Beiträge von Marcus Sergius Stephanus

    Zitat

    Original von Lucius Aelius Quarto
    “Dann hat es wohl seine formelle Richtigkeit.
    Ich gehe natürlich davon aus, dass der Comes den neuen Magister Scrinorum vor seiner Ernennung gründlich ausgewählt und einen fähigen Mann ernannt hat. Dennoch muss ich mein Bedauern ausdrücken, dass wir gerade hier in Italia, mit seiner einmaligen, weitreichenden lokalen Selbstverwaltung, durch diese Rechtspraxis zu Amtsträgern kommen, die zuvor keine Erfahrungen in der lokalen Verwaltung gesammelt haben.


    "Da muss ich Dir, werter Quarto, Recht geben und hoffen, dass Aventurinus gut ausgewählt hat. Hier in Italia sollte darauf großen Wert gelegt werden, dass alle Ämter gut besetzt sind."

    Zitat

    Original von Lucius Aelius Quarto
    “Die in der Lex Provincialis genannten Amtsvoraussetzungen für die Magistri Scriniorum werden durch den Abschnitt =Über die Curia und die Regiones= der Lex de administratione Provinciae Italiae also nicht ergänzt, sondern vollständig ersetzt? Ich bitte meine Hartnäckigkeit zu entschuldigen, aber das Gesetz ist neu und wurde in dieser Hinsicht, soweit ich weiß, noch nicht angewandt. Gerade deshalb sollten zu diesem Zeitpunkt alle möglichen Unklarheiten beseitigt werden, damit sich eine korrekte Rechtspraxis, gleich von Begin an, einstellt.“


    "Die hier in diesen Hallen bisher vertrenene Interpretation sieht genau das vor, dass die Lex Provincialis in vollem Umfang aufgehoben ist. Somoit auch die Vorschriften zur Ämterlaufbahn.

    "Zur Ernennung des Magistri Scriniorum kann ich Felix Aussage nur bestätigen.


    Zur Ernennung des Duumviren möchte ich noch einiges hinzufügen, damit wir uns nicht herumprügeln müssen:


    Es hat in Mantua - gemäß der Lex - eine Ausschreibung zur Neuwahl des Duumviri gegeben. Es hat sich nur ein Kandidat gemeldet - Corvius Ingeniosus. Nach den hier in Italia immer gepflegten bräuchen werden solche Wahlen darauf nicht durchgeführt, sondern der einizge kandidat ernannt. Die Durchführung der Wahl und die Erklärung des in diesem Fall einzigen Kandidaten zum Sieger und die Ernennung zum Neuen Duumvir müsste nach Lex de administratione der alte Duumvir Corvius Cadior durchführen. Dieser hat die Provinz Italia allerdings vor einiger Zeit verlassen, so dass um die Verwaltung von Mantua nicht brach liegen zu lassen ein Sonderweg zu gehen war. Ingeniosus war bei mir und ich habe den Comes gebeten, ihn zu ernennen. "

    "Gut, dann werde ich mal das notwendige in die Wege leiten."


    Ich schaute in Richtung Tür und rief einen Scriba, der hineinkam sich die nötigen Dinge notierte und wieder verschwand. Darauf sprach ich zu Ingeniosus:


    "Gibt es sonst noch etwas?

    Leider hatte ich die Eröffnungsrede meines alten Freundes und Weggenossen Falco verpasst. Dennoch drängelte ich mich schnell auf ihn zu als ich ihn sah:


    "Salve Falco! Hervorragend dich zu sehen und dies bei so einem schönen Fest!"



    Aber auch andere Leute, denen ich begengete schüttelte ich auf dem Weg die Hände, denn schließlich würde es nicht mehr lange.. aber das sollte mich heute nicht weiter beschäftigen..


    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA


    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Curia umfasst die Vollmitglieder, die gemäß der Lex de Administratione gewählt werden sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte Princeps Curiae.
    (2) Der Princeps Curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Curia (gemäß §10 GO) verlustig gehen.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der Curia Provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines Decretum Curiae.


    § 6 DECRETA
    (1) Die Curia kann zwei verschiedene Decreta beschließen: Decreta Provincialia (D.P.) und Decreta Curiae (D.C.).
    (2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Curia; D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln.
    (3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle Decreta das gleiche:
    (a) Ein Entwurf zu einem Decretum wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von einem oder mehreren Vollmitgliedern vorgelegt.
    (b) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der Princeps Curie die Diskussion.
    (c) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Decret es sich handelt.
    (d) Erreicht das Decret die erforderliche Mehrheit, muss es vom Princeps Curiae ausgefertigt und durch Aushang in der Curia Italica veröffentlicht werden.
    (e) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
    (4) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
    (3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb dreier Tage nicht nach, kann es vom Princeps Curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    § 8 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    (2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines Decretum Curiae


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines Decretum Curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein Decretum Provinciale verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit per Decretum Provinciale ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der Provincia Italia gelten, untergeordnet.

