Bürger!
Diagoras nahm den Granatapfel aus dem Mund, schluckte ein paar Fruchtstücke und spuckte die Kerne auf den Boden:
Der vorliegende Entwurf der "Erweiterten Bestimmung bezüglich Angehöriger anderer Poleis und Ethnoi" ist offensichtlich im Widerspruch zu den seit altersher in allen Völkern, Poleis und Stämmen geltenden Gesetzen: niemand ist automatisch irgendeines Volkes, irgendeiner Polis und irgendeines Stammes, außer dessen, der er durch seine Geburt bzw. durch seinen Vater angehört.
Die Bestimmung:
"1b) Jeder mündige Rhomäer, der in Alexandria ansässig ist, genießt automatisch die selben politischen Rechte wie ein alexandrinischer Bürger. Die Polis Alexandria erkennt die rhomäische Grundausbildung vollwertig als Ersatz für die Ephebia an."
tritt die Freiheit und Unabhängigkeit der ehrwürdigen Gründung des göttlichen Alexander mit Füßen wie auch die sämtlicher Poleis in der Oikumene.
Zudem: welche Rechte hat ein "alexandrinischer Brüger" - ein polites Alexandrinos? "Der alexandrinische Bürger hat das volle aktive und passive Wahlrecht in der Stadt inne. Er kann bei den Volksversammlungen mitstimmen und sich für ein Amt der Stadt bewerben lassen." So sagen es die Gesetze über die Polites Alexandrinoi. Diese hier vorgelegten Bestimmungen widersprechen darüberhinaus der Grundverfassung unserer Polis, niedergelegt im Anhang des Codex Universalis, Pars Tertia Decima - Katastasis Alexandres, Subpars Prima - Politea:
"§ 1 (3) Als Polites Alexandres gilt der, der die Ephebie durchlaufen hat und von der Volksversammlung durch Abstimmung in die Bürgerschaft aufgenommen wurde, sowie jedes eheliche Kind eines Polites. Ebenso gelten alle, denen die Proxenia verliehen wurde, als Polites."
und Subpars Quarta - Ephebia
"§ 8 (1) Die Ephebia ist die Voraussetzung zur Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechtes in Alexandria für alle freien Menschen ungeachtet von Stand und Herkunft. Die Ephebia wird von der Polis vergeben." Von "automatisch" lese ich da nichts!
Nun wird man einwenden - und das mit Recht - daß nach § 6 (2) dem göttlichen Kaiser und allen anderen Römern die Proxenie verliehen wird, die auch eine Ephebie als Voraussetung unnötig macht, siehe § 8 (6). Nun aber: warum wird das, was schon festgelegt ist, nochmals festgelegt? Was für eine Mogelpackung wird uns da vorgelegt?
Wenn diese neuen erweiterten Bestimmungen gebilligt werden, bedeutet daß, daß faktisch jeder Römer, den sie nach Alexandrien einschiffen, hier automatisch aktives und passives Wahlrecht genießt, ohne irgendeine Ahnung unserer Gesetze und Gebräuche zu haben, denn er braucht ja auch keine Ephebie abzulegen. Das ist ein Unding!
Und über kurz oder lang werden nicht die freien griechischen Bürger Alexandriens, sondern die römischen Zugereisten, die man als gekaufte Stimmen hierher karrt, in Alexandrien die Politik machen und nicht mehr die Alexandriner. Das ist eine Gefahr!
Die Verleihung der Proxenie an jeden Römern und den Kaiser ist im Grunde eine Formalie, eine Ehre, von der der Großteil der cives Romani sicherlich nichts weiß und die wahrzunehmen ihnen nicht in den Sinn käme.
Zudem ist es eine Mißachtung der ekklesia, diesen Vorschlag zunächst dem Präfekten der Provinz und dann erst dem eigentlichen bestimmenden Organ, der ekklesia, vorzulegen. Das ist ein Frevel!
... und nebenbei ein versuchter Bruch des §2a ...
Darum beantrage ich primum hiermit, einerseits diese sogenannten "erweiterten Bestimmungen" wegen der Verfahrensmängel im Procedere im Ganzen zurückzuweisen und die Prytanen mit einer ordentlichen Verfahrensaufnahme zu beauftragen und den Entwurf zuerst der Ekklesia und dann nach Verabschiedung dem Präfekten zur Promulgation zu übersenden, wie es sich gehört.
Weiters fordere ich, den Abschnitt 1b zu streichen, da er eine völlig überflüssige Wiederholung darstellt.
Römische Bürger sind als Einwohner Alexandriens herzlich willkommen, aber automatisch - ja: automatisch! - können sie billigerweise nicht am politischen Leben aktiv und passiv teilnehmen, und schon gar nicht ohne die geringste Kenntnis griechischer Sitten und Gebräuche.
Darum beantrage ich secundum, daß römische Bürger mit Ablegung der Ephebie dieselben Voraussetzungen erwerben können wie alle Bürger Alexandriens, im Sinne einer Sympolitie und damit beantrage ich im Gegenzu eine Änderung des § 8 (6) dahingehend, daß Ihnen zwar die Proxenie, aber nicht damit auch das aktive und passive Wahlrecht zugebilligt wird, jedoch gerne nach Ableistung der Ephebie.
Und tertium anempfehle ich der ekklesia, den Prytanen einen Rechtslehrer auf Kosten der Polis zu stellen, um ihre offensichtlichen Defizite in der Kenntnis der Gesetztexte zu beheben.
Diagoras sah sich um und hoffte, damit einen Nerv der Bürger getroffen zu haben, da er glaubte, mit seiner Besorgnis nicht allein zu sein ...
Sim-Off:Der Gesetzesentwurf - und die Bestimmung in der Katastasis - ist wirklich problematisch: im Tabularium steht: "Der alexandrinische Bürger hat das volle aktive und passive Wahlrecht in der Stadt inne. Er kann bei den Volksversammlungen mitstimmen und sich für ein Amt der Stadt bewerben lassen. [...] Das Bürgerrecht ist durch das Durchlaufen der Ephebia zu erreichen. SimOff ist dazu auf jeden Fall das Ablegen des abschließenden Tests notwendig." Die Voraussetzung ist der Status des Peregrinus. SimON kann also gemäß dieser letzten Bestimmung kein civis Romanus volles aktives und passives Wahlrecht genießen, d.h. ein Römer genießt SimOn nie dieselben politischen Rechte, von denen 1b und § 8 (6) spricht. Außer, er wird Peregrinus und durchläuft das SimOff/On-Ephebie-Verfahren ... das Tabularium - und die Pars Tertia Decima - Katastasis Alexandres im Anhang des Codex Universalis widerspricht also der Bestimmung 1b, was diese dann SimOn eigentlich unsinnig macht ... Man sollte vielleicht insgesamt mehr Klarheit über "Bürgerrecht", "polites Alexandrinos", "proxenie" usw. schaffen ...