Beiträge von Aulus Iunius Tacitus

    Auch das war eine gute Frage.


    "Nun, sehen wir uns doch einmal an, was der Codex Militaris dazu sagt."


    Damit überspielte ich, dass ich es nicht wusste. Alles konnte man nicht wissen. Aber immerhin wusste ich, wo es steht. Ich ging zum Regal und holte eine Rolle mit dem Codex Militaris heraus, die ich entrollte.


    "Nun, hier steht es: 'Es wird für namentlich benannte Provinzen durch den Imperator Caesar Augustus ausgerufen und gilt für alle auf dem Gebiet dieser Provinzen befindlichen Mitglieder des Exercitus Romanus. Bei akuter Gefahr für das Imperium Romanum kann es auch von einem Statthalter ausgerufen werden.' Das sollte deine Frage beantworten, wer festlegt, wann und wo Frieden herrscht. Natürlich könnte der Kaiser auch festlegen, dass das ganze Imperium im Krieg ist. Aber das ist bisher nur sehr selten geschehen."


    Ob allerdings in Germanien Kriegsrecht herrschte, war eine Frage, die ich nicht beantworten konnte.


    "Typischerweise geschieht die Erklärung des Kriegsrecht mindestens per Bekanntmachung. Allerdings wüsste ich jetzt nicht, ob es eine entsprechende Bekanntmachung für Germania Superior gibt. Allerdings haben Soldaten auch unabhängig vom Kriegsrecht die Pflicht, erkannte Feinde zu bekämpfen, denn..." Ich überflog den Codex Militaris noch einmal. "Ah ja, hier, 'Sie haben... immer und überall das Reich und den Imperator Caesar Augustus tapfer gegen jedweden Feind zu verteidigen'. Das macht natürlich noch kein Kriegsrecht aus, sollte aber meiner Meinung nach eine Behandlung der Soldaten in Analogie zum Kriegsrecht ermöglichen, wenn sie an einer Grenze stationiert sind. Vor allem dann, wenn die Grenze zu solchen aggressiven Barbaren, wie den Germanen, verläuft. Beantwortet das deine Fragen?"


    Ich hoffte es, denn der Codex Militaris war nicht unbedingt meine Stärke.

    "Üblicherweise klagt der Pöbel grundsätzlich nicht, weil er zwar gerne vor Gericht geht, aber als Publikum und nicht als Kläger. Damit bleiben für so etwas, wie du richtig erkannt hast, nur Zivilisten höherer Stellung. Oft geht es dabei um die Schädigung von Rechten an Grund und Boden. Wenn zum Beispiel die Legion eine Straße baut und dabei das Grundstück eines Zivilisten ohne vorherige Enteignung oder Entschädigung zerteilt. Oder wenn der vereinbarte Preis für eine große Menge Getreide nicht bezahlt wird. Da reden wir dann nicht von ein paar Sesterzen, sondern eher von einigen Hundert Aurei. Also, um die Frage zu beantworten: Eine Klage gegen einen Soldaten findet man, wenn überhaupt, nur in Provinzen und dort auch nur dann, wenn jemand von Einfluss es überhaupt wagen kann, vor dem Statthalter Klage einzureichen und ihn so möglicherweise gegen sich aufzubringen. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass jeder Statthalter, der etwas auf sich hält, die Klage in eine Beschwerde umwandeln wird und das Ganze nach dem normalen Militärrecht behandelt. Denn seien wir ernsthaft, wer will schon die Büchse der Pandora öffnen und Klagen gegen Soldaten Tür und Tor öffnen?"

    Das war scheinbar nicht der Fall.


    "Gut, dann bewegen wir uns einmal weg aus Italien und sehen uns die Provinzen an. Was das Militär anbetrifft, so haben wir keine Änderungen gegenüber dem Gesagten. Allerdings sieht es mit der Gerichtsbarkeit im Zivilen etwas anders aus. Es wäre sicher unpraktisch, wenn die Praetores und Aediles sich auch um die Rechtsprechung in den Provinzen kümmern müssten. Deshalb sind dort die Statthalter zuständig. In den Provinciae Populi Romani sind das die Proconsules, in den übrigen Provinzen außer Ägypten die Legati Augusti pro Praetore, und in Ägypten der Praefectus Aegypti. Abgesehen vom anderen Amt gilt das Gleiche, das auch für die Praetores und Aediles gesagt wurde. Allerdings gibt es noch eine Kleinigkeit, die hinzu kommt. Die meisten Statthalter haben auch den Oberbefehl über die Truppen in ihrer Provinz. Das bedeutet auch, dass man sich als Zivilist, der von einem Soldaten geschädigt wurde, in den Provinzen direkt an den jeweiligen Statthalter wenden kann. Da er zivile und militärische Gerichtsbarkeit in sich vereint, kann er den Fall auch entsprechend verhandeln oder verhandeln lassen. Gibt es Fragen zur Gerichtsbarkeit in den Provinzen?"

