ÄNDERUNG CODEX RELIGIOSUS
PARS TERTIA - KULTVEREINE
(VII) Allgemein Kultvereine
I. Gründung eines Kultvereins
(1) Jeder Kultverein muss angemeldet werden. Soldaten dürfen keine Kultvereine gründen.
(2) Zur Annerkennung des Kultvereins müssen sich mind. drei Mitglieder in einer Provinz finden. Desweiteren muss ein Kultvereinsreglementarium eingereicht werden und ein Vorschlag über die Struktur.
(3) Der Pontifex Maximus oder das Collegium Pontificium entscheidet über die Aufnahme des Kultvereins in das Register, in welchem in offiziell gestattete, geduldete und verbotene Kultvereine unterschieden wird.
II. Regelung der Kultvereine
(1) Der Aufbau des Kultvereins, die inneren Strukturen und Regeln unterliegen dem Kultverein.
(2) Das Kultvereinsregelmentarium darf nicht gegen das geltende römische Gesetz mit all seinen Codices verstoßen.
(3) Jeder Kultverein hat einen Magister zu benennen, der im Kultverein gewählt wird. Der Magister trägt die Verantwortung über den Kultverein und muss sich für eventuelle Verstöße gegen geltendes Recht vor den entsprechenden Gremien verantworten.
(4) Es ist den Kultvereinsmitgliedern gestattet, sich regelmäßig zu treffen. Als Maximus gilt ein mal pro Monat.
(5) Einem Kultverein ist es verboten, politisch aktiv zu sein.
(6) Die Mitgliedschaft in einem Kultverein ist ehrenamtlich und unbezahlt. Interne Ränge haben in der Öffentlichkeit kein Gewicht!
III. Kultvereinseigentum
(1) Es ist dem Kultverein gestattet, Eigentum in Form von Geld und Gebäuden zu besitzen.
(2) Ein Kultverein darf kein Geld erwirtschaften durch Verkäufe etc. Sondern finanziert sich durch Spenden.
(3) Ein Kultverein darf kein Gewerbe führen.
Anwesende stimmberechtigte Senatoren
Spurius Purgitius Macer
Marcus Vinicius Hungaricus
Adria Germanica
Titus Helvetius Geminus
Marcus Didius Falco
Secundus Flavius Felix
Publius Decimus Lucidus
Gaius Octavius Victor
Publius Matinius Agrippa
Maximus Decimus Meridius
Medicus Germanicus Avarus
11 von 14 Vollsenatoren sind anwesend.
Damit ist der Senat beschlussfähig.