Beiträge von Marcus Didius Falco

    Ich freue mich ganz besonders an dieser Stelle bekanntgeben zu dürfen, das Didia Liliana den Cursus Diplomatia I ebenfalls mit Auszeichnung absolviert hat.



    Herzlichen Glückwunsch zur Phalera, Liliana! :))




    Sim-Off:

    Vielen Dank auch der Schulleitung der Schola Atheniensis und dem Dozenten Cicero Octavius Anton für die schnelle und unbürokratische Behebung des Mißverständnisses wegen der Abgabe der Antworten durch Liliana per E-Mail. :)

    ENTWURF DER LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Provinzcurie beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.



    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curia. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.



    § 6 EINFÜHRUNG VON ÄMTERN


    1. Die Curia Provincialis ist berechtigt zur Unterstützung der Verwaltungsarbeit in der Provincia Ämter einzuführen.


    2. Vorschläge für neue Ämter dürfen durch den Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis eingebracht werden.


    3. Der Vorschlag für die Einführung eines neuen Amtes muß ausführlich begründet werden und wird dann eine Woche in der Curia Provincialis zur Abstimmung gestellt.
    4. Nach Ablauf dieser Woche erfolgt eine Abstimmung. Das neue Amt gilt bei einer erreichten Mehrheit von 60% als angenommen und für eine Frist von 6 Monaten als eingeführt.


    5. Nach 6 Monaten erfolgt eine erneute Abstimmung über dieses Amt. Sollte hierbei erneut eine Mehrheit von 60% erreicht werden gilt das neue Amt endgültig als eingerichtet.


    6. Über die Modalitäten der Besetzung von Ämtern erlässt die Curia Provincialis eigene Bestimmungen.



    § 7 PRINCEPS CURIA


    1. Der Princeps Curia wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curia kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curia findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Sollte aus einer Wahl kein Sieger hervor gehen, ist eine Woche später eine Stichwahl abzuhalten.


    6. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curia bestimmt dieser einen Vertreter.



    § 8 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.

    ENTWURF DER LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Provinzcurie beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.



    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curia. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.



    § 6 EINFÜHRUNG VON ÄMTERN


    1. Die Curia Provincialis ist berechtigt zur Unterstützung der Verwaltungsarbeit in der Provincia Ämter einzuführen.


    2. Vorschläge für neue Ämter dürfen durch den Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis eingebracht werden.


    3. Der Vorschlag für die Einführung eines neuen Amtes muß ausführlich begründet werden und wird dann eine Woche in der Curia Provincialis zur Abstimmung gestellt.
    4. Nach Ablauf dieser Woche erfolgt eine Abstimmung. Das neue Amt gilt bei einer erreichten Mehrheit von 60% als angenommen und für eine Frist von 6 Monaten als eingeführt.


    5. Nach 6 Monaten erfolgt eine erneute Abstimmung über dieses Amt. Sollte hierbei erneut eine Mehrheit von 60% erreicht werden gilt das neue Amt endgültig als eingerichtet.


    6. Über die Modalitäten der Besetzung von Ämtern erlässt die Curia Provincialis eigene Bestimmungen.



    § 7 PRINCEPS CURIA


    1. Der Princeps Curia wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curia kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curia findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Sollte aus einer Wahl kein Sieger hervor gehen, ist eine Woche später eine Stichwahl abzuhalten.


    6. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curia bestimmt dieser einen Vertreter.



    § 8 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.

    ENTWURF DER LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Provinzcurie beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.



    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curia. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.



    § 6 EINFÜHRUNG VON ÄMTERN


    1. Die Curia Provincialis ist berechtigt zur Unterstützung der Verwaltungsarbeit in der Provincia Ämter einzuführen.


    2. Vorschläge für neue Ämter dürfen durch den Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis eingebracht werden.


    3. Der Vorschlag für die Einführung eines neuen Amtes muß ausführlich begründet werden und wird dann eine Woche in der Curia Provincialis zur Abstimmung gestellt.
    4. Nach Ablauf dieser Woche erfolgt eine Abstimmung. Das neue Amt gilt bei einer erreichten Mehrheit von 60% als angenommen und für eine Frist von 6 Monaten als eingeführt.


    5. Nach 6 Monaten erfolgt eine erneute Abstimmung über dieses Amt. Sollte hierbei erneut eine Mehrheit von 60% erreicht werden gilt das neue Amt endgültig als eingerichtet.


    6. Über die Modalitäten der Besetzung von Ämtern erlässt die Curia Provincialis eigene Bestimmungen.



    § 7 PRINCEPS CURIA


    1. Der Princeps Curia wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curia kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curia findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Sollte aus einer Wahl kein Sieger hervor gehen, ist eine Woche später eine Stichwahl abzuhalten.


    6. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curia bestimmt dieser einen Vertreter.



    § 8 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.

    ENTWURF DER LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Provinzcurie beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.



    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curia. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.