    Der Dank des Aemiliers machte mich ein wenig verlegen. Ich war es nicht gewohnt, dass man mir so sehr dankte.


    "Ich danke für dein Lob, Aemilius. Ich muss aber auch sagen, dass es mir bei guten Schülern leicht fällt, selber gut zu unterrichten. Und in diesem Cursus habe ich besondere Freude am unterrichten."


    Ich lächelte kurz.


    "So, nun aber wieder zurück zum Thema. Zuständigkeiten. Im Militär sind die Zuständigkeiten etwas anders verteilt. Hier sind die Offiziere für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich. Dabei gilt für Soldaten grundsätzlich der Codex Militaris - und zwar ausschließlich. Das heißt, dass ein Soldat nicht vor der zivilen Gerichtsbarkeit verklagt werden kann. Zivilisten können lediglich an die Offiziere der Einheiten appellieren, um ihre Rechte einzuklagen. Offiziere wiederum können nur vor dem Kaiser verklagt werden. Die Offiziere oder im Fall von straffälligen Offizieren der Kaiser haben eine weite Entscheidungskompetenz bei der Festlegung von Strafen. Hierbei müssen sie einerseits dafür sorgen, dass die Strafe abschreckend wirkt, aber andererseits müssen sie auch beachten, dass die Einheiten einsatzfähig bleiben und die Disziplin erhalten bleibt. Prinzipiell können auch Todesstrafen verhängt werden, aber das darf nur der Kaiser.


    Für einen durch einen Soldaten geschädigten Zivilisten ist es also erforderlich, sich an den vorgesetzten Offizier der Einheit zu wenden. Normalerweise weiß man nicht, wer das ist, deshalb kann man sich auch an den Kommandeur der Einheit wenden. Wichtig ist, dass man genau darlegt, wie man geschädigt wurde. Typischerweise erhält man dann Schadensersatz. Auf die Bestrafung der Soldaten hat man keinen Einfluss, diese wird durch die zuständigen Offiziere oder den Kaiser festgelegt werden.


    Anders sieht es aus, wenn man als Zivilist einen Soldaten angreift. Dann gilt prinzipiell das Kriegsrecht und der Soldat darf sich mit Waffengewalt verteidigen. Schädigt man die Truppen hingegen im Frieden lediglich finanziell, zum Beispiel durch Diebstahl oder Betrug, so sind die zivilen Gerichte zuständig, vor denen die Truppen Klage einreichen müssen. Im Krieg hingegen fällt das unter Kriegsrecht und die Offiziere können direkt entscheiden. Dabei müssen sie aber beachten, dass die Strafen gesellschaftlich akzeptabel sind und gleichzeitig abschreckend wirken. Die Cohortes Praetoriae und die Cohortes Urbanae stehen übrigens immer unter Kriegsrecht, das ist bei diesen Einheiten stets zu beachten.


    Fazit zur Armee: Grundsätzlich sind die Offiziere für die Rechtsprechung zuständig, nur über Offiziere darf allein der Kaiser richten. Todesurteile darf allein der Kaiser aussprechen. Die Strafen gegen Soldaten und Offiziere sollen abschreckend sein, aber gleichzeitig die Schlagkraft der Truppe nicht dauerhaft schädigen. Außerdem muss die Disziplin aufrecht erhalten werden. Wenn Zivilisten involviert sind, muss beachtet werden, ob man sich im Kriegsrecht oder im Frieden befindet. Klagen gegen Angehörige des Exercitus Romanus sind immer bei den zuständigen Offizieren oder dem Kaiser einzureichen, Klagen gegen Zivilisten sind im Frieden vor den Zivilgerichten zu verhandeln und im Krieg vor dem zuständigen Kriegsgericht.


    Gibt es Fragen zu den Grundzügen des Militärrechts?"

    Da sich niemand meldete, ging ich die Liste der Zuständigkeiten weiter durch.


    "Eine weitere Zuständigkeit findet sich bei den Aediles. Das mag jetzt überraschen, aber in der Praeambel der Lex Mercatus findet sich der Satz 'Klagen wegen Verstoßes gegen die Lex Mercatus können vor dem Aedil erhoben werden.' Das ist zum einen eine Einschränkung. Nur das, was in der Lex Mercatus geregelt ist, kann vor dem Aedil verhandelt werden. Damit sind die Klagen auf Verträge und auf den Betrieb von Gewerbe beschränkt. Zum anderen ist der Wortlaut wichtig. Hier steht 'kann'. Das bedeutet, dass die Klage vor dem Aedil als Alternative zur Klage vor dem Praetor möglich ist. Zwingend ist es aber nicht. Es liegt damit auch im Ermessen des Aedils, Klagen anzunehmen, abzulehnen oder auf den Praetor zu verweisen. Grundsätzlich steht der Praetor als im Cursus Honorum höheres Amt als Berufungsinstanz zur Verfügung. Das ist zwar nicht gesetzlich geregelt, aber nach Mos Maiorum."


