Beiträge von Manius Tiberius Durus

    "Wie bereits gesagt halte ich eine Begrenzung des Opus Publicum nicht für sinnvoll, aus eben genannten Gründen."


    erklärte Durus geduldig, denn offenbar hatte Macer seinen vorherigen Einwand überhört.


    "Den § 53.1 aufzuteilen, halte ich hingegen für möglich. Absatz (1) und (2) könnten zwischen die Absätze (4) und (5) von § 53 geschoben werden, (3) in das neue (6) eingefügt werden, etwa mit folgendem Wortlaut:


    (5) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt das Opus Publicum, für das die zuständige Stadt täglich 2 Sesterzen an den Empfänger der Geldstrafe zu entrichten hat. Der Delinquent ist so lange zu Opera Publica heranzuziehen, bis die Stadt die Schuld abgegolten hat.
    (6) Für eine Verurteilung zu Opus Publicum kann mit Ausnahme des Falles nach Absatz (5) ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden.
    "

    Quarto konnte zwar ebenfalls kein Beispiel bieten, dennoch hegte er aus irgendeinem Grund den Wunsch, ein Schlupfloch zu finden - vielleicht um unsaubere Methoden von Klienten zu schützen? Doch eigentlich war er nicht der Mann, der kriminelle Klienten nötig hatte - zumindest von sich aus kriminelle (denn jeder unterhielt wohl ein paar Schläger, die bei Bedarf Gegner ein wenig einschüchterten...oder im Notfall vielleicht sogar um die Ecke brachten).


    Als Ursus ihn auf einen kleinen Fehler hinweis, stutzte der Consul. Offenbar war er ein wenig zerstreut.


    "Oh, entschuldigt. Bei dem Passus zum Mord ist natürlich die lebenslängliche Haft durch Tod zu ersetzen.


    Im Übrigen hat meine Ausschließlichkeit nichts mit meinem Vertrauen in die Gerichte zu tun - das ist hoch, sonst hätte ich wohl kaum versucht die Appellationsmöglichkeiten zu erschweren.


    Wenn es eine Alternative zum Tod bei Raub geben soll, dann müssen wir diese Alternative fest definieren. Eine Kann-Vorschrift erlaubt es dem Gericht im Prinzip, jede beliebige Strafe zu verhängen, die ihm einfällt - das ist wohl kaum in unserem Sinne.


    Da mir weder ein mich überzeugender Fall für eine andere Strafe vorgelegt wurde, ganz zu schweigen von einer überzeugenden Strafe - eine sehr hohe Geldstrafe halte ich wie gesagt für nicht sinnvoll - sehe ich auch keine Alternative zur Todesstrafe."


    erklärte er schließlich schlicht. Warum sagten diese Senatoren nur immer nichts, bis er zum Ende einer Debatte kommen wollte?

    "Das wäre meine Intention. Andernfalls müssten wir genauere Regelungen zur Freiheitsstrafe erlassen, was seine Dauer etc. betrifft. Da ich die aktuelle Form der Freiheitsstrafe für schwierig halte, würde ich sie daher generell umwandeln.


    Im Übrigen würde ich auch auf eine zeitliche Begrenzung des Opus Publicum verzichten, da sich diese wie gesagt aus dem Verkauf in die Sklaverei ergibt. Ansonsten möchte ich auch ein wenig in die Gerichte vertrauen, dass diese durch ihre Urteile nicht die Stadtverwaltungen zu sehr belasten, indem sie sehr hohe Strafen erlassen - zumal diese ohnehin in den Einzelgesetzen zu den Delikten definiert sind."

    Die Ergebnisse der Wahlen hatten Durus sehr überrascht: Iulius Centho hatte es hauchdünn geschafft, dafür war Aurelius Imbrex durchgefallen! Möglicherweise wäre es doch geschickter für ihn gewesen, zuerst etwas bessere Kontakte zu knüpfen...aber er war ja noch jung!


    Die übrigen Ergebnisse waren erwartungsgemäß gewesen, sodass Durus schließlich anderntags im Senat wenige Überraschungen präsentierte, als er die Wahlergebnisse verkündete:


    "Consules des nächsten Jahres sind ..., Aedilis Curulis ist Marcus Aurelius Corvinus, Aedilis Plebis ist ..., als Quastoren haben wir Manius Aurelius Orestes, bewerbend um das Amt des Quaestor Urbanus."


    Er fuhr mit den übrigen Wahlsiegern fort, bis er schließlich zu den Vigintiviri kam, zu denen es größere Diskussionen geben würde:


    "...Aulus Flavius Piso, favorisierend das Amt des Tresvir Capitalis, Lucius Iulius Centho, bewerbend um das Amt des Decemvir litibus iudicandis.


    An uns liegt es nun, zu entscheiden, welcher Kandidat welchen Posten erhalten soll. Ich bitte um Euer Wort."


    Er zog es vor, die ersten Sententiae von den Patronen der jeweiligen Kandidaten zu hören, ehe er selbst seine Meinung abgab - dies lag vor allem daran, dass es ihm schlicht egal war in diesem Jahr.

    Tatsächlich glaubte Durus, dass Laevina noch ein klein wenig eingeschnappt war, sich ansonsten aber beruhigt hatte. Von ihrem inneren Kampf und Leid bemerkte er nichts. Und so wandelte er seine Miene zu einem Lächeln, als Celsus, dem diese Sache ebenfalls sichtlich unangenehm war, wieder eintrat.


    "Nimm Platz!"


    meinte er und fuhr fort, als wäre nichts gewesen.


    "Aurelia stimmt meiner Entscheidung zu - wir werden also in Kürze zur Adoption schreiten. Der nächste Schritt wäre also das Tirocinium Fori, ich hatte an Aurelius Corvinus gedacht - es sei denn, du hast auf der Hochzeit bereits jemanden kennen gelernt, bei dem du das Tirocinium vorziehen würdest."


    meinte Durus, sprach jedoch rasch und unbeirrt weiter:


    "Außerdem solltest du als mein Sohn auch dem Collegium der Arvales Fratres beitreten. Flavius Furianus, ein Freund von mir, ist der Magister. Ich bin sicher, dass wir dich dort unterbringen können - was meinst du?"


    Erst jetzt hielt er inne in seinen Gedanken. Möglicherweise hatte er so schnell gesprochen um keine Stille entstehen zu lassen...wahrscheinlich fürchtete er, dass Laevina es sich doch noch anders überlegte!

    "Es soll abgestimmt werden über die Streichung von §§ 42.1 und 43, sowie Neufassung von § 42 des Codex Iuridicialis:


    § 42 Appellatio
    (1) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an einen amtierenden Tribunus Plebis appelliert werden. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder durch sein Veto eine Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben. Durch das Veto wird eine Neuverhandlung im darauf folgenden Amtsjahr erwirkt, sofern das zuständige Gericht nicht von einer Erhebung der öffentlichen Klage absieht.
    (2) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Vollsenator ist. Die Appellation ist an einen der amtierenden Consuln zu richten. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter seiner Leitung ansetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Decretum Senatus.
    (3) Gegen jedes Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Imperator Caesar Augustus appelliert werden. Dieser kann die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und neu verhandeln lassen. Die Form der Neuverhandlung erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen.
    (4) Eine Appellation kann ab Erhebung der öffentlichen Klage und bis drei Tagen nach Urteilsverkündigung eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Appellation mehr zulässig.


    Darüber soll der Senat nun befinden:


    Seid Ihr für diesen Beschluss, so stimmt mit ja [ :dafuer:],
    seid Ihr dagegen, so stimmt mit nein [ :dagegen:]"


    Sim-Off:


    Anwesende stimmberechtigte Senatoren


    Spurius Purgitius Macer
    Medicus Germanicus Avarus
    Gaius Octavius Victor
    Marcus Octavius Maximus
    Manius Tiberius Durus
    Herius Claudius Menecrates
    Titus Helvetius Geminus
    Lucius Aelius Quarto
    Potitus Vescularius Salinator
    Marcus Aurelius Corvinus
    Quintus Germanicus Sedulus
    Kaeso Annaeus Modestus
    Marcus Decimus Livianus
    Lucius Flavius Furianus
    Marcus Vinicius Lucianus
    Lucius Annaeus Florus
    Manius Flavius Gracchus
    Titus Aurelius Ursus
    Publius Matinius Agrippa



    Abwesende stimmberechtigte Senatoren


    Quintus Tiberius Vitamalacus
    Marcus Vinicius Hungaricus



    19 von 21 Vollsenatoren sind anwesend.
    Damit ist der Senat beschlussfähig.


    Die Abstimmung endet am Sonntag, den 24.1.,
    oder vorher, wenn alle anwesenden und stimmberechtigten Senatoren ihre Stimme abgegeben haben.

    Wenn schon ein Germanicus seine Unterstützung zusagte, war die Abstimmung eigentlich schon gewonnen. Wer sollte da dagegen stimmen?


    "Da es keine weiteren Anmerkungen gibt, schreiten wir zur Abstimmung - oder Moment: Hier mein Entwurf der Änderung der betreffenden Paragraphen:


    § 73 Mord
    Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.


    § 92 Raub
    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit dem Tode zu bestrafen.
    "


    fiel ihm gerade noch rechtzeitig ein - nicht, dass dann wieder um Formulierungen gestritten wurde!

    Durus fragte sich, ob er mit einer Wand sprach - einer Wand, die log! Warum er das getan hatte? Hatte er das nicht gerade eben gesagt? Und hier besaß er auch noch die Frechheit, ganz öffentlich zu verkünden, dass er der Ersatzkaiser war - in allen Dingen - seit mehr als zwei Jahren! Das griff nicht nur Durus' Verständnis der Res Publica, sondern wohl auch die unpassende Verfassung des Iulianus an!


    Durus schnappte nach Luft.


    "Weil ich keine andere Möglichkeit sah, wie ich eben sagte! Und es waren die Kalenden des Ianuarius, an denen bekanntermaßen die meisten öffentlichen Einrichtungen geschlossen sind! Es zählte jeder Tag, denn das Jahr neigt sich dem Ende zu und die Kandidaten müssen auch noch eingeteilt werden!"


    Durus zog in Erwägung, die Sitzung einfach zu schließen - was nützte diese Debatte denn? Andererseits konnte es tatsächlich eine Gefahr darstellen, wenn man ihn nun anklagte wegen dieser Lappalie - in den letzten Jahren waren die Termine häufiger nicht fristgerecht gewesen, soweit er sich erinnerte!

    Die Organisation verwirrte Durus zunehmend und so ließ er sich eine Tabula von den Senatsschreibern reichen, die alle Änderungen notiert hatten. Richtig, die Geldstrafe lag ja zwischen Freiheits- und Exilstrafe! Das erklärte einiges!


    "Ich versuche noch einmal den Stand zusammengefasst vorzutragen:


    § 52 Geldstrafe - unveränderte Übernahme des bisherigen § 53.


    § 53 Opus Publicum
    (1) Als Opus Publicum hat der Verurteilte für einen befristeten Zeitraum eine vom Gericht zugewiesene, der Schwere seiner Tat angemessene körperliche Arbeit zu verrichten, die dem Gemeinwohl nützlich ist. Nach Bedarf ist diese Strafe in der Stadt zu verbüßen, in der der Tatort liegt.
    (2) Der Verurteilte ist von der Gemeinde, in der er das Opus Publicum ableistet, zu verpflegen.
    (3) Kommt der Verurteilte seinen vorgeschriebenen Aufgaben nicht nach, ist der Verurteilte anzuketten. Zusätzlich können ihm in diesem Fall von der Stadt, in der er das Opus Publicum ableistet, schwerere Arbeiten zugeteilt werden.
    (4) Übersteigt die Schuld einen Betrag von 600 Sz., so kann der Delinquent zu deren Begleichung als Sklave verkauft werden, jedoch frühstens drei Wochen nach Urteilsverkündung.
    (5) Für eine Verurteilung zu Opus Publicum kann ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden.
    (6) Eine Freiheitsstrafe wird in Opus Publicum umgewandelt.


    Letztere Formulierung deshalb, da es nach dieser Reform keine Regelung zu Freiheitsstrafen gibt, weshalb es schwerlich als Kann-Vorschrift formuliert werden kann, da es keine Alternative gibt. Möglicherweise ist diese Formulierung klarer.


    § 53.1 Ersatzfreiheitsstrafe
    (1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt das Opus Publicum.
    (2) Für diese hat die zuständige Stadt täglich 2 Sesterzen an den Empfänger der Geldstrafe zu entrichten. Der Delinquent ist so lange zu Opera Publica heranzuziehen, bis die Stadt die Schuld abgegolten hat.
    (3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht in eine Relegatio umgewandelt werden.


    § 54 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Mindestmaß der Relegatio beträgt 1 Jahr. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht, jedoch muss dieser außerhalb Italias liegen. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.
    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung an einen gerichtlich bestimmten Ort außerhalb Italias, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer den gerichtlich bestimmten Ort verlässt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.


    § 55 Todesstrafe
    (1) Die Todesstrafe kann nur in Fällen verhängt werden, in denen sie ausdrücklich gesetzlich zulässig ist.
    (2) Die Art der Vollstreckung bestimmt das Gericht. Es kann die Strafe auch in lebenslange Sklaverei in staatlichen Bergwerken oder Steinbrüchen umwandeln.
    (3) Angehörigen des Ordo Senatorius, Equites und Decuriones ist es gestattet, statt einer Todesstrafe das Exilium zu wählen. In diesem Fall fällt ihr gesamtes Vermögen der Staatskasse zu.


    Diese Reihenfolge wäre meines Erachtens sinnvoll, wie Du es auch vorgeschlagen hast, Purgitius."

    "Das ist doch selbstverständlich für meine Familie."


    meinte Durus lächelnd. Wenn sich herausstellte, dass Valens nicht der war, der er vorgab zu sein, würde er allerdings alles auf Sesterz und As zurückzahlen lassen!


    "Wie war die Reise?"


    fragte er, nachdem es wohl noch etwas dauern würde, bis sein Sekretär, der wieder davongeeilt war, sich um ein Zimmer gekümmert hatte.

    Zitat

    Original von Marcus Aurelius Corvinus
    Der Nachtisch unterbrach unser Gespräch einen Moment, und ich hoffte, dass Durus meine Frage nicht vergessen haben würde. Kurz darauf hielten fast alle Gäste einen weiteren Teller in der Hand. Ich mochte Birnen, ließ mir daher auch ein wenig mehr auftun und auch vom Wein nachschenken. "Die Goldenen... Nun ja, ich muss gestehen, dass es da sehr lange keine angenehme Überraschung mehr gegeben hat bei den Rennen. Aber ich bin schon vorher aus der factio ausgeschieden. Ich finde einfach nicht mehr die Zeit, und davon abgesehen haben sich meine Interessen verschoben, sodass ich mich nun eher anderen Dingen zuwende als dem circus", erwiderte ich und aß ein weiteres Birnenstück. "Mein Neffe leitet die Geschicke der Goldenen, seitdem Merdidius sich aus Rom zurückgezogen hat. Aber das wirst du als Kopf der Blauen sicherlich wissen. Ich hörte, ihr habt bei deinen Rennen ganz gut abgeschnitten."


    Tatsächlich hatte Durus die Frage über den Köstlichkeiten vergessen. Stattdessen lauschte er der Antwort Corvinus' und stellte erstaunt fest, dass dieser nicht mehr Princeps Factionis war. Aber offenbar ging es diesem ebenso!


    "Ich habe mein Amt ebenfalls aufgegeben - bin aber noch Mitglied der Veneta. Aelius Quarto führt die Blauen jetzt an - ich habe auch einfach zu wenig Zeit dafür, gerade als Pontifex pro Magistro..."


    Auch Durus nahm sich ein Stück Birne und schob es sich in den Mund. Dann griff er nach einem Stück süßem Omelett - hervorragend! Durus blickte zu seiner Gattin und deutete auf die Eierspeise auf seinem Teller.


    "Das solltest du unbedingt versuchen, Aurelia!"


    Dann wandte er sich wieder Corvinus zu.

    Angestrengt hörte Durus zu. Die Formulierung entsprach seinen Vorstellungen, also beschloss er, möglichst rasch eine Abstimmung herbeizuführen:


    "Auch mir erscheint diese Formulierung akzeptabel. Gibt es Einwände dagegen?"


    Diesmal würde er nicht so lange warten - das Thema war so ausgiebig diskutiert worden, dass jeder die Möglichkeit gehabt hatte, das Wort zu ergreifen!

    "Bei dem Paragraphen zum Opus Publicum - welche Nummer er auch immer tragen wird. Ich würde ihn übrigens nicht streichen, wenn Freiheitsstrafen abgeschafft werden - vielmehr würde ich bei manchen Vergehen Opus Publicum als reguläre Strafe vorsehen.


    Ebenso würde ich den Vorschlag anders formulieren, denn gewöhnliche Gefängnisse sollten allgemein aufgehoben werden. Abgesehen davon hätten wir nach einer Änderung von § 52 keine allgemeinen Regelungen zu Freiheitsstrafe:
    (3) Eine Freiheitsstrafe entspricht in seiner Ausführung dem Opus Publicum.


    Mir wurde im Übrigen bisher, wie gesagt, nicht klar, inwiefern die bisherige Reihenfolge nicht die Abstufungen zur Härte der Strafe trifft. Das Opus Publicum dauert nach unserer Regelung maximal eineinhalb Jahre lang, eine Relegatio kann durchaus länger sein und ist stets mit einer Entfernung aus dem eigenen Umfeld verbunden. Um dies klarer zu machen, sollten wir vielleicht anmerken, dass Exilia und Relegationes immer mit einer Verbannung aus der Regio Italia verbunden sind."

    Ehe Vibius Papus seinen Platz einnehmen durfte, musste Durus sich noch einmal erheben, denn eines der gemeinschaftsstiftenden Rituale des Latinerfests war, dass jede der Gemeinden von dem geopferten Ochsen Fleisch erhielt, sodass symbolisch jeder Latiner mit Iuppiter Latiaris gemeinsam ein Mahl hielt.


    Die fleißigen Opfermetzger hatten zu diesem Zweck bereits das Tier zerlegt - auf dem Opferaltar verbrannten bereits die ohnehin nicht sonderlich genießbaren Vitalia, die Iuppiter selbst abbekam. Der Rest hingegen war in neunundzwanzig kleinere und ein größeres Stück geteilt worden. Durus nahm diesen blutigen Batzen in die Hände und hielt sie Papus hin, der es mit einem Lächeln entgegennahm. Ursprünglich hatten anschließend auch die übrigen Städte ihre Gaben mit Rom geteilt, doch hatte man es für praktischer befunden, wenn die gesamte kleinere Opferansammlung zentral aufgebahrt wurde und anschließend direkt als eine Art "Buffet" diente.


    Und so nahm Durus das nächste Stück und gab es einem ältlichen Duumvir, der wohl aus Tusculum stammte, wo viele Senatoren im Augenblick weilten, um die Senatsferien auf dem Land in ihren Villen zu genießen.

    Wieder sah Durus zu den Fenstern des Senatsgebäudes, durch die ein immer schwächeres Licht einfiel. Es wurde Zeit, dass sie vorankamen!


    "Solange Freiheitsstrafen im Gesetz vorgesehen sind, würde ich sie im Übrigen durch einen Zusatz zu § 52 als Opus Publicum betrachten. Der Absatz kann ja entfernt werden, wenn wir sie aus den Gesetzen verbannt haben, was wohl ein langfristiges Ziel sein sollte.


    Wenn nun 600 Sesterzen akzeptabel wären, würde ich gern wissen, wie ihr zu den übrigen Vorschlägen steht."

    "Ich würde einer Appellatio ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zusprechen. Im Notfall kann ein Volkstribun ja auch ein prophylaktisches Veto einlegen, das er zurückzieht, nachdem er die Sachlage geprüft hat."


    meinte Durus achselzuckend.


    "Nichtsdestotrotz teile ich die Ansicht von Purgitius Macer, dass es keine Rolle spielt ob ein Angeklagter an verschiedene Instanzen appellieren kann. Die Volkstribune werden sich kaum gegen das Urteil des Kaisers stellen, sondern sich diesem anschließen. Ebenso die Consuln."