Lex Schola Atheniensis

  • Ein Versuch einer Neufassung der Lex Schola.
    Hier die bisherige Version zum Vergleich.


    Besonders § 9 ist diskussionswürdig, ob überhaupt notwendig oder nicht.


    Ich bitte um Meinungen und Verbesserungsvorschläge.





    LEX SCHOLA ATHENIENSIS


    PARS PRIMA - ALLGEMEINES


    § 1 Die Schola Atheniensis


    Der volle Name der Schule lautet: "Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis".
    Die Schule bietet zwei Dienste an: zum einen einen Grundkurs, der jedem Bürger des Imperium Romanum unentgeltlich Grundkenntnisse des Römischen Lebens vermittelt. Zum anderen werden für angehende Politiker und Interessierte weiterführende Kurse zu verschiedenen Themen angeboten.


    Sim-Off:

    Die Schola befindet sich im Territorium Universalis und erfordert keine Anreise in eine bestimmte Provinz.



    PARS SECUNDA - KURSE


    § 2 Arten von Kursen


    (1) Prinzipiell in regelmäßigen Abständen werden die Kurse laut §§ 3 bis 5 abgehalten, wobei für die Häufigkeit auch die Anzahl der Interessenten ausschlaggebend sein kann.
    (2) Des weiteren können unregelmäßig auch andere hier nicht angeführte Kurse angeboten werden.


    § 3 Res Vulgares:


    (1) Der Cursus Res Vulgares (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.
    (2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit teilzunehmen.
    (3) Die Teilnahme ist kostenlos.
    (4) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Quaestors.



    § 4 Cursus Continuus:


    (1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
    (2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
    (3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.



    § 5 Kurse des Cultus Deorum:


    (1) Verschiedene Kurse mit dem Thema „Römische Religion“ werden von qualifizierten Mitgliedern des Cultus Deorum abgehalten.
    (2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit an diesen Kursen teilzunehmen.
    (3) Die Teilnahme ist kostenlos.
    (4) Für Mitglieder des Cultus Deorum ist das Bestehen dieser Kurse meist notwendige Bedingung für Beförderungen.
    (5) Genaueres wird jeweils bei der Ankündigung des Kurses bekanntgegeben.



    § 6 Prüfungen


    (1) Die Prüfungsfragen werden den angemeldeten Kandidaten am Tag des Kursbeginns bzw. im Fall einer späteren Anmeldung mit Registrierung der Anmeldung zugeschickt. Der Kandidat hat bis zum angekündigten Kursende Zeit, seine Antworten an den Zuständigen zurückzuschicken.
    (2) Die Bewertung jeder Prüfung (Nicht bestanden / Bestanden / Mit Auszeichnung bestanden) wird nach der Korrektur öffentlich ausgehängt.
    (3) Die Prüfung gilt als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als „mit Auszeichnung“ bestanden und der Kandidat erhält eine Phalera.
    OPTIONAL: Für jeden Kurs sind 3 Anläufe zugelassen. Wenn auch die 3. Prüfung scheitert, steht der entsprechende Cursus dem Schüler nicht mehr zur Verfügung.
    (4) Jedem Kandidaten kann auf Anfrage sein Prüfungsergebnis in Form einer Aufschlüsselung der Punktezahlen pro Frage zugeschickt werden.
    (5) Die Prüfungsfragen und Antworten sind als streng vertraulich zu betrachten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandeln wird durch Aberkennen eines oder mehrerer der in der Schule absolvierten Prüfungen sowie eventuelle Ausschluss der Beteiligten aus der Schule geahndet. Der Rector behält sich das Recht vor, das Strafmaß selbst zu bestimmen sowie in seinen Entscheidungen in dieser Sache unanfechtbar zu sein.
    (6) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel „Candidatus Cursu Rei Vulgarium/Cursu Philosophiae/usw.“. tragen.
    (7) Die Bewertung einer jeden Arbeit ist unanfechtbar.




