EDICTUM AEDILIS CVRVLIS
ANTE DIEM XVIII KAL MAI DCCCLVIII A.U.C.
(14.4.2008/105 n.Chr.)
Die an den Kalenden des Aprilis DCCCLVIII A.U.C. (01.04.2008/105 n.Chr.) wegen Verstoß gegen §3 Absatz 1 Lex Mercatus verhängte Geldstrafe gegen Marcus Matinius Mento wird aufgrund der Nichtbeachtung eines staatlichen Edictes auf 100 Sesterzen erhöht. Die Strafe ist zu zahlen an die Staatskasse II bis zu den Kalenden des Maius DCCCLVIII A.U.C. (01.05.2008/105 n.Chr.). Weiters bleibt die Aufforderung bestehen, die Angebote von Brot und Fisch umgehend vom Markt zu nehmen, da es sich hierbei um nicht konzessionierte Ware handelt, womit gegen geltendes römisches Gesetz verstoßen wird.
Beschwerde oder Einspruch gegen administrative Handlungen des Aedils sind an den amtierenden Consul zu richten.
Manius Flavius Gracchus