    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    GEBE ICH BEKANNT, DASS


    DIE CURIA PROVINCIALIS
    DER PROVINZ ITALIA


    sich eine neue Geschäftsordnung gegeben hat, die unten
    und im Logeum der Decreta Provincialia veröffentlicht
    und somit in Kraft gesetzt ist.


    Marcus Sergius Stephanus
    Princeps Curiae Provinciae Italiae




    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA


    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Curia umfasst die Vollmitglieder, die gemäß der Lex de Administratione gewählt werden sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte Princeps Curiae.
    (2) Der Princeps Curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Curia (gemäß §10 GO) verlustig gehen.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der Curia Provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines Decretum Curiae.


    § 6 DECRETA
    (1) Die Curia kann zwei verschiedene Decreta beschließen: Decreta Provincialia (D.P.) und Decreta Curiae (D.C.).
    (2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Curia; D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln.
    (3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle Decreta das gleiche:
    (a) Ein Entwurf zu einem Decretum wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von einem oder mehreren Vollmitgliedern vorgelegt.
    (b) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der Princeps Curie die Diskussion.
    (c) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Decret es sich handelt.
    (d) Erreicht das Decret die erforderliche Mehrheit, muss es vom Princeps Curiae ausgefertigt und durch Aushang in der Curia Italica veröffentlicht werden.
    (e) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
    (4) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
    (3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb dreier Tage nicht nach, kann es vom Princeps Curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    § 8 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    (2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines Decretum Curiae


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines Decretum Curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein Decretum Provinciale verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit per Decretum Provinciale ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der Provincia Italia gelten, untergeordnet.


    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA


    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die curia provincialis Italica.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Kurie umfasst die Vollmitglieder, die dem ordo decurionum angehören, und die, die gemäß der lex de administratione provinciae Italiae gewählt werden, sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.
    (2) Vollmitglieder des ordo decurionum besetzen dabei die den Städten zugewiesenen Plätze, wobei mindestens ein aktiver Magistrat der Stadt in der Kurie vertreten sein muss.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die curia provincialis führt der von den Vollmitgliedern der curia provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte princeps curiae.
    (2) Der princeps curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Kurie (gemäß §8 GO) verlustig gehen.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem princeps curiae wählen die Vollmitglieder der curia provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den vicarius principis curiae.
    (2) Der vicarius principis curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des princeps curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des princeps curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der vicarius principis curiae ebenfalls den Vorsitz der Kurie, wiederum bis zur Rückkehr des princeps curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der curia provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der princeps curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzern der Kurie das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der curia provincialis einer vom princeps curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der princeps curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der princeps curiae anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der curia provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines decretum curiae.


    § 6 DECRETA
    (1) Die Kurie kann zwei verschiedene decreta beschließen: decreta provincialia (D.P.) und decreta curiae (D.C.).
    (2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Kurie; D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln.
    (3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle decreta das gleiche:
    (a) Der Entwurf eines decretum provinciale wird der Kurie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Mitglied des ordo decurionum vorgelegt.
    (b) Der Entwurf eines decretum curiae wird der Kurie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Vollmitglied vorgelegt.
    (c) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der curia provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Kurie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der princeps curiae die Diskussion.
    (d) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Dekret es sich handelt.
    (e) Erreicht das Dekret die erforderliche Mehrheit, muss es vom princeps curiae ausgefertigt und durch Aushang in der curia Italica veröffentlicht werden.
    (f) Sollte ein Entwurf in der Kurie scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
    (4) Die curia provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Kurienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der sodales curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
    Ein Kurienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der curia provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom princeps curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Kurienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
    (3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der princeps curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb von drei Tagen nicht nach, kann es vom princeps curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    § 8 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der curia provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    (2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Kurie fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat.
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines decretum curiae.


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines decretum curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Kurie und die Promulgation durch den princeps curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein decretum provinciale verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die curia provincialis mit 60% Mehrheit per decretum provinciale ihre Aufhebung beschließt.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der provincia Italia gelten, untergeordnet.