    Ich wandte mich nun direkt an Aemilius Secundus.


    "Wenn ich mir einen Tipp für deine Laufbahn erlauben kann: Wenn du Aedil bist, solltest du entsprechende Fälle annehmen und verhandeln. Das gibt dir die Möglichkeit, dich bereits als Richter zu profilieren und sollte es dir leichter machen, zum Praetor gewählt zu werden."


    Natürlich half es nur dann, wenn die Urteile auch gesetzeskonform und gerecht waren, aber das brauchte ich nicht erwähnen. An beide Schüler gewandt sagte ich "Gibt es Fragen zur Zuständigkeit der Aediles?"

    Mein Cubiculum war, schon auf meinen eigenen Wunsch hin, nur mit dem Nötigsten ausgestattet. Das bedeutete, dass es ein Bett gab, eine Kiste für meine Sachen und - ganz wichtig und zwingend notwendig - ein Regal für meine Bücher. Diesem Regal fügte ich die heute auf dem Forum erworbenen Bücher hinzu.


    Die Karte, die sich in einem der Bücher befunden hatte, studierte ich nun genau. Sie zeigte Alexandria in Ägypten, Ephesus, Tharsus, Antiochia am Oronthes, aber auch weiter östlich gelegene Städte. Dura Europos, Babylon, die Städte Persiens, Antiochia in Parthien, Marakanda, und Alexandria Eschate. Gewässer waren eingezeichnet, aber auch Straßen und Wege, wobei genau festgehalten wurde, welche Beschaffenheit die Wege hatten. Flüsse, Gebirge, Sümpfe und Wüsten waren auch angedeutet. Es war keine maßstäbliche Karte, sondern eine Reisekarte. Sie zeigte Distanzen und Verbindungen. Die Distanz war auf das jeweils übliche Verkehrsmittel ausgelegt. Auf Gewässern waren es Tagesreisen per Schiff, auf Straßen Tagesreisen per Kamel. Hinzu kamen noch allerlei Bemerkungen über Waren, die sich gut handeln oder erwerben ließen. Ganz im Osten, hinter Alexandria Eschate, wurde ein Gebirge angedeutet. Dort stand nur der Vermerk, dass es schwierig zu überwinden sei und weiter im Osten die Heimat der Seide liegen müsse.


    Diese Karte war ein Schatz, ganz ohne Zweifel. Wenn man dem Weg der Seide folgen wollte, würde sie gute Dienste leisten. Wenn man ihm folgen wollte. Wenn ich ihm folgen wollte? Wollte ich? Der alexandrinische Gelehrte schlug durch. Ich war neugierig und ungebunden. Warum eigentlich nicht? Noch war ich jung und konnte es wagen.


    Ich grübelte dennoch eine Weile darüber, ob ich eine solche Reise wagen sollte. Was wäre mit meiner Mutter? Und mit meiner Schwester? Matidia freute sich so, dass ich hier war. Wenn ich ihr erzählen würde, dass ich eine solche Reise in Erwägung zog, die gefährlich war und jahrelang dauern könnte, wäre sie nicht begeistert. Aber ich war ich. Und ich hatte nun ja so etwas wie einen Reiseführer. Zugegeben, einen sehr rudimentären Reiseführer, dessen Nutzen fraglich war. Aber dennoch. Allein die Aussicht, mit neuem Wissen über das Land der Serer nach Alexandria zu kommen und dem Museion dieses Wissen zu schenken, würde meinen Namen unvergesslich machen. Wenn ich alles sauber aufschreiben würde, wäre eine Sammlung mit meinem Namen in der Bibliothek des Museions. Vielleicht würde man mich sogar zum Priester des Apollon und der Musen berufen.


    Je mehr ich nachdachte, umso sicherer war ich mir. Auch, nachdem ich einige Nächte hierüber geschlafen hatte, war mein Entschluss unverändert gefasst. Ich musste es wagen. Die Frage war nur, wann und wie?

    Da es keine Fragen zu geben schien, machte ich mit dem letzten Punkt für heute weiter: Zuständigkeiten. Das konnte durchaus verwirrend sein.


    "Nun gut, nachdem wir jetzt wissen, wie man juristisch argumentiert, geht es nun darum, bei der richtigen Stelle eine Klage einzureichen.


