACTURUM ESSE
SOLLEMNITER IURO.
2. EGO, -NOMEN- OFFICIO -AMT- IMPERII ROMANI ACCEPTO,
DEOS DEASQUE IMPERATOREMQUE ROMAE IN OMNIBUS MEAE VITAE
PUBLICAE TEMPORIBUS ME CULTURUM, ET VIRTUTES ROMANAS
PUBLICA PRIVATAQUE VITA ME PERSECUTURUM ESSE IURO.
3. EGO, -NOMEN- RELIGIONI ROMANAE ME FAUTURUM ET EAM
DEFENSURUM, ET NUMQUAM CONTRA EIUS STATUM PUBLICUM ME
ACTURUM ESSE, NE QUID DETRIMENTI CAPIAT IURO.
4. EGO, -NOMEN- OFFICIIS MUNERIS -AMT-
ME QUAM OPTIME FUNCTURUM ESSE PRAETEREA IURO.
5. MEO CIVIS IMPERII ROMANI HONORE, CORAM DEIS DEABUSQUE
POPULI ROMANI, ET VOLUNTATE FAVOREQUE EORUM, EGO
MUNUS -AMT- UNA CUM IURIBUS, PRIVILEGIIS, MUNERIBUS
ET OFFICIIS COMITANTIBUS ACCIPIO.
(2) Senatoren der Römischen Curie und Magistrate des Cursus Honorum sind verpflichtet den Eid in seiner Gänze zu leisten.
(3) Mitglieder des Cultus Deorum sind verpflichtet die Eidesteile 2 und 3 zu leisten.
(4) Wegen der Wichtigkeit und Bedeutung des Eides ist immer Iuppiter als oberster Schwurpatron angerufen.
§ 9 Consilium Principis
(1) Das Consilium Principis ist die kaiserliche Regierung des Imperator Caesar Augustus.
(2) Es hat als Gremium keine Weisungsgewalt, sondern agiert über den und als Berater des Imperator Caesar Augustus, kann diese Gewalt aber vom Imperator Caesar Augustus zeitweise oder im Ausnahmefall zuerkannt bekommen.
(3) Mitglieder sind fix der Imperator Caesar Augustus und der Caesar. Weitere Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus unter den führenden Personen des Imperium Romanum nominiert.
§ 10 Senat
(1) Der Senat ist neben dem Imperator Caesar Augustus das zweite Organ der Legislative.
(2) Er hat als Gremium das Recht durch Decreta Senatus Leges und Mandati zu erlassen.
(3) Mitglieder des Senates sind alle Bürger des Imperium Romanum, die den Stand des Ordo Senatorius innehaben.
(4) Die Größe des Senates ist auf 300 Senatoren beschränkt.
(5) Der Senat tagt in der Curia Iulia in Roma.
§ 11 Curia Provincialis
(1) Die Curiae Provincialis dienen der besseren Einbindung der Bürger in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.
(2) Die Curiae Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Leges.
(3) Die Curiae Provincialis unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.
(4) Genaueres regelt eine Lex im Anhang an diesen Codex Universalis.
§ 12 Praetorium Militare
(1) Das Praetorium Militare ist das Oberkommando des Exercitus Romanus.
(2) Es hat als Gremium keine Befehlsgewalt, sondern agiert über den und als militärischer Berater des Imperator Caesar Augustus.
(3) Besonders für Änderungen des Codex Militaris, für die Planung von Feldzügen und zur Allgemeinen Verwaltung des Exercitus Romanus ist es zuständig.
(4) Mitglieder sind neben dem Imperator Caesar Augustus und dem Caesar die Legionslegaten des Heeres und der Praefectus Praetorio. Weitere Personen können vom Imperator Caesar Augustus hinzugeben werden.
§ 13 Factiones
(1) Factiones sind politische Parteien verschiedener politischer Strömungen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen.
(2) Es sind im Imperium Romanum folgende Factiones zugelassen:
1. Factio Veneta
2. Factio Russata
3. Factio Gilvus
4. Factio Prasina
5. Factio Niger
6. Factio Albata
(3) Einer Factio treten nur ganze Gentes bei.
(4) Es ist den Factiones gestattet sich einen Pater Factionis zu wählen.