    § 6 EINFÜHRUNG VON ÄMTERN


    1. Die Curia Provincialis ist berechtigt zur Unterstützung der Verwaltungsarbeit in der Provincia Ämter einzuführen.


    2. Vorschläge für neue Ämter dürfen durch den Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis eingebracht werden.


    3. Der Vorschlag für die Einführung eines neuen Amtes muß ausführlich begründet werden und wird dann eine Woche in der Curia Provincialis zur Abstimmung gestellt.
    4. Nach Ablauf dieser Woche erfolgt eine Abstimmung. Das neue Amt gilt bei einer erreichten Mehrheit von 60% als angenommen und für eine Frist von 6 Monaten als eingeführt.


    5. Nach 6 Monaten erfolgt eine erneute Abstimmung über dieses Amt. Sollte hierbei erneut eine Mehrheit von 60% erreicht werden gilt das neue Amt endgültig als eingerichtet.


    6. Über die Modalitäten der Besetzung von Ämtern erlässt die Curia Provincialis eigene Bestimmungen.



    § 7 PRINCEPS CURIA


    1. Der Princeps Curia wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curia kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curia findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Sollte aus einer Wahl kein Sieger hervor gehen, ist eine Woche später eine Stichwahl abzuhalten.


    6. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curia bestimmt dieser einen Vertreter.



    § 8 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.

    Relevante Äußerungen der Verklagten in "Untersuchung der Entführung von Quintus Caecilius Metellus Creticus":


    Zitat

    Brutus Hadrianus Subdolus dixit:
    Uns scheint eher die Frage aufzukommen, wie ihr darin verstrickt seid?


    Zitat

    Medicus Germanicus Avarus dixit:
    Wenn ich seinen Text lese, denke ich, er meint Messalina und ihre Verstrickung in die Tatsachen der vergangenen Stunden /Tage.


    Zitat

    Medicus Germanicus Avarus dixit:
    Es ist wohl aber auch die Frage, ob Messalina sich dessen bewußt ist, mir scheint es gar, sie redet gar wilde Dinge, um den Staat mit Arbeit zu belasten, derer garnicht notwendig ist.




    Relevante Äußerungen der Verklagten in "Anklage gegen Medicus Germanicus Avarus":


    Zitat

    Sebastianus Germanicus Reverus dixit:

    Sim-Off:

    Da wird einer Entführt und Sinona und Falco haben nichts besseres zu tun, als andere Anzuklagen, anstatt sich darum zu kümmern, dass die Entführung aufgelöst wird


    Zitat

    Medicus Germanicus Avarus dixit:
    Nun wir wollen doch nicht in eben das selbe Gerede wie diese beiden Plejber verfallen. Lass gut sein mein Sohn, ich denke nicht, das sie mit dieser Anklage von den wahren Gründen des Verbrechens ablenken können.


    Zitat

    Sebastianus Germanicus Reverus dixit:
    Jawohl Vater, du hast Recht

    Zitat

    Publius Tiberius Lucidus dixit:


    Sim-Off:

    Kleiner Tip am Rande: Die Beiträge auf die hier verwiesen wurde, können noch editiert werden. D.h. entweder du zitierst sie in deinem Beitrag oder du machst Screenshots. Ansonsten ist das ein recht sinnloses Unterfangen.



    Sim-Off:

    Danke für den Hinweis. Gehe bisher eigentlich davon aus, das aus Gründen der Fairness an hier erstellten Postings nichts mehr verändert wird. Außerdem wurden die wichtigsten Aussagen durch die Klägerin bzw. durch mich auch bereits wörtlich angeführt. Aber Du hast zweifellos recht und ich werde daher noch einmal wortgetreue Abschriften vorlegen. Außerdem vereinfacht dies die Sache für das Gericht.

    Sim-Off:

    Die Antwort auf diese Frage liegt bereits als PN in Deinem Briefkasten bereit. :)


    Ich wollte hier im SimOn-Thread nicht soviele SimOff-Postings. ;)



    Die Erstellung eines schönen Stammbaums für unsere Gens würde ich gern einem Familienmitglied überlassen. ;)


    Du kannst Dich ja mit den beiden Mädels einigen, wer es von Euch macht.

    Tue das in aller Ruhe. Es gibt hier sicher viel Neues für Dich zu entdecken. Wenn Du Fragen hast, Tiberius, ich bin jederzeit für Dich zu sprechen.



    Sim-Off:

    Wir müßen noch unser Verwandschaftsverhältnis festlegen.


    Hast Du schon ein Bild für Deinen Avatar gefunden? Kannst Du in Deinem Profil einfügen. Eigene Avatare dürfen maximal eine Größe von 100*100 Pixel und 15000 Bytes haben.

    Ich wurde von Sinona Vesuvia als ihr Rechtsbeistand vor Gericht benannt und nehme dieses Mandat an.