    Grundsätzlich sind die Praetores zuständig, was sich aus § 52 Absatz 1 Satz 1 Codex Universalis ergibt. Für Streitigkeiten zwischen Römern ist der Praetor Urbanus zuständig und für Streitigkeiten zwischen Römern und Peregrini oder zwischen Peregrini ist der Praetor Peregrinus zuständig. Allerdings verweist § 52 Absatz 1 Satz 2 Codex Universalis auf den Codex Iuridicialis für eine detaillierte Regelung. Diese findet sich zunächst in Pars Prima, Subpars Prima des Codex Iuridicialis.


    Betrachten wir die Zuständigkeit des Praetor Urbanus. Dieser ist aus § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 Codex Universalis in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Codex Iuridicialis und entweder § 2 Absatz 2 Satz 1 Codex Iuridicialis oder § 3 Absatz 3 Satz 1 Codex Iuridicialis für alle Fälle zuständig, die ausschließlich Römer betreffen und in Rom oder Italia verhandelt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die verhandelten Sachverhalte innerhalb oder außerhalb des Imperium Romanum belegen sind. Wichtig ist, dass keine Peregrini als Kläger oder Beklagte betroffen sein dürfen.


    Als nächstes betrachten wir die Zuständigkeit des Praetor Peregrinus. Dieser ist aus § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 Codex Universalis in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 Codex Iuridicialis und entweder § 2 Absatz 2 Satz 1 Codex Iuridicialis oder § 3 Absatz 3 Satz 1 Codex Iuridicialis für alle Fälle zuständig, die entweder Römer und Peregrini betreffen oder nur Peregrini und in Rom oder Italia verhandelt werden. Hier ist wichtig, dass die verhandelten Sachverhalte auf dem Gebiet des Imperium Romanum belegen sind.


    Zusammengefasst sind also beide Praetoren für alle Fälle zuständig, die in Rom oder Italia verhandelt werden. Der Praetor Urbanus ist dabei für solche Fälle zuständig, die ausschließlich Römer betreffen, ganz egal, wo auf der Welt der Fall entstanden ist. Der Praetor Peregrinus ist für solche Fälle verantwortlich, die Römer und Peregrini betreffen, aber nur dann, wenn diese Fälle auf dem Gebiet des Imperium Romanum belegen sind.


    Noch ein allgemeiner Hinweis: So lange man keine anderen Vereinbarungen hat und es für beide Seiten zumutbar ist, kann der Ort des Gerichts frei gewählt werden. Man kann also einen Streit über einen Kaufvertrag, der in Germanie Superior geschlossen wurde, auch in Rom verhandeln lassen.


    Gibt es Fragen zur Zuständigkeit der Praetores?"

    Da meine Schüler hier zu rätseln schienen, gab ich die Antwort.


    "Nun, natürlich hat Aulus Agerius eine Möglichkeit, auch ohne Strafbarkeit des Numerius von diesem Schadensersatz zu verlangen. Der Pfluig ist irreparabel unbenutzbar. Das kommt einer Zerstörung gleich. Daraus folgt, dass Aulus eine Klage auf Schadensersatz nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Lex Mercatus einreichen kann. Da die Klage nach der Lex Mercatus eingereicht wird, sind wir aus dem Strafrecht heraus, folglich greift auch § 46 Cudex Iuridicialis nicht mehr. Somit haftet Numerius Negidius grundsätzlich verschuldensunabhängig. Mehr noch, seine Fahrlässigkeit ist ein Verschulden. Schließlich hat er nicht aufgepasst, was seine Pflicht als Besitzer gegenüber dem Eigentümer gewesen wäre. Gibt es hierzu Fragen?"

    So etwas in der Art hatte ich mir gedacht, wenngleich ich die Wortwahl so nicht unbedingt gutheißen konnte. Das war aber ein anderes Thema.


    "Danke. Zu deiner Antwort. Du hast richtig erkannt, dass aus § 85 Codex Iuridicialis in Verbindung mit § 46 Iuridicialis nur vorsätzliches Handeln zu einer Strafbarkeit führt. Insofern ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, § 85 Absätze 1 und 2 Codex Iuridicialis sind nicht einschlägig. Ohne entsprechende Verurteilung ist auch § 85 Absatz 3 Codex Iuridicialis nicht einschlägig. Genau so würde eine Verteidigung aussehen. Mangeln Strafbarkeit ist die Klage abzuweisen. Hätte Aulus Agerius eine Möglichkeit, den Schaden dennoch von Numerius Negidius ersetzt zu bekommen?"


    Nun war ich gespannt.

    Mit dem Matinier hatte ich heute nicht mehr gerechnet. Umso erstaunter war ich, dass er auch noch die Frage beantwortete.