(5) Über den Zugang zu den Räumlichkeiten und Sitzungen der Factiones für Mitglieder der angeschlossenen Gentes entscheiden die Factiones selbst.
§ 14 Ordo Plebeius
(1) Die Mitglieder des Ordo Plebeius bilden den Bürgerstand des Imperium Romanum. Sie haben das Römische Bürgerrecht erworben, ob durch freie Geburt oder anderweitig.
(2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Plebeius zu verleihen.
§ 15 Ordo Equester
(1) Die Mitglieder des Ordo Equester bilden den Ritteradel des Imperium Romanum.
(2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Equester zu verleihen.
(3) noch offen
(4) Angehörigen des Ordo Equester stehen herausgehobene Tätigkeiten in Verwaltung und Exercitus Romanus offen.
(5) Standesabzeichen des Ordo Equester sind der Ritterring und der Latus Angusticlavius.
§ 16 Ordo Senatorius
(1) Die Mitglieder des Ordo Senatorius bilden die politische Elite des Imperium Romanum.
(2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Senatorius zu verleihen.
(3) noch offen
(4) Angehörige des Ordo Senatorius haben einen Sitz in der Curia und ihnen stehen höchste Tätigkeiten in Verwaltung und Exercitus Romanus offen.
(5) Standesabzeichen des Ordo Senatorius sind der Senatorenring, der Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit einer Sichel als Schmuck.
§ 17 Ordo Patricius
(1) Der Ordo Patricius bildet die adlige Oberklasse des Imperium Romanum. Die Patrizier sind im Ursprungssinne die Nachfahren der Gründungsväter Roms, aber der Ordo Patricius kann auch als höchste Ehre an neuere Gentes verliehen werden.
(2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Patricius zu verleihen.
(3) Angehörige des Ordo Patricius haben neben einigen Bevorzugungen im Cursus Honorum und im Cultus Deorum keine Vorrechte im Imperium Romanum.
§ 19 Ernennung § 20 Stellvertreterregelung § 21 Absetzung § 22 Senatsverhalten § 23 Ernennungrechte § 24 Staatsnotstand § 25 Wahlverhalten § 26 Kaisertitulatur
PARS SECUNDA – RECHTE DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS
§ 18 Allgemeines
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist das Staatsoberhaupt des Imperium Romanum und als solches sind seine Anweisungen allgemein absolut bindend. Sowohl Consilium Principis, als auch Senat haben nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
(2) Der Imperator Caesar Augustus kann sich jederzeit zum Consul erklären und dessen Aufgaben wahrnehmen, jedoch sollte hierfür ein außerordentlicher Grund vorliegen.
(3) Einen Legatus Augusti kann der Imperator Caesar Augustus jederzeit und zu jedem Zweck ernennen. Er bestimmt dessen Amtsdauer, Amtsbereich und die Ornamenta für dessen Tätigkeit.
(4) Der Imperator Caesar Augustus kann das Veto des Tribunus Plebis aufheben. Muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, da es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.
(5) Der Imperator Caesar Augustus kann Amtshandlungen jedes Magistraten des Cursus Honorum unterbinden und kann jedem Magistraten Weisungen erteilen.
(6) Der Imperator Caesar Augustus kann jeden Magistraten aus seinem Amt entlassen, muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, das es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.
(7) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht Angehörigen der Cohortes Praetoriae Befehle zu erteilen, außer deren internen Vorgesetzten. Auch hat alleinig er das Recht diese zu befördern, hierzu hört er allerdings den Praefectus Praetorio. Er kann diese Rechte auf Familienmitglieder ausweiten.
(8) Der Imperator Caesar Augustus ist Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus.
(9) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht ein Decretum Imperatoris zu erlassen und er hat das Recht ein Decretum Senatus in jeder Phase dessen Entstehens zu verhindern und/oder außer Kraft zu setzen.
(10) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Staatsnotstand zu verkünden und diesen wieder aufzuheben.
(11) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht Bürger des Imperium Romanum zu adeln. Somit können die Stände des Ordo Senatorius und des Ordo Equester nur durch seine Gnade und Erlaubnis errungen werden.
