Jetzt übertreib mal nicht. Man muss nicht wegen allem eine offizielle Abstimmung machen. Meinst Du ich mache wegen Dir eine Abstimmung? Bist Du ein Gesetz? Nein.
Beiträge von Maximus Decimus Meridius
-
-
Meridius bedankte sich für das Rezept. Dann wandte er sich an Hungaricus.
"Das kannst Du laut sagen. Ich bin aus allen Wolken gefallen. Man hatte mich zwar vorgewarnt, doch dass es so knüppeldick kommen würde, konnte ich nicht wissen. Ich weiß immer noch nicht, warum Marcellus ausgerechnet mich damit bedacht hat. Ich kann mir keinen Reim machen. Was bezweckte er damit? Und warum ich?"
Meridius dachte nach.
"Julia gibt sich ziemlich tapfer. Ich kann sie da nur bewundern..."
-
"Ja, ich habe ein Schwester. Sie ist wirklich eine liebenswertes Geschöpf. Und kommt ganz nach unserer Mutter. Impulsiv, launisch, zickig manchmal, aber sie hat ein unglaublich weiches Herz. Wenn auf der anderen Seite ihr Kopf nicht entsprechend hart wäre, mein Leben wäre leichter..."
Meridius schmunzelte.
"Nun, wenn Du nach Hispania kommst, wirst Du sie ja kennen lernen. Und ich zeige Dir dann was Du sehen möchtest."
Meridius blickte sie an.
"Dein Lachen gefällt mir..."
Er ließ das Pferd los und schlenderte ein wenig die Strasse hinauf.
-
"Hey, das klingt gut. Du bist in meiner Casa jederzeit willkommen. Du weißt das. Livia - meine Schwester - würde sich