Ein Versuch einer Neufassung der Lex Schola.
Hier die bisherige Version zum Vergleich.
Besonders § 9 ist diskussionswürdig, ob überhaupt notwendig oder nicht.
Ich bitte um Meinungen und Verbesserungsvorschläge.
LEX SCHOLA ATHENIENSIS
PARS PRIMA - ALLGEMEINES
§ 1 Die Schola Atheniensis
Der volle Name der Schule lautet: "Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis".
Die Schule bietet zwei Dienste an: zum einen einen Grundkurs, der jedem Bürger des Imperium Romanum unentgeltlich Grundkenntnisse des Römischen Lebens vermittelt. Zum anderen werden für angehende Politiker und Interessierte weiterführende Kurse zu verschiedenen Themen angeboten.
Die Schola befindet sich im Territorium Universalis und erfordert keine Anreise in eine bestimmte Provinz.
PARS SECUNDA - KURSE
§ 2 Arten von Kursen
(1) Prinzipiell in regelmäßigen Abständen werden die Kurse laut §§ 3 bis 5 abgehalten, wobei für die Häufigkeit auch die Anzahl der Interessenten ausschlaggebend sein kann.
(2) Des weiteren können unregelmäßig auch andere hier nicht angeführte Kurse angeboten werden.
§ 3 Res Vulgares:
(1) Der Cursus Res Vulgares (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.
(2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit teilzunehmen.
(3) Die Teilnahme ist kostenlos.
(4) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Quaestors.
§ 4 Cursus Continuus:
(1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
(3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
(4) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.
§ 5 Kurse des Cultus Deorum:
(1) Verschiedene Kurse mit dem Thema „Römische Religion“ werden von qualifizierten Mitgliedern des Cultus Deorum abgehalten.
(2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit an diesen Kursen teilzunehmen.
(3) Die Teilnahme ist kostenlos.
(4) Für Mitglieder des Cultus Deorum ist das Bestehen dieser Kurse meist notwendige Bedingung für Beförderungen.
(5) Genaueres wird jeweils bei der Ankündigung des Kurses bekanntgegeben.
§ 6 Prüfungen
(1) Die Prüfungsfragen werden den angemeldeten Kandidaten am Tag des Kursbeginns bzw. im Fall einer späteren Anmeldung mit Registrierung der Anmeldung zugeschickt. Der Kandidat hat bis zum angekündigten Kursende Zeit, seine Antworten an den Zuständigen zurückzuschicken.
(2) Die Bewertung jeder Prüfung (Nicht bestanden / Bestanden / Mit Auszeichnung bestanden) wird nach der Korrektur öffentlich ausgehängt.
(3) Die Prüfung gilt als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als „mit Auszeichnung“ bestanden und der Kandidat erhält eine Phalera.
OPTIONAL: Für jeden Kurs sind 3 Anläufe zugelassen. Wenn auch die 3. Prüfung scheitert, steht der entsprechende Cursus dem Schüler nicht mehr zur Verfügung.
(4) Jedem Kandidaten kann auf Anfrage sein Prüfungsergebnis in Form einer Aufschlüsselung der Punktezahlen pro Frage zugeschickt werden.
(5) Die Prüfungsfragen und Antworten sind als streng vertraulich zu betrachten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandeln wird durch Aberkennen eines oder mehrerer der in der Schule absolvierten Prüfungen sowie eventuelle Ausschluss der Beteiligten aus der Schule geahndet. Der Rector behält sich das Recht vor, das Strafmaß selbst zu bestimmen sowie in seinen Entscheidungen in dieser Sache unanfechtbar zu sein.
(6) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel „Candidatus Cursu Rei Vulgarium/Cursu Philosophiae/usw.“. tragen.
(7) Die Bewertung einer jeden Arbeit ist unanfechtbar.
PARS QUARTA - ORGANISATION
§ 7 Titel
Mit der Schola Atheniensis verbundene Titel sind:
(1) Rector Scholae– Leiter der Schule
(2) Praeceptor – Feste Angestellte, erstellen Prüfungen für CRV und bei Bedarf CC. Ein Magistertitel ist Voraussetzung für die Anstellung als Praeceptor an der Schola. Steht der Schola kein Magister zur Verfügung, kann der Rector auch Personen ohne Magistertitel zum Praeceptor ernennen.
(3) Praeceptor Externus – Gastdozent
(4) Magister – siehe § 9(2)
§ 8 Abhalten von Kursen
(1) Alle in § 7 genannten Titel berechtigen dazu, im Auftrag des Rectors an der Schola Atheniensis Kurse abzuhalten.
(2) Der Rector hat das Recht, vor Beginn Einsicht in die Prüfungsfragen zu nehmen und Änderungen daran vorzunehmen.
(3) Ein Kurs kann in Form einer reinen Prüfung oder einer Vorlesung, die in den Räumlichkeiten der Schola abgehalten wird, mit anschließender Prüfung abgehalten werden. Die Art richtet sich vor allem nach dem Thema des Kurses.
(4) Bei Erstellen und Abhalten eines Kurses kann vom Rector auch das Bestehen desselben angerechnet werden.
(5) Die Entlohnung erfolgt unabhängig von der Art der Anstellung, abhängig vom Arbeitsumfang bei der Erstellung des Kurses.
§ 9 Dissertation
(1) Eine Dissertation kann in der Form an der Schola gemacht werden, als ein vollständiger Kurs zu einem ausgewählten Thema erstellt (Fragen und Antworten) und abgehalten wird.
(2) Wer den CRV und zwei CC bestanden und eine Dissertation erstellt hat, die positiv bewertet wurde, ist berechtigt, den Titel „Magister“ mit dem Hinweis auf das Thema der Dissertation zu tragen, zB Magister Philosophiae.
(3) Die Bewertung der Qualität und Brauchbarkeit der Arbeit erfolgt durch den Rector.