    "Ich schließe mich der Frage des Aemilius an. Du siehst etwas erschöpft aus."


    Doch sprach ich so, dass man heraushören konnte, dass ich mich freute.

    Zwischen den wöchentlichen Lektionen, die ich zur Juristerei gab, hatte ich jede Menge Zeit. Deshalb entschloss ich, das Forum einmal genauer zu inspizieren. Ich sah mir also jeden Laden zumindest kurz an, nur um dann fast immer die Händler abzuwimmeln, weil mir die Auslage nicht zusagte. Doch schließlich fand ich einen Stand mit Büchern und Schriften. Dem herbeieilenden Händler signalisierte ich mit einem Wink meiner Hand, dass ich keine Beratung wünschte. So trat er zurück und ließ mich die Auslage betrachten.


    Hin und wieder nahm ich ein Buch in die Hand und entrollte es ein wenig, um den Beginn zu lesen. Eine Rolle des ersten Buchs der Naturalis Historia des Plinius hatte ich gefunden und bereits dem Händler hingelegt, damit es nicht an jemand anderen verkauft würde, als ich auf der Suche nach weiteren Büchern der Naturalis Historia die Stapel durchstöberte. Wonach ich suchte, fand ich nicht, jedoch rutschte aus einem Buch ein Stück Papyrus ein wenig heraus. Es gehörte nicht zum Buch. Das konnte ich deshalb sagen, weil es offensichtlich mit einer Landkarte bemalt war. Das erschien mir interessant. Ich entrollte das Buch komplett, womit auch die komplette Landkarte sichtbar wurde. Ich erkannte das östliche Mittelmeer, dann zwei Flüsse, die in ein Meer flossen. Das war sicher Mesopotamien. Meere, Flüsse und Städte waren in Koine benannt. Die Karte endete mit einem Gebirgszug im Osten, der anscheinend die Ostgrenze Baktriens zu sein schien.


    Noch interessanter waren allerdings die Beschriftungen, die offensichtlich mit einer anderen Feder in Latein hinzugefügt wurden. Einige auf der Karte, doch noch mehr auf der Rückseite der Karte. Sie waren klein, teilweise nur schwer zu lesen und häufig nur Abkürzungen. Langsam trat ich mit der Karte auf den Händler zu.


    "Salve. Woher kommt diese Karte?" wollte ich wissen.


    "Ich weiß es nicht."


    "Und das Buch?"


    "Das ist aus dem Nachlass eines Kaufmanns, der angeblich weit gereist ist. Ich weiß aber nicht, wie glaubhaft das ist. Interessierst du dich für die Karte?"


    Ich nickte.


    "Ja. Ich biete einen Denar."


    Der Händler sah mich fassungslos an.


    "Wie bitte? Die ist mindestens einen Aureus wert!"


    Ich zog eine Augenbraue hoch.


    "Aha. Weshalb? Was zeigt sie denn?"


    "Ähhh... Das... den... ähh..."


    Er konnte offensichtlich keine Koine lesen. Sonst hätte er gewusst, dass diese Karte für mich durchaus interessant war. Und dass der Kaufmann womöglich wirklich sehr weit gereist war.


    "Wenn du es nicht weißt, woher willst du dann den Wert kennen? Die Karte ist zweifelsfrei ganz hübsch anzusehen. Vielleicht zeigt sie sogar reale Länder, vielleicht auch nicht. Die lateinischen Kritzeleien versauen sie natürlich. Das mindert den Wert. Ich mache dir einen Vorschlag. Die Karte und das erste Buch der Naturalis Historia für einen Aureus. Sind wir uns einig?"


    Der Händler dachte nach.


    "Ich weiß nicht. Das ist schon recht wenig. Ich muss ja auch meine Familie ernähren, Herr."


    Das quittierte ich mit einem strengen Blick.


    "Nur, damit wir uns richtig verstehen: Du meinst ernsthaft, dass eine bekritzelte Karte etwas wert ist? Und dann besitzt du noch die Frechheit, mehr als einen Aureus für das Buch zu verlangen? Bedenken wir, dass genau dieses Buch nur das Vorwort und die Inhaltsangabe beinhaltet. Was ist das wert? Wenn du mir jetzt die restlichen Bände herbeischaffen würdest, wäre das etwas anderes. Aber so? Denkst du, dass ich dumm bin?"


    "Herr?"


    "Bist du schwerhörig? Ich habe dir großzügig einen Aureus geboten! Weißt du was, ich verzichte! Schönen Tag noch!"


    Ich drehte mich um und machte ein paar Schritte in Richtung Mittelschiff der Markthalle.


    "Warte! Ein Aureus ist in Ordnung!"


    Ich ging langsam weiter.