(12) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht das Römische Bürgerrecht des Imperium Romanum zu verleihen, er kann dieses Recht delegieren.
(13) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig die Verfügungsgewalt über das Aerarium. Nur er kann Zahlungen daraus anordnen. Jedoch kann der Senat durch Decretum Senatus Mittel beim Imperator Caesar Augustus beantragen.
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet, die nur von ihm selbst ausgesetzt oder beendet werden kann. Jeder anderweitige Versuch anderer dies zu tun wird als Hochverrat gemäß Codex Iuridicialis gewertet und es wird dementsprechend dagegen vorgegangen.
(2) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt er sein Amt nachweisbar freiwillig nieder, so gilt primär sein Nachfolgerwunsch zur Thronfolge, sollte er keinen solchen hinterlassen haben, so wird automatisch der ihm am nächsten verwandte männliche Spross der Gens Ulpia gekrönt. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein wird eine allgemeine Kaiserwahl durchgeführt. Hierbei sind alle ordentlichen Vollbürger des Imperium Romanum wahlberechtigt und alle Personen ab dem Status des Ordo Senatorius wählbar. Die Person, die 70% der Stimmen auf sich vereinigen kann ist zum Imperator Caesar Augustus zu krönen.
(1) Der Imperator Caesar Augustus sorgt immer dafür, dass allgemein bekannt ist wer ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. Diese Person, im Normfall eine hohe Persönlichkeit der imperialen Rangebene, meist ein naher Verwandter oder der Praefectus Praetorio, tritt nach Auforderung des Imperator Caesar Augustus oder nach einem 8 wöchigen Fehlen des Imperator Caesar Augustus ohne Grundangabe seine Aufgabe als Vertreter des Imperator Caesar Augustus mit all dessen Rechten und Pflichten an. In normalen Zeiten hat dieser designierte Vertreter keinerlei zusätzliche Rechte, außer denen, die sein normaler Rang beinhaltet.
(2) Der Stellvertreter hat seine erworbenen Rechte und Pflichten sofort wieder abzugeben, wenn der Imperator Caesar Augustus wiederkehrt.
(3) Ein Fehlverhalten dieses Stellvertreters kann nur das Iudicium Imperatoris feststellen und ahnden.
(4) Der Imperator Caesar Augustus kann seine Stellvertretung auch dem Consilium Principis oder dem Senat als Gesamtgremium übertragen. Es gelten die Regelungen von (1) entsprechend.
Eine Absetzung des Imperator Caesar Augustus durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist er immer Beisitzer des Senates.
(2) Bei möglichen Abstimmungen kann er zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
(3) Er kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist befugt in jeder Laufbahn, in jeder Provinz und auf imperialer Ebene zu befördern.
(2) Im Normalfall hält sich der Imperator Caesar Augustus aus den Beförderungen der Provinzen heraus.
(3) Er kann jeden Bürger degradieren oder das Bürgerrecht aberkennen.
(1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Staatsnotstand zu verkünden und diesen wieder aufzuheben. Ein Staatsnotstand tritt ein, wenn der Staats- und Verwaltungsaufbau des Imperium Romanum derart beeinträchtigt ist, dass ein Funktionieren des Staates in den normalen Bahnen nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Dieser Zustand kann nur vom Imperator Caesar Augustus festgestellt und verkündet werden.
(3) Innerhalb des Staatsnotstandes ist explizit folgendes geändert:
1. Wahlen zum Cursus Honorum sind ausgesetzt
2. Gesetzgebungsgewalt des Senates ist aufgehoben
3. Alle rechtlichen Fälle verwiesen zum Iudicium Imperatoris
4. Ein Princeps Senatus wird nicht ernannt
(4) Im Staatsnotstand beruft der Imperator Caesar Augustus das Consilium Principis ein, welches nicht öffentlich tagt. Dieses besteht aus Mitgliedern die nur der Imperator Caesar Augustus nominieren kann. Alle Staatsgewalt geht nun auf das Consilium über und Beschlüsse werden mittels Decretum Imperatoris ratifiziert.
