Der Praetor Urbanus, der in der Liste der gewählten Amtsträger unter dem Namen Mamercus Fundanius Fenestella geführt wurde, hörte den Ausführungen aufmerksam zu und vergleich sie mit seinen Erinnerungen, sowohl an die damaligen Ereignisse als auch an die gesetzlichen Regelungen. "Eine interessante Position, die du in diesem Gutachten einnimmst", konstatierte er dann. "Sie setzt allerdings voraus, dass der Aelius bereits zum Zeitpunkt der Anordung verstorben war oder aber der Erbschaftsfall zum Zeitpunkt der Konfiszierung der Güter bereits rechtsgültig abgeschlossen war. Letzteres können wir ausschließen und ersteres wird schwerlich nachzuweisen sein, meinst du nicht?" fragte er dann. "Doch selbst wenn man es nachweisen könnte, ist dies kein Ausschlussgrund, denn unsere Gesetze verbieten es nicht, fällige Strafen auch noch von den Erben einzufordern. Gleichzeitig möchte ich jedoch annehmen, dass wir hier von Vermögenswerten sprechen, die den Betrag von 800 Sesterzen, welcher als Höchststrafe für üble Nachrede im Gesetz festgelegt ist, überschreiten, oder nicht?" wechselte er dann von den eher rhetorischen Fragen zu einer tatsächlichen Frage, denn die Höhe des zur Disposition stehenden Erbes war bisher nicht genannt worden.