    "Das Buch, aus dem die Karte gefallen ist, gebe ich noch dazu! Alles für einen Aureus!"


    Langsam drehte ich mich um. Ich ging langsam auf den Händler zu und sah ihm dabei so lange in die Augen, bis er seinen Blick senkte. Danach holte ich einen Aureus aus meinem Geldbeutel und gab ihn dem Händler.


    "Die Bücher, bitte. Und die Karte. Alles schön einrollen und in ein Tuch packen. Danke!"


    Der Händler tat, wie ihm geheißen wurde und überreichte mir schließlich das Päckchen, welches ich mit einem kurzen Nicken an mich nahm. Dann machte ich mich auf den weg zur Domus Iunia. Der Händler hatte keine Ahnung, welchen wert ich hoffte, in meinen Händen zu halten.

    "Gut, dann wollen wir uns einem weiteren Fall widmen. Aulus Agerius hat Numerius Negidius einen Pflug geliehen. Numerius geht etwas unachtsam damit um und beschädigt den Pflug dabei so stark, dass er nicht mehr funktioniert und auch nicht mehr repariert werden kann. Er reicht beim Praetur Urbanus Klage wegen Sachbeschädigung gemäß § 85 Cudex Iuridicialis ein. Numerius Negidius wendet sich an dich, damit du ihn vor Gericht verteidigst. Du nimmst das Mandat an. Wie baust du deine Verteidigung auf. Kleiner Tipp von mir: Schau dir außer dem § 85 noch den Codex Iuridicialis, Pars Tertia, Subpars Prima an."

    "Das Urteil ist zwar im Ergebnis vertretbar, aber du hast ein paar Dinge auf Tafel VII übersehen. Laut Tafel VII darf ein Baum nur in mindestens fünf Fuß Abstand zur Grenze gepflanzt werden, ein Ölbaum oder Feigenbaum sogar nur in neun Fuß Abstand. Für unseren Fall sind fünf Fuß einschlägig. Der Baum wurde durch Numerius also zu nah an der Grenze gepflanzt. Eine Rechtsfolge sieht Tafel VII nicht vor, deshalb hast du hier korrekterweise die allgemeinen Regeln des Schadensersatzes angewendet.

    Der speziellere Teil war die Baumkrone, die bei starkem Wind über die Grundstücksgrenze gedrückt wird. Hier hättest du den Passus aus Tafel VII diskutieren sollen, dass es ein Recht gibt, auf Entfernung des Baums zu klagen, wenn dieser vom Wind über die Grenze gedrückt wird. In unserem Fall wäre hierbei zu erkennen gewesen, dass lediglich die Krone über die Grenze gedrückt wird. Diese ist zwar ein wesentlicher Teil des Grundstücks, aber gerade nicht der Baum im Sinne der Zwölf Tafeln. In Tafel VII geht es darum, dass auch der Stamm über die Grenze gedrückt wird, weil dieser schwere Schäden anrichten kann. Entsprechend genügt das Herüberdrücken der Krone bei Wind nicht. Du hast hier also folgerichtig auf Schadensersatz geurteilt.

    Über das Geäst, welches auf das Grundstück des Aulus fällt, hast du in Analogie zu den in Tafel VIII erwähnten Eicheln geurteilt. Das war ebenfalls korrekt.

    Noch eine Anmerkung: Der Baum fällt hier nicht unter das Sachenrecht der Tafel VI, weil die für unseren Fall relevanten Sachverhalte in Tafel VII geregelt sind. Tafel VII ist in diesem Fall also Spezialrecht und wir haben gelernt, dass Spezialrecht das allgemeinere Recht schlägt.

    Fazit: Das Urteil ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei, aber die Begründung hätte ordentlicher sein können. Fragen?"

    "Salve, Aemilius. Ich hoffe, du bist gut ausgeruht? Heute geht es darum, ordentlich zu argumentieren. Das heißt, dass du das Gelernte anwenden musst. Jede juristische Aussage muss auf Gesetzen begründet werden. Und die Gesetze sind so, wie wir es gelernt haben, zu zitieren."


    Nach dieser Einleitung dachte ich kurz nach, bevor ich die erste Aufgabe stellte.


    "Nehmen wir einen Fall auf Basis des Zwölftafelgesetzes. Numerius Negidius und Aulus Agerius sind Nachbarn. Numerius pflanzt einen Baum in zwei Fuß Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Aulus ist damit nicht einverstanden und vermutet, dass das nicht legal ist. Er weiß es aber nicht genau und möchte um des lieben Friedens Willen keinen Anwalt aufsuchen. Nach drei Jahren ist der Baum schon ordentlich gewachsen, aber noch elastisch. Jedes Mal, wenn ein stärkerer Wind weht, ist die Krone des Baums über dem Grundstück von Aulus. Das stört ihn jetzt ernsthaft. Er sucht dich auf und fragt, was er dagegen machen könnte. Prüfe den Fall und argumentiere an Hand der Zwölf Tafeln, welche Rechte er hat."


