IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
- Decretum Imperatoris -
Mit sofortiger Wirkung wird das Decretum Christianorum dem Anhang des Codex Universalis hinzugefügt.
§ 1 Religionstoleranz
Im Grundsatz übt das Imperium Romanum eine religiöse Toleranz gegen das Christentum aus. Es wird den Christen gestattet ihren religiösen Praktiken nachzugehen.
§ 2 Allgemeines
(1) Christliche Riten dürfen an keinem öffentlichen Platz zelebriert werden und es dürfen keinerlei Aufmärsche oder Prozessionen durchgeführt werden.
(2) Religiöse Räumlichkeiten sind von außen nicht als solche kenntlich zu machen.
(3) Keine religiöse Praktik darf geltenden Gesetzen zuwiderlaufen, noch das Römische Pantheon direkt beleidigen.
(4) Der christliche Glaube ist im Allgemeinen nicht meldepflichtig.
(5) Es wird den Christen gestattet sich einen religiösen Führer zu erwählen. Dieser hat gegenüber Personen mit berechtigtem Interesse auf Anfrage jegliche Auskunft über die Organisation zu geben.
§ 3 Missionstätigkeit
Es ist den Christen verboten öffentlich oder im Geheimen Römer offensiv zu ihrem Glauben zu missionieren.
§ 4 Karriereverbote
(1) Es ist Christen verboten im Exercitus Romanus zu dienen.
(2) Es ist Christen verboten im Cultus Deorum zu dienen.
(3) Es ist Christen verboten Ämter des Cursus Honorum innezuhaben.
(4) Es ist Senatoren der Römischen Curie verboten Christ zu sein.
§ 5 Strafen
(1) Christ zu sein ist grundsätzlich noch keine Straftat.
(2) Verstöße gegen in diesem Decretum festgelegte Auflagen werden vom Iudicium Imperatoris erkannt und abgeurteilt, das jeweilige Strafmaß ist vom Gericht festzusetzen.
§ 6 Unschuldsbeweis
Wird eine Person beschuldigt als Christ ihm verbotene Ämter innezuhaben so kann er sich von der Anklage mittels eines unter Zeugen zelebrierten Opfers an die Römischen Götter als unschuldig erweisen.
- DCCCLVI AB URBE CONDITA -