    Daher jetzt die komplette Auflistung der relevanten Links von mir:


    Entführung des Quintus Caecilius Metellus Creticus


    Zeugenaussage der Tiberia Messalina Oryxa


    Anzweiflung der Aussage der Tiberia Messalina Oryxa durch den Brutus Hadrianus Subdolus


    Anzweiflung der Aussage von Tiberia Messalina Oryxa durch den Medicus Germanicus Avarus


    Im folgenden durch den Bürger Avarus mehrfach wiederholt. Man kann die ohne Unterstützung von Beweisen vorgebrachten haltlosen Behauptungen der Bürger Avarus und Subdolus als Versuch ansehen, die Aussage der Bürgerin Tiberia Messalina Oryxa in Mißkredit zu ziehen, um dadurch ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Diese Behauptungen verfolgten nach Ansicht der klageführenden Partei das Ziel die Untersuchungen im Falle der Entführung von Quintus Caecilius Metellus Creticus zu verhindern bzw. mindestens zu verzögern. Die vorgenommenen Handlungen waren objektiv zweifellos auch zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Die Motive der Bürger Avarus und Subdolus dafür sind noch unklar und bedürfen der Untersuchung durch das hohe Gericht.



    Einschreiten des Lucius Helvetius Falco, Tribunus Militum der Cohortes Praetoriae, gegen die aus der Luft gegriffenen Anschuldigungen der Bürger Avarus und Subdolus

    Zitat

    Medicus Germanicus Avarus dixit:
    Wie schaut es mit dem Bürgerrecht aus? Wird es noch veliehen... würde nämlich die Einwohnerliste gleich gerne komplett fertig machen. ;)


    Zitat

    Marcus Didius Falco dixit:
    Da sich Milo noch nicht geäußert hat, ob er eine einene Gens gründen will oder einer bestehenden beitreten will, konnte und kann ihm das Bürgerrecht noch nicht verliehen werden.




    Avarus, sei doch mal ehrlich zu dir selbst. Deine Beschimpfungen gegenüber meiner Person in diesem Thread entstanden doch eigentlich nur, weil ich dich auf einen Fehler von dir hingewiesen habe. Das war sogar als hilfreicher Hinweis für dich gedacht. Aber du scheinst sowas nicht ertragen zu können. Genauso ging nämlich unser Zank in einem anderen Thread des Anmeldeforums und im Creticus-Thread beim Gericht los.


    Fehler können jedem mal passieren. Aber man sollte dann vernünftig reagieren und die Schuld für den eigenen Fehler nicht gleich wieder bei anderen suchen. Sowas Uneinsichtiges wie dich habe ich hier jedenfalls noch nicht erlebt.



    Zitat

    Medicua Germanicus Avarus dixit:
    Die QUAESTOR URBANUS wollen sich ganz einfach nicht ihre Zeit verschwenden, um drei Seiten Spam zu lesen, um eventuell nach dem Post des Praetor Urbanus zu suchen, wo er das Bürgerrecht verleiht und nach den sonstigen Daten, die für die Eintragung in die Meldeliste wichtig sind.


    Und falls dir deine Aufgabe als Quaestor Urbanus über den Kopf wächst, hier ist keiner zum Arbeiten gezwungen. Deine Argumente sind lächerlich bzw. sogar beleidigend.


    Hast Du die anderen Quaestor Urbanus vorher gefragt, ob sie Deiner Meinung sind?


    Du beleidigst pauschal alle Leute, die in diesem Thread etwas geschrieben haben, wenn Du von 3 Seiten Spam schreibst.


    Die Urkunde mit der Verleihung des Bürgerrechts in einem Thread zu finden ist nun wirklich das leichteste. Und dort stehen alle Informationen drin, die du benötigst.


    Zitat
    Sim-Off:

    Medicus Germanicus Avarus dixit:
    Aber richtig ihr braucht das ja nicht alles durchlesen, von euch kommt ja der meiste Spammüll hier.


    LOL, wir sind hier schon Sim-Off.


    Außerdem beleidigst du mich damit schon wieder persönlich.


    MIR REICHT´S JETZT. X(


    Ich lasse mich von dir jedenfalls nicht länger an jeder unpassenden Stelle als Spammer beschimpfen, nur weil Dir die eigenen Argumente ausgehen und man Dich laufend auf Deine eigenen Fehler hinweisen muß.


    Lies einfach andere Postings gründlich und spiele korrekt, dann wären die Diskussionen hier im Anmeldeforum und beim Gericht zwischen uns in den letzten Tagen überhaupt nicht erst entstanden.

    Zitat

    Medicus Germanicus Avarus dixit:


    Sim-Off:

    @Falco SPAMING



    Sim-Off:

    Falls Du noch was mitbekommen solltest: MIR REICHT´S JETZT. X(


    Ich lasse mich von dir jedenfalls nicht an jeder unpassenden Stelle als Spammer beschimpfen, nur weil Dir die eigenen Argumente ausgehen und man Dich laufend auf Deine eigenen Fehler hinweisen muß.


    Lies einfach andere Postings gründlich und spiele korrekt (z.B. Beachtung SimOn/SimOff), dann wäre weder die Diskussion hier noch im Anmelde-Thread entstanden.

    Zitat

    Sinona Vesuvia dixit:


    Sei gnädig Falco. Der Senator liest eben nicht gerne...



    ...weder gern noch gründlich. Leider bestätigt sich dieser Eindruck immer mehr.