    "So? Sind die anderen eingeschlafen? Aber. Eigentlich ist es ja auch nicht so wichtig. Mit meinem


    :dafuer:


    sind ja sechs von acht Stimmen abgegeben und die gültige Mehrheit für eine Änderung der GO erreicht. Ich danke Euch für die gute Zusammenarbeit und werde sie ausfertigen und somit in Kraft setzen."

    "Werte Sodales Curiae! Hiermit stelle ich die aktualisierte Fassung unserer Geschäftsordnung zur Abstimmung. Ich möchte mich bei allen bedanken, die zu ihr beigetragen haben. Besonders bei Vesuvianus der die Korrektur besorgte.


    Ich möchte Euch bitten Eure Stimme bis zum
    ANTE DIEM V KAL IAN DCCCLVI A.U.C. (28.XII.)
    abzugeben!



    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA


    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Curia umfasst die Vollmitglieder, die gemäß der Lex de Administratione gewählt werden sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte Princeps Curiae.
    (2) Der Princeps Curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Curia (gemäß §10 GO) verlustig gehen.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der Curia Provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines Decretum Curiae.


    § 6 DECRETA
    (1) Die Curia kann zwei verschiedene Decreta beschließen: Decreta Provincialia (D.P.) und Decreta Curiae (D.C.).
    (2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Curia; D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln.
    (3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle Decreta das gleiche:
    (a) Ein Entwurf zu einem Decretum wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von einem oder mehreren Vollmitgliedern vorgelegt.
    (b) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der Princeps Curie die Diskussion.
    (c) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Decret es sich handelt.
    (d) Erreicht das Decret die erforderliche Mehrheit, muss es vom Princeps Curiae ausgefertigt und durch Aushang in der Curia Italica veröffentlicht werden.
    (e) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
    (4) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
    (3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb dreier Tage nicht nach, kann es vom Princeps Curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    § 8 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    (2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines Decretum Curiae


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines Decretum Curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein Decretum Provinciale verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit per Decretum Provinciale ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der Provincia Italia gelten, untergeordnet.

    Ich hörte mir die Punkte des Ingeniosus an, nickte ein paar Mal dabei, nippte an meinem Wein. Als er geendet hatte schaute ich noch einmal kurz in die entsprechende Lex und sagte dann:


    "Mein lieber Ingeniosus. Es ist sicherlich kein Problem dabei, wenn ihr in Mantua die Bürger nicht zu den Urnen ruft, wenn es weniger Kandidaten als Ämter gibt. Das haben wir immer so gehalten und ist daher nicht zu beanstanden. Das einzige Problemchen, das ich sehe ist, dass die Lex de Administratione vorgibt, dass die letzte Amtshandlung des alten Duumviren die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, in diesem Fall Deinen 'Wahlsieg', zu verkünden. Das hat er bisher nicht getan. Hm.",


    ich machte eine Pause, die ich nicht zu kurz ausfallen ließ, um mein Gegenüber weiter warten zu lassen, dann fuhr ich - als ich wahrzunehmen glaubte, dass er sich zu einer Aussage durchgerungen hatte, fort und kam ihm redend zuvor:

    "Aber da in diesem Fall kein Verdacht auf irgendeine Manipulation vorliegt und der ehemalige Duumvir so bald nicht aufzutreiben sein wird - ich hörte er sei schon auf Reisen - will ich Mantua von dieser Vorschrift dispensieren und es in die Wege leiten, dass Du zum Duumvir ernannt wirst. Es ist der erste Fall dieser Art, deswegen weiß ich noch nicht so ganz wer zeichnungsberechtigt ist, aber ich hoffe es bald erledigt zu haben!"

    Jemand kam herein unfd grüßte mich mit Namen. Ich sollte ihn also kennen. Ich wühlte in meinen Erinnerungen..Mantua, ja da habe ich ihn gesehen.. er gehörte zur Stadtverwaltung..hm ein Magistrat, ah ja Cadior hatte von ihm gesprchen. Mein Gedächtnis betrog mich meistens nicht also sagte ich:


    "Salve Corvi Ingeniose! Was führt Dich hierher. Doch setz Dich ersteinmal", sagte ich und deutete auf den Stuhl vor meinem Schreibtisch und deutete dem Sklaven hintermir uns etwas zu trinken zu bringen..

    "Io Saturnalia!",


    sagte ich hier den einen dort den anderen (oder die andere) grüßend. Ich warf auch eine Münze ein und versuchte eines der Plätzchen zu schnappen, was mir gelang. Nur hereinbeißen wollte ich noch nicht, das hatte noch Zeit.