(5) Das Consilium Principis kann vom Imperator Caesar Augustus auch außerhalb des Staatsnotstandes unterhalten werden, es besitzt dann allerdings nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
(6) Sieht der Imperator Caesar Augustus den Staatsnotstand als beendet an, so geht alle Macht wieder in die gesetzlich definierten Hände über.
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist als Wahlberechtigter ausgeschlossen. (2) Eine Wahlauszählung durch den Imperator Caesar Augustus ist gestattet, ob regulär oder als Notmaßnahme.
(3) Er veröffentlicht das Ergebnis der Wahl.
(4) Der Imperator Caesar Augustus ist verpflichtet die Stimmzettel aufzubewahren und legt diese, bei entsprechender Eingabe durch einen Censor diesem zur Wahlprüfung vor. Diese wird durch Anordnung des Censor oder des Tribunus Plebis fällig. Auch jeder Bürger kann über den Tribunus Plebis diese Maßnahme einfordern. Der Censor prüft die Wahl dann nach und bestätigt oder revidiert das Ergebnis. Bei erneuter Anfechtung veröffentlicht der Censor mit einstimmiger Zustimmung der Consuln und des Volkstribuns die Wahl mit Namen und direkter Stimmabgabe. Jede Person kann verpflichtet werden das angezeigte Wahlurteil als das eigene gegebene zu bestätigen.
(1) Für die ursprünglichen Namen der Kaiser gelten die gleichen Richtlinien, wie für die allgemeine Namensgebung des Imperium Romanum.
(2) Imperator
Mit dem Titel Imperator wird in Rom der siegreiche Feldherr von seinen Truppen verherrlicht und den Titel kann man sich immer wieder neu verdienen. Kaiser Trajan führte diesen Titel als ständigen Bestandteil in seinem Namen um seine einzigartige militärische Stellung im Reich zu verdeutlichen.
Bei vollständiger Titulatur taucht die Bezeichnung Imperator ein zweites Mal im Zusammenhang mit einer Nummerierung auf. Die Nummer bezeichnet die Anzahl der Ausrufungen zum Imperator durch die Römischen Legionen. Trajan wurde erstmals bei seiner Inthronisierung und auch während seines Feldzuges in Dacien akklamiert.
Der Name ist Synonym für uneingeschränkte Gewalt und verbreitet alleine durch seine Nennung Ansehen, Macht und Würde.
(3) Caesar
Der Titel Caesar ist mit dem Kaiseramt so verwurzelt, dass ihn die Kaiser als Titel gebrauchen. Die Verleihung des Caesarentitels erfolgt meist noch vor der Inthronisation eines Kaisers.
Trajan dehnte die Verwendung des Titels aus. Dem Augustus (Hauptkaiser) steht ein Caesar als Juniorpartner und potentieller Nachfolger zur Seite.
(4) Augustus
Augustus (der Erhabene) ist für die Römer das Synonym für den Kaiser schlechthin. Er wird in der Regel hinter dem Eigennamen geführt und zeigt dadurch ebenfalls seine hervorragende Bedeutung.
Die Frauen der Kaiser werden als Augusta bezeichnet.
(5) Siegertitel
Wird ein Gegner des Römischen Reiches militärisch besiegt, so wird dem Feldherrn und/oder dem verantwortlichen Kaiser ein Siegertitel verliehen, der zumeist aus der Bezeichnung des besiegten Gegners besteht. Ist ein Sieg überaus glorreich oder der Gegner besonders mächtig gewesen, so kann noch der Bestandteil Maximus hinzugefügt werden. Die Siegertitel selbst folgen dem Augustustitel.
Denkbare Siegertitel sind u.a:
Arabicus (Sieg in Arabia). Armeniacus (Sieg in Armenia), Britannicus (Sieg in Britannia), Dacicus (Sieg in Dacia), Germanicus (Sieg in Germania), Gothicus (Sieg gegen Goten), Medicus (Sieg in Media), Parthicus (Sieg in Parthia), Persicus (Sieg in Persia), Sarmaticus (Sieg gegen Sarmaten);
(6) Amtstitel
Eine Reihe von Amtstiteln kann hinter die Siegernamen gereiht werden. Den Titel Pontifex Maximus (oberster Priester) und das besagte Amt hat jeder Kaiser seit Kaiser Julian inne.
