"Ich habe mal versucht auf die schnelle etwas auf die Tabula zu bringen" Der Vorschlag wurde sogleich verlesen. "Dieser Vorschlag hätte die von mir angesprochenen Vorteile. Dass sich der Besitz nicht verdoppelt ist natürlich etwas, was wir bedenken müssen" stimmte er dem Duccius zu." Deshalb habe ich auch hier eine Rückgabe-Regelung eingebaut, wie es ja auch im vorheringen Vorschlag bedacht wurde. Auf diese Weise kann eine Generierung von Gewinnen verhindert werden. Eine Compensatio ist nur noch vorgesehen, wenn die rückkehrende Person umgehend den früheren Vermögensstand wiederherstellen möchte. Sowohl die Rückgabe der Besitztümer als auch eine Compensatio würde die absolute Ausnahme werden, da bekanntlich Menschen, die so lange verschwunden sind nur in den allerseltensten Fällen wieder auftauche. Und selbst dann würde die Staatskasse in diesem Fall nur temporär belastet werden."
Expropriatio
§1 Allgemeines
(1) Die Res Publica ermöglicht eine Enteignung und Übertragung von Besitzungen, auf welche Familienangehörige keinen Zugriff haben.
(2) Geprüft und bewilligt wird die Übertragung durch einen Praetor Roms oder einen provinziellen Statthalter.
(3) Die Dauer und Rückgabe der übertragenden Besitztümer wird durch die Decimviri Litibus Iudicandis überwacht.
§2 Antragsberechtigung
(1) Berechtigt sind ausschließlich Bürger Roms
(2) Berechtigt sind Familien, deren betroffenes Mitglied mindestens 10 Jahre (2,5 RL-Jahre) dem öffentlichen Leben entschwunden ist und zu denen der Kontakt nachweislich nicht wiederherzustellen ist.
(3) Berechtigt sind Familienmitglieder, die mindestens fünf Grade mit dem Betroffenen verwandt sind
§3 Umfang
(1) Die enteigneten Besitztümer werden in gleichen Teilen an sämtliche lebenden Familienmitglieder ausgegeben, die die Bedingungen in §2 Abs. 3 erfüllen und erwachsenen Alters sind.
(2) Übertragen wird der zuletzt bekannte Besitz des Betroffenen, worunter Geld, Land und Waren zählen soweit diese durch die Behörden ausfindig gemacht werden können.
§4 Rückgabe
(1) Besitzer der Güter bleibt die enteignende Res Publica.
(2) Im Falle einer Rückkehr des dem öffentlichen Leben Fergebliebenen sind die von der Res Publica übertragenden Besitztümer durch die Familie innerhalb von vier Jahren (1 RL-Jahr) zurückzugeben.
(3) Die Res Publica führt die Besitztümer innerhalb von vier Jahren (1 RL-Jahr) an den früheren Besitzer zurück oder stellt eine umgehende Kompensation in Aussicht (Siehe §5 Compensatio).
(4) Im Falle des Todes eines mit einer Übertragung bedachten Familienmitglieds gehen die übertragenden Besitztümer mit den entsprechenden Pflichten auf die Erben über.
§5 Compensatio
(1) Die Res Publica stellt dem Rückkehrer eine umgehende und vollständige Compensation seiner Besitztümer in Aussicht.
(2) Der Rückkehrer hat die Wahl auf die Rückgabe seiner eigenen Besitztümer zu warten, die nach spätestens vier Jahren fällig werden oder eine umgehende Compensatio in Anspruch zu nehmen, in der Waren durch Geldmittel ersetzt und andere (aber gleichwertige) Ländereien zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der durch Compensatio Begünstigte verliert das Recht auf seine früheren Besitztümer, die bei der Res Publica verbleiben.
(4) Die Compensatio ist nicht zurückzuzahlen.
Allerdings konnte man das ganze vielleicht sogar noch einfacher haben, aber da wusste der Tiberier nicht in wie weit dies im Senat Zuspruch finden würde. "Im Moment sehe ich den einzigen wirklich großen Nachteil (den es aber auch schon im vorherigen Vorschlag gab), dass diejenigen, die Besitztümer erhalten nur sehr unfrei mit ihnen verfahren können. Sie müssen stetig darauf bedacht sein, dass sie nicht alles verlieren, weil sie sonst im Falle der Rückkehr eines lang Verschollenen die entsprechenden Güter nicht zurückzahlen können. Vielleicht wäre es ja hilfreich eine zeitliche Regelung einzubauen, die in etwa besagt: Nach 4 Jahren fällt der Besitz vollständig an den neuen Besitzer, während der frühere Eigentümer sein Recht darauf verliert, selbst wenn er noch einmal zurückkehren sollte. Das wäre dann schlicht der Preis für eine lange Abwesenheit"