    Nach einer kurzen Pause fügte ich noch einen Hinweis hinzu.


    "Ein kurzer Hinweis, weil es ein altes Gesetz ist. Bei den Zwölf Tafeln zitieren wir in der Regel die Tafel und das Zwölftafelgesetz, also zum Beispiel 'Dritte Tafel des Zwölftafelgesetzes'. Du kannst aber auch genauer sein und die jeweilige Formel zitieren, beispielsweise 'Zweite Formel der ersten Tafel des Zwölftafelgesetzes."

    Eine Woche später fand ich mich wieder hier ein. Heute ging es ums juristische Argumentieren und eventuell auch noch über die Prozessordnung. Ich hatte mir ein paar schöne Aufgaben überlegt, die meine Schüler, oder vielleicht auch nur ein Schüler, lösen sollten. Hierzu legte ich Abschriften der wichtigsten Gesetze aus. Das Zwölftafelgesetz, der Codex Universalis und der Codex Iuridicialis. Dann wartete ich auf meine Schüler.

    "Gut, dann hätten wir die Inhalte der heutigen Lektion durchgearbeitet. Damit sind die theoretischen Grundlagen gelegt, um uns in der nächsten Woche mit der Praxis auseinanderzusetzen. Das Thema der nächsten Woche ist das juristische Argumentieren. Dann geht es vor allem darum, Klagen und Verteidigungen richtig vorzutragen. Wir sehen uns dann nächste Woche wieder, gleiche Zeit, gleicher Ort."


    Ich lächelte und fing an, meine Unterlagen zusammenzupacken.

    Ich nickte zustimmend.


    "Sehr gut. Du hast den Zweck der Regelung richtig erkannt. Und du hast erkannt, dass hier eine Auslegung nach dem Zweck notwendig ist.


    Ein anderer Lösungsweg hätte über einen Analogieschluss aus dem Codex Militaris geführt. Unter Kriegsrecht ist es erlaubt, bewaffnete Gegner des Imperiums zu bekämpfen. Das trifft zwar streng genommen nur für Angehörige des Exercitus Romanus zu, aber mangels entsprechender Einheiten in diesem Beispiel wird es die Pflicht aller Römer, zu kämpfen. Das geht nur mit Waffen und entsprechend wäre es dann nach Kriegsrecht gedeckt. Weil Kriegsrecht ein Spezialrecht ist, geht es dem Codex Iuridicialis vor.


    Nach herrschender Meinung unter Juristen ist aber der Lösungsansatz der Auslegung nach dem Zweck gegenüber dem Analogieschluss aus dem Kriegsrecht zu bevorzugen. Du hast also die Lösung angewendet, die auch von der Mehrheit der Juristen bevorzugt wird. Gute Arbeit, das Gelernte hast Du verstanden."


    Nun gab es noch eine Kleinigkeit, um die heutige Lektion abzuschließen.


    "Kommen wir noch zu einem letzten Punkt, der uns in Zukunft immer wieder begegnen wird. Das passende Zitieren von Gesetzestexten. Wie du an meinen Beispielen gesehen hast, habe ich immer zuerst die Nummer des Paragrafen genannt und dann das Gesetz, aus dem er stammt. Das ist auch die gängige Zitierweise. Man kann also Üblicherweise genügt es, Paragraf und Gesetz zu zitieren. Beispielsweise kann man die Definition des Eigentums zitieren, indem man sagt 'Eigentum nach § 2 Lex Mercatus' oder 'Eigentum im Sinne des § 2 Lex Mercatus'. Man kann das auch etwas schöner formulieren, wie zum Beispiel 'Eigentum im Sinne des zweiten Paragrafen der Lex Mercatus'. Wichtig ist, dass Paragraf und Gesetz genannt werden.


    Man kann aber auch einzelne Aspekte der Regel gesondert hervorheben. Ein Beispiel: Ein Vertrag bedarf nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Lex Mercatus der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner. Das wendet man vor allem dann an, wenn man den Aspekt besonders betonen will. Damit kann man seine Zuhörer, und das kann auch ein Praetor sein, gezielt auf einen Aspekt aufmerksam machen, der besonders wichtig ist. Grundsätzlich geht man hierarchisch vor. Erst der Paragraf, dann der Absatz, dann weitere Unterprunkte, wie beispielsweise ein Satz des Paragrafen.


