ENTWURF
Edictum Imperatoris
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
und zur Bekämpfung des Wertverfalls der Münzen
§ 1 Abschaffung der Provinzialprägungen
(1) Die Prägungen werden im gesamten Imperium Romanum einheitlich sein. Die Provinzen haben kein Recht, andere Motive und Bezeichnungen zu verwenden, als die Münzprägestätte der Stadt Rom unter Aufsicht der Tresviri aere argento auro flando ferunde.
(2) Ausschließlich der Imperator Caesar Augustus und die Tresviri aere argento auro flando ferunde haben das Recht, das Aussehen der Münzen festzulegen.
§ 2 Nennwerte, Material und Gewicht der Münzen
(1) Die Einteilung der Münzen, ihre Nennwerte, Materialien und Gewichte werden beibehalten.
(2) Zusätzlich wird eine neue Münze aus 4 1/2 Skrupel reinem Silber eingeführt, deren Benennung durch die Tresviri aere argento auro flando ferunde abschließend zu bestimmen ist. Diese Münze soll den Denarius als Referenzmünze ablösen.
§ 3 Kenntlichmachung von Münzprägestätte und Münzprägedatum
(1) Jede Münze ist mit einem eindeutigen Kennzeichen zu versehen, aus dem die Münzprägestätte, der ausführende Prägemeister und der Zeitpunkt der Prägung eindeutig erkennbar sind. Die lokale Münzprägestätte hat Bücher über alle geprägten und ausgegebenen Münzen zu führen und muss diese jederzeit auf Verlangen der Tresviri aere argento auro flando ferunde in Kopie an die Münzprägestätte in Rom übermitteln.
(2) Die entsprechenden Zeichen werden durch die Tresviri aere argento auro flando ferunde festgelegt und den Münzprägestätten mitgeteilt. Die Zeichen sollen kurz sein und keinen übermäßigen Platz auf den Mümnzen einnehmen. Entsprechend können auch Monogramme oder andere Symbole verwendet werden. Diese sind in der Münzprägestätte in Rom zu dokumentieren und zusätzlich im Kanzleiarchiv zu archivieren.
§ 4 Ausgabe neuer Münzen
(1) Die neuen Münzen sind durch die Münzprägestätten in Rom und in den Provinzen nach Bekanntgabe dieses Edikts unverzüglich in ausreichender Zahl zu prägen.
(2) Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts sind die neuen Münzen auszugeben.
(3) Ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen alte Münzen nur noch geprägt werden, wenn der prägenden Münzprägestätte noch keine Zeichen nach § 3 zur Verfügung stehen. Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen keine Münzen mehr geprägt werden, die nicht konform mit diesem Edikt sind.
(4) Bei willentlicher Nichterfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 kann der Senat die Statthalter der Provinzen, in denen sich die willentlich nichterfüllenden Münzprägestätten befinden, mit einer Strafzahlung von bis zu einem Zehntel des jährlichen Steueraufkommens der jeweiligen Provinz für jede angefangenen 3 Monate ab dem Ablauf der Frist aus Absatz 2 belegen. Die Strafe ist aus dem persönlichen Vermögen der jeweiligen Statthalter zu entrichten. Wird im direkten Verantwortungsbereich der Münzprägestätte in Rom eine willentliche Nichterfüllung festgestellt, so bemisst sich die Strafe analog aus dem Steueraufkommen Italias und wird kollektiv auf die Senatoren verteilt.
§ 5 Einzug alter Münzen
(1) Die Münzprägestätten sind verpflichtet, alte Münzen einzuziehen und 1:1 nach Nennwert in neue Münzen zu tauschen, sobald neue, mit diesem Edikt konforme, Münzen, in ausreichender Zahl verfügbar sind.
(2) Alle Bürger sind verpflichtet, alte Münzen gegen mit diesem Edikt konforme Münzen einzutauschen.
(3) Nach dem Ablauf einer Frist von 15 Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts werden alte Münzen nur noch zu einem Wechselkurs von 2:1 in neue Münzen umgetauscht. Nach weiteren 12 Monaten nur noch zu einem Wechselkurs von 4:1 und nach insgesamt 36 Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts verlieren alle alten Münzen ihren Wert.
§ 6 Vernichtung alter Münzen
Die eingezogenen Münzen werden durch die Münzprägestätten zu Barren eingeschmolzen. Aus den Barren können neue Münzen gefertigt werden.