Sextus bat um das Wort, um sich hier auch einmal zum Thema zu melden.
“Ich muss sagen, Consul Decimus, dass ich deine Bedenken bezüglich des Gesetzes an sich nicht teilen kann. Es muss nicht alles dezidiert bis ins kleinste aufgeführt sein, wie ein Bericht auszusehen hat, finde ich. Man muss den Magistraten nicht jeden Strich und jeden Handgriff vorgeben, deshalb sehe ich auch keine Notwendigkeit darin, für jedes Amt einzeln Standards festzulegen, wie eine Dokumentation oder ein Bericht auszusehen hat. Und dies auch noch per Gesetz! Ich weiß, du möchtest gerne Vorgehensstandards möglichst explizit in Gesetzesform bringen, aber ebensowenig wie bei den internen Senatsrichtlinien, die von dir initiiert wurden, noch hier, sehe ich die Notwendigkeit zu allzu großer und genauer Paraphrasierung einzelner Vorgänge.
Wo ich dir allerdings recht geben muss, ist die Tatsache, dass die Res Gestae auf die Rostra gehören, wo das Volk daran teilnehmen kann. Dies hat schon lange Tradition in Rom, um wir sollten das Volk nicht derart elitär von allen Dingen auszuschließen versuchen, dass wir ihnen nicht einmal mehr einen mündlichen Bericht über die Taten unserer Magistrate zugestehen.
Ich weiß, Senator Duccius, du misst den Res Gestae wenig Bedeutung und wenig Gewicht bei, wie du dem Senat schon wortreich dargelegt hast. Aber wie bereits der ehrwürdige Consular Purgitius damals dargelegt hat: Es ist Tradition. Und da du andernorts sehr darauf bedacht warst, mit der Tradition und den römischen Werten zu argumentieren, verstehst du sicherlich auch eben die Position: Eben dass die Res Gestae aus Gründen der Tradition einen wichtigen Bestandteil des politischen Prozederes ausmachen und vielleicht nicht für dein Empfinden, so aber doch für andere einen wichtigen Aspekt der senatorischen Laufbahn darstellen.
Daher muss ich Consul Decimus zustimmen, dass diese Res Gestae, die mündlich vorgetragen werden, auf die Rostra gehören und eben nicht in den Senat.
Desweiteren muss ich Consul Decimus zustimmen, dass der schriftliche Bericht nicht in einen Wettbewerb über die mögliche Länge ausarten soll. Bei einigen Magistraten macht bestimmt ein ausformulierter Bericht am meisten Sinn, bei anderen Magistratstätigkeiten empfiehlt sich wohl eher eine Liste, wie die Ädile sie nun auch bereits seit Jahren führen, um Betriebsverschiebungen zu dokumentieren.
Bei den decemviri litibus iucandis beispielsweise würde mir durchaus eine Liste reichen, wer verstorben ist, wann das Erbe bearbeitet wurde, wer das Erbe erhalten hat und vielleicht noch, ob es Besonderheiten gab. Das muss zumindest ich nicht in Reinschrift ausführlichst für jeden Verstorbenen einzeln ausgeführt bekommen. Es sollte lediglich alles nachvollziehbar aufgeführt sein, um vor allen Dingen Amtsnachfolgern die Arbeit zu erleichtern.
Und ich muss ebenso Consul Decimus wenigstens insoweit zustimmen, dass eine explizite Befragung durch den Senat aller Magistrate wenig zweckdienlich ist. In den meisten Fällen wird man hier nichts anderes hören als in der Rede für das Volk bereits vorgetragen, und ich denke, wir haben besseres zu tun, als alles zweimal zu hören. Und ebenso ist es wohl auch sehr ermüdend, stundenlange Berichte zu hören, wann welcher Straßenzug gereinigt wurde oder wie die einhundertunddreiundzwanzigste Erbschaft verteilt wurde.
Allerdings verstehe ich durchaus die Intention hinter diesem Vorschlag und befürworte diese grundsätzlich.
Daher schlage ich summa summarum folgenden Kompromiss vor:
Codex Universalis
Pars Quinta - Cursus Honorum [Senatorium]
§ 47 Berichtspflicht
Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet, am Ende seiner Amtszeit dem Senat in zweierlei Form Bericht über sein Wirken im Amt zu erstatten.
(1) In Form einer schriftlichen Dokumentation, die in ausführlicher Form über die vom Magistraten bearbeiteten Fälle und Anliegen aufklärt und einen detaillierten Nachvollzug aller relevanten Amtshandlungen ermöglicht. Diese ist vor der Res Gestae bei den Konsuln einzureichen.
(2) In Form der 'Res Gestae', einer Rede, die einen Überblick über das Wirken des Magistrats verschaffen soll
(3) Auf Antrag ist der gewählte Magistrat verpflichtet, eine mündliche Stellungnahme zu Fragen zu seiner Amtstätigkeit direkt vor dem Senat abzugeben
Hierdurch wird denke ich die Intention von Senator Duccius beibehalten, allerdings lässt dieser Entwurf noch mehr Spielraum für die Art und Weise der Dokumentation und schont die Zeit des Senats, wie von Consul Decimus richtig bemerkt, da nur die Magistrate sich explizit befragen lassen müssen, zu denen ein grundlegendes Interesse des Senates hierzu besteht.“