    Ein Sonderfall sind spezielle Gesetze, die nicht in Paragrafen geordnet sind. Das Zwölftafelgesetz ist so ein Fall. Dort zitiert man nur die jeweilige Tafel oder die Überschrift des Abschnitts. Wenn beides nicht geht, zitiert man nur das Gesetz und das relevante Stichwort. Ein Beispiel wäre meine Berufung der Analogie auf das Kriegsrecht aus dem Codex Militaris, die ich bei dem Fall des Waffentragens im Pomerium bemüht habe.


    Final bleiben noch Verknüpfungen von Paragrafen. Das nutzt man, wenn ein Paragraf Voraussetzung für einen anderen ist. Und sei es nur, um eine Definition zu haben. Ein mündlich geschlossener Kaufvertrag ist beispielsweise ein gültiger Vertrag nach § 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Lex Mercatus. In diesem Beispiel sind beide Rechtsnormen im gleichen Gesetz, so dass man den Wortlaut 'in Verbindung mit' zwischen beide Paragrafen setzt. Bei Rechtsnormen aus zwei unterschiedlichen Gesetzen wird bei jedem Paragrafen das Gesetz genannt. So wäre ein Besitzer eines Sklaven, der nicht Eigentümer des Sklaven nach § 2 Lex Mercatus ist, aus § 1 Absatz 2 Lex Germanica Servitium in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Lex Maercatus dazu verpflichtet, dauerhaften Schaden vom Sklaven abzuhalten.


    Die Zitierweise ist soweit klar, hoffe ich?"

    Ich lächelte zufrieden. Kernpunkt war die Frage der Angemessenheit der Arbeitsleistung und hier hatte Secundus alles richtig gemacht. Als nächstes Beispiel wollte ich einen 'Klassiker' nehmen, der die Grenzen der Auslegung nach dem Wortlaut aufzeigen sollte.


    "Sehr gut, Aemilius. Hart, aber gerecht. Das gefällt mir. Schauen wir uns nun ein Fallbeispiel an, das hoffentlich weder wir noch sonst ein Römer jemals in der Realität erleben wird. Nehmen wir an, es würde Barbaren gelingen, Rom einzunehmen. Das war vor einigen Jahrhunderten schon einmal der Fall, ist jetzt aber wirklich rein hypothetisch und faktisch unmöglich. Es ist aber ein interessantes Fallbeispiel. Die stadtrömischen Einheiten sollen in diesem Beispiel nicht mehr existieren. Nehmen wir weiterhin an, dass zivile Römer sich bewaffnen würden und es ihnen gelingen würde, die Barbaren zu vertreiben. Nach § 103.1 Codex Iuridicialis ist das Waffentragen innerhalb des Pomeriums nur den statdtrömischen Einheiten erlaubt. Die Barbaren ließen sich nur vertreiben, indem man sie innerhalb des Pomeriums bekämpfte. Folglich wären bewaffnete römische Zivilisten innerhalb des Pomeriums. Nach § 103.1 Codex Iuridicialis müssten diese nun bestraft werden. Oder?"


    Es gab mehrere Lösungsansätze hierfür, so dass ich gespannt war, wie Secundus argumentieren würde.

    "Nun, das Urteil ist etwas hart, scheint mir aber durchaus gerecht zu sein. Denn, wie du richtig erkannt hast, waren die 50 Tage ganz sicher keine unangemessene Härte im Sinne des § 2 Absatz 3 Lex Germanica Servitium."


    Ich hätte zwar die Arbeitsverpflichtung nicht erhöht, wohl aber die 50 Tage bestätigt und den Sklaven ermahnt, etwas dankbarer für seine Freilassung zu sein.


    "Wandeln wir den Fall ein wenig ab. Angenommen Aulus Agerius hätte von Servius verlangt, ihm für 250 Tage seine Arbeitskraft zu Verfügung zu stellen. Wie wäre dann dein Urteil?"

    Ich nickte.


    "Gut, dabei hilft dir vielleicht das nächste Beispiel. Nach Jahren des treuen Dienens entscheidet sich Aulus Agerius, seinen Sklaven Servius freizulassen. Unter Berufung auf § 2 Absatz 3 Satz 1 Lex Germanica Servitium verpflichtet er Servius aber, 50 Tage im Jahr für ihn kostenlos zu arbeiten. Die Tätigkeit bleibt die gleiche, wie die Tätigkeit als Sklave. Servitius findet das ungerecht und reicht Klage auf Grund von § 2 Absatz 3 Satz 2 Lex Germanica Servitium ein, um die Verpflichtung auf 10 Tage zu reduzieren. Wir nehmen an, dass du Praetor Urbanus bist und den Fall verhandeln musst. Deine Zuständigkeit ist unbestritten. Die Rechtsnormen sind korrekt zitiert. Wie urteilst du und warum?"