Der kürzeste Weg und der Einfachste. Im Officum war man gerade dabei Kisten zu packen, Aufschwung und Umschwung....
Er legte es ab und schrieb daneben: "An Tiberia Livia PV PI."
Regeln des Cursus Publicus
§1 Allgemeines
(1) Der Cursus Publicus dient der Beförderung von offizieller und privater Post innerhalb des Imperium Romanum.
(2) Berechtigt zur Nutzung sind Öffentliche Stellen, Militärische Einheiten, römische Bürger sowie freundlich gesinnte Peregrini.
(3) Jeder Bedienstete des Cursus Publicus ist zu Amtsverschwiegenheit verpflichtet, jegliches Zuwiderhandeln kann zu einem Ausschluss aus dem Angestelltenverhältnis führen.
(4) Der LACP ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen dem Senat einen Bericht über Einnahmen und Ausgaben des Cursus Publicus vorzulegen.
§2 Zustellung der Post
(1) Die Beförderungsgebühr beträgt pro Brief 5 Sesterzen, Eilpost 20 Sesterzen. Frachtgut wird gegen einen Tarif von 50 Sesterzen transportiert. Ansonsten ist die Gebühr unabhängig vom Absender.
(2) Eilpost wird in der Regel am gleichen Tag nach Geldeingang auf den Weg gebracht.
(3) Alle Poststücke sind mit einem gültigen Adressaten zu versehen. Für Post an nichtexistente oder fehlerhafte Adressen übernimmt der Cursus Publicus keine Verantwortung.
(4) Öffentliche Stellen und militärische Einheiten sind befugt, offizielle Post zu versenden, bei ihnen wird auf Anforderung eine Quittung ausgestellt. Der Praefectus Vehiculorum ist dazu angehalten, Buch zu führen über die Ausstellung der Quittungen.
(5) Offizielle Schreiben sind mit einem gültigen Amtssiegel zu versehen. Die Siegel haben sich dabei an die althergebrachten Formen zu halten. Nur für gesiegelte Post kann eine Quittung ausgestellt werden.
(6) Die kaiserliche Familie und Bedienstete des Kaiserhofes sind berechtigt, Equites Singulares der Prätorianergarde für ihre Korrespondenz zu benutzen. Die Equites unterliegen dabei nicht den Reiseregeln.
§3 Hierarchie des Cursus Publicus
(1) Der Praefectus Praetorio ist oberster Vertreter des Cursus Publicus und dessen Beamten weisungsbefugt. Er wird vom Kaiser in sein Amt eingesetzt und kann nur durch diesen entlassen werden.
(2) Der Legatus Augusti Cursu Publico ist als kaiserlicher Beauftragter für die Überwachung des staatlichen Postdienstes zuständig. Er kontrolliert die Praefecti Vehiculorum der Provinzen ist den Praefecti Vehiculorum der Provinzen und den Tabellarii Dispositii weisungsbefugt. Er wird vom Kaiser in sein Amt eingesetzt und kann nur durch diesen entlassen werden. Sein Gehalt ist auf 2000 Sz festgelegt.
(3) Der Praefectus Vehiculorum leitet und überwacht das Postwesen in einer Provinz. Er hat nur auf Anweisungen des Praefectus Praetorio und des Legatus Augusti Cursu Publico zu reagieren. Er wird vom Legatus Augusti Cursu Publico ernannt und kann nur durch diesen entlassen werden. Deren Gehalt ist auf 600 Sz festgelegt.
(4) Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie überbringen die Nachrichten in andere Provinzen und unterstehen in erster Linie dem Praefectus Vehiculorum ihrer Heimatprovinz. Sonstige Anweisungen dürfen sie nur vom Praefectus Praetorio oder dem Legatus Augusti Cursu Publico direkt entgegennehmen. Die Tabellarii Dispositii einer Provinz werden von dem dort zuständigen Praefectus Vehiculorum eingestellt und können nur durch diesen entlassen werden. Deren Gehalt ist auf 20 Sz festgelegt..
Zusatzinfo:
Bei Fragen steht der Legatus Augusti Cursu Publico Medicus Germanicus Avarus stehts zur Verfügung.