Die Verleihung der Tribuniciae Potestatis (tribunizische Amtsgewalt) wird ebenfalls im Titel mit einer Nummerierung vermerkt. Da diese Machtbefugnis zu jeder Wahlperiode automatisch erneuert wird, kommt es zur Nummerierung.
Übt ein Kaiser auch das Amt eines Magistrats aus so findet auch dies in einer Nummerierung und Nennung Erwähnung in der Titulatur.
Die Kaisertitulatur schließt in der Regel mit dem Titel Pater Patriae (Vater des Vaterlandes). Dabei handelt es sich um einen hohen Ehrentitel, den der Senat verleiht.
(7) Allgemeine Titel und Namensbestandteile
Um die Legitimität der Thronansprüche zu unterstreichen wird von einigen Kaisern ihre Herkunft im Namen festgehalten. Wie etwa die Wendung Divi Traiani Filius (Sohn des vergöttlichten Trajan).
Die gebräuchlichsten sonstigen Titel sind Pius (der Milde, der Rechtmäßige), Felix (der Glückliche) und Invictus (der Unbesiegte). Aber auch andere Eigenschaftsbegriffe finden den Weg in die Namensgebung, wie Maximus (der Große), Optimus (der Beste) und Victor (der Sieger).
PARS TERTIA - RECHTE EINER AUGUSTA § 28 Ernennung § 29 Absetzung § 30 Senatsverhalten
§ 27 Allgemeines
(1) Eine Augusta kann ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus des Imperium Romanum ernannt werden. Im Normalfall ist dies die Ehefrau des Imperator Caesar Augustus, der Titel kann allerdings auch anderen weiblichen Familienangehörigen des Imperator Caesar Augustus zuerkannt werden.
(2) Die Augusta gilt als höchste Diplomatin des Imperium Romanum.
(3) Die Augusta kann vom Imperator Caesar Augustus für zumeist repräsentative Aufgaben eingesetzt werden.
(4) Die Augusta gilt als Beraterin des Imperator Caesar Augustus bei Regierungsgeschäften.
(1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht eine Augusta zu ernennen.
(2) Sie ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet.
(1) Der Imperator Caesar Augustus hat jederzeit das Recht einer Augusta deren Titel und Privilegien zu entziehen.
(2) Eine Absetzung der Augusta durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.
(1) Die Augusta ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist sie immer Beisitzerin des Senates.
(2) Bei möglichen Abstimmungen kann sie zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
(3) Sie kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.
PARS QUARTA - RECHTE EINES CAESAR § 32 Ernennung § 33 Absetzung § 34 Senatsverhalten
§ 31 Allgemeines
(1) Ein Caesar kann ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus des Imperium Romanum ernannt werden. Im Normalfall ist dies ein Sohn des Imperator Caesar Augustus, der Titel kann allerdings auch anderen männlichen Familienangehörigen des Imperator Caesar Augustus zuerkannt werden. Es kann auch nach Adoption eine Person zum Caesar erhoben werden.
(2) Der Caesar ist im Usus der Thronfolger des Imperator Caesar Augustus.
(3) Der Caesar kann vom Imperator Caesar Augustus in der Funktion des Obersten Feldherrn eingesetzt werden.
(4) Der Caesar kann vom Imperator Caesar Augustus für repräsentative Aufgaben eingesetzt werden.
(5) Der Caesar gilt als Berater des Imperator Caesar Augustus bei Regierungsgeschäften.
(6) Der Imperator Caesar Augustus kann Teile seiner Rechte und Pflichten auf den Caesar dauerhaft oder zeitweise übertragen.
(1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht einen Caesar zu ernennen.
(2) Er ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet.
(1) Der Imperator Caesar Augustus hat jederzeit das Recht einem Caesar dessen Titel und Privilegien zu entziehen.
(2) Eine Absetzung des Caesar durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.
(1) Der Caesar ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist er immer Beisitzer des Senates.
(2) Bei möglichen Abstimmungen kann er zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
(3) Er kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.
Fortsetzung folgt! Das Gesetz ist zu umfangreich! Ich hab mehr Zeichen als erlaubt sind...