    PARS QUARTA - ORGANISATION


    § 7 Titel


    Mit der Schola Atheniensis verbundene Titel sind:
    (1) Rector Scholae– Leiter der Schule
    (2) Praeceptor – Feste Angestellte, erstellen Prüfungen für CRV und bei Bedarf CC. Ein Magistertitel ist Voraussetzung für die Anstellung als Praeceptor an der Schola. Steht der Schola kein Magister zur Verfügung, kann der Rector auch Personen ohne Magistertitel zum Praeceptor ernennen.
    (3) Praeceptor Externus – Gastdozent
    (4) Magister – siehe § 9(2)



    § 8 Abhalten von Kursen


    (1) Alle in § 7 genannten Titel berechtigen dazu, im Auftrag des Rectors an der Schola Atheniensis Kurse abzuhalten.
    (2) Der Rector hat das Recht, vor Beginn Einsicht in die Prüfungsfragen zu nehmen und Änderungen daran vorzunehmen.
    (3) Ein Kurs kann in Form einer reinen Prüfung oder einer Vorlesung, die in den Räumlichkeiten der Schola abgehalten wird, mit anschließender Prüfung abgehalten werden. Die Art richtet sich vor allem nach dem Thema des Kurses.
    (4) Bei Erstellen und Abhalten eines Kurses kann vom Rector auch das Bestehen desselben angerechnet werden.
    (5) Die Entlohnung erfolgt unabhängig von der Art der Anstellung, abhängig vom Arbeitsumfang bei der Erstellung des Kurses.



    § 9 Dissertation


    (1) Eine Dissertation kann in der Form an der Schola gemacht werden, als ein vollständiger Kurs zu einem ausgewählten Thema erstellt (Fragen und Antworten) und abgehalten wird.
    (2) Wer den CRV und zwei CC bestanden und eine Dissertation erstellt hat, die positiv bewertet wurde, ist berechtigt, den Titel „Magister“ mit dem Hinweis auf das Thema der Dissertation zu tragen, zB Magister Philosophiae.
    (3) Die Bewertung der Qualität und Brauchbarkeit der Arbeit erfolgt durch den Rector.

  • Hm, ist alles so gut oder uninteressant?


    Vor allem Meinungen zu diesen zwei Punkten interessieren mich:


    Für jeden Kurs sind 3 Anläufe zugelassen. Wenn auch die 3. Prüfung scheitert, steht der entsprechende Cursus dem Schüler nicht mehr zur Verfügung.


    Wichtig ob es so gemacht werden soll vor allem wegen dem Wahlrecht.


    Im Moment ist es so, dass es einigen Leuten scheinbar egal ist, wenn sie ein paar Mal nicht bestehen. Die haben schon eine schöne Sammlung von Fragen zuhause und das ist nicht unbedingt erwünscht, nachdem sich die Fragen wiederholen.



    § 9 Dissertation


    (1) Eine Dissertation kann in der Form an der Schola gemacht werden, als ein vollständiger Kurs zu einem ausgewählten Thema erstellt (Fragen und Antworten) und abgehalten wird.
    (2) Wer den CRV und zwei CC bestanden und eine Dissertation erstellt hat, die positiv bewertet wurde, ist berechtigt, den Titel „Magister“ mit dem Hinweis auf das Thema der Dissertation zu tragen, zB Magister Philosophiae.
    (3) Die Bewertung der Qualität und Brauchbarkeit der Arbeit erfolgt durch den Rector.


    Eine Idee der früheren Schulleitung.
    Es bringt vielleicht gute Ideen für CC-Kurse. So wäre auch besser festgelegt, unter welchen Umständen ein jeder an der Schola einen Kurs abhalten kann (dann könnte man auch vielleicht festlegen, dass zwei CC absolviert werden müssen, bevor eine Dissertation gemacht werden kann.)
    Ich denke einige hätten Interesse daran, einmal selbst einen Kurs zu machen.
    Ist der Titel "Magister" dafür gerechtfertigt?

  • Aufbau und Bewertung der Religionskurse des Cultus Deorum:


    GSR Gravis Scientia Religionis [6 Fragen, 12 Punkte]
    Bestanden ab 9(75%), Phalera ab 11(92%) Punkten
    Der Cursus ist notwendige aber nicht hinreichende Bedingung zum Erreichen eines CD-Ranges höher Victimarius.


    PSR Perutilis Scientia Religionis [8 Fragen, 15 Punkte]
    Bestanden ab 11(74%), Phalera ab 14(94%) Punkten
    Der Cursus ist notwendige aber nicht hinreichende Bedingung zum Erreichen eines CD-Ranges höher Popa.

  • Nachdem du anklingen hast lassen, die Kurse vom CD neu zu strukturieren, habe ich es wirklich nur sehr allgemein ins Gesetz aufgenommen. Ich denke allzu genau muss es nicht beschrieben werden, macht alles bei Änderungen nur komplizierter und solche Sachen können in der Schola ausgehängt werden.


    Die 90 % für Auszeichnung stimmten für diese Kurse auch (12*90%=10,8, also mindestens 10,8 Punkte, in Praxis sind das 11). Eine gerade Zahl sieht einfach besser aus.
    Für das Bestehen wirklich eine höhere Grenze ansetzen? Deine Prüfungen sind ja nicht wirklich einfach ;)

  • Zitat

    Original von Adria Vinicia
    Deine Prüfungen sind ja nicht wirklich einfach ;)


    Wenn man im Thema ist sind sie einfach. Man kann die Lösungen allerdings nicht ergooglen, da hast du recht!

  • Zitat

    Für jeden Kurs sind 3 Anläufe zugelassen. Wenn auch die 3. Prüfung scheitert, steht der entsprechende Cursus dem Schüler nicht mehr zur Verfügung.


    Halte ich für sinnvoll, denn ob man da ist oder nicht, sollte schon jeder über einige Wochen einschätzen können.


    Zitat

    § 9 Dissertation


    (1) Eine Dissertation kann in der Form an der Schola gemacht werden, als ein vollständiger Kurs zu einem ausgewählten Thema erstellt (Fragen und Antworten) und abgehalten wird.
    (2) Wer den CRV und zwei CC bestanden und eine Dissertation erstellt hat, die positiv bewertet wurde, ist berechtigt, den Titel „Magister“ mit dem Hinweis auf das Thema der Dissertation zu tragen, zB Magister Philosophiae.
    (3) Die Bewertung der Qualität und Brauchbarkeit der Arbeit erfolgt durch den Rector.


    Find ich gut, dann schicke mir doch mal mein Thema zu. :D


    Ansonsten hab ich nichts geschrieben, weil meine eigenen Ideen zu diesem Thema begrenzt sind.

  • Zitat

    Original von Secundus Flavius Felix
    2 x durchfallen => nie Wahlrecht erhalten ist aber schon arg...


    Geht auch nicht. Das Wahlrecht gehört zum römischen Bürgerrecht. Ergo muss man diese Möglichkeit immer wieder anbieten, und wenn einer 100 Versuche braucht.

  • Es gibt sicherlich genug Möglichkeiten Fragen zu stellen, die müssen sich nicht wiederholen.

  • Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa
    Es gibt sicherlich genug Möglichkeiten Fragen zu stellen, die müssen sich nicht wiederholen.


    Genau so sehen ich es auch.

  • Adria macht die Kurse ja nicht allein. Wir reden von drei Kursen pro Wahlperiode die drei Leute entwickeln. Ich habe in dieser Wahlperiode vier Religionskurse durchgeführt, da hat sich auch nicht wiederholt. Und es war Arbeit, einige sogar.

  • Marcus Vinicius Hungaricus, nebenbei erwähnt, man könnte schonmal den Boden bereiten für Anwälte und Staatsanwälte. Noch gibt es keine Bestimmungen was man gemacht haben muss um es zu sein. Irgendwer hatte mal die Idee von Cursi, da kann ja mal wer drüber nachdenken.

  • Naja, diesbezüglich hatte ich folgende idee:


    Zunächst einmal den Cod Iur überarbeiten, daneben werd ich noch einen kommentar verfassen (soll helfen, den Gesetzestext zu verstehen).
    An der Schola werd ich dann eine Vorlesung abhalten, wie ein Fall zu lösen ist und zur Prüfung bekommt dann jeder einen schönen kleinen netten Fall, ders dann allerdings in sich hat :D
    Jeder, der diesen Kurs positiv absolviert, ist dann befugt, als Anwalt seine Mandanten zu verteidigen oder anzuklagen bzw. als Staatsanwalt den Staat bei Prozessen zu vertreten.

  • Das ist die Frage. Zunächst werden sich die Angeklagten noch wohl selbst verteidigen müsssen, solange es nicht genug Anwälte gibt. Ich wär aber zumindest bei den Schwer- und Schwerstverbrechen unbedingt für einen Pflichtverteidiger.

  • Zitat

    Original von Marcus Vinicius Hungaricus
    Naja, diesbezüglich hatte ich folgende idee:


    Zunächst einmal den Cod Iur überarbeiten, daneben werd ich noch einen kommentar verfassen (soll helfen, den Gesetzestext zu verstehen).
    An der Schola werd ich dann eine Vorlesung abhalten, wie ein Fall zu lösen ist und zur Prüfung bekommt dann jeder einen schönen kleinen netten Fall, ders dann allerdings in sich hat :D
    Jeder, der diesen Kurs positiv absolviert, ist dann befugt, als Anwalt seine Mandanten zu verteidigen oder anzuklagen bzw. als Staatsanwalt den Staat bei Prozessen zu vertreten.


    Klingt gut. :)

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