Erlass des Praefectus Alexandriae et Aegypti
IN NOMINE IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ET REGIS AEGYPTI ET DOMINUS ORBIS TERRARUM
über das Niederlassungsrecht in Basileia
I – Das Niederlassungsrecht im Königsviertel Basileia ist beschränkt. Sich in Basileia niederzulassen, also eine Wohnung zu nehmen oder ein Haus zu bauen, bedarf der Genehmigung des Praefectus Alexandriae et Aegypti.
II – Neben dem Praefectus Alexandriae et Aegypti und den Angehörigen seines Haushalts wird das Niederlassungsrecht folgenden Personen aufgrund ihres Amtes gewährt: Dem Procurator Idios Logos, dem Iuridiculus, dem Dioiketes, dem Gymnasiarchos Alexandrinos und dem Epistates tou Museou.
III – Das Niederlassungsrecht in Basileia ist mit der Zahlungsverpflichtung einer einmaligen Grundsteuer verbunden. Diese kommt in gleichen Teilen der Provincia Alexandria et Aegyptus und der Polis Alexandreia zugute und muss in einer Summe an die Kasse der Provincia Alexandria et Aegyptus entrichtet werden. Mit Zahlung dieser Grundsteuer ist kein Landerwerb verbunden. Sie wird bei der Aufgabe des erlangten Niederlassungsrechts oder dem Entzug dieses Rechts nach Ziff. V nicht zurückerstattet. Die in Ziff. II genannten Personen sind von dieser Grundsteuer befreit. Die Höhe der Grundsteuer wird auf 5000 Sesterzen festgesetzt.
IIII – Ein in Basileia Niedergelassener kann weitere Personen in seinem Haushalt aufnehmen. Diese dürfen sich damit ebenfalls in Basileia aufhalten und wohnen. Eine eigene Genehmigung durch den Praefectus Alexandriae et Aegypti ist dafür nicht erforderlich.
Das Niederlassungsrecht kann beim Tod des Niedergelassenen vererbt werden.
V – Das Niederlassungsrecht kann vom Praefectus Alexandriae et Aegypti wieder entzogen werden. Der Verlust dieses Privilegs beschränkt sich dann nicht nur auf den Niedergelassenen, sondern auch auf alle Angehörigen seines Haushalts.
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ALEXANDRIA – ANTE DIEM XVIII KAL SEP DCCCLVII A.U.C.
(15.8.2007/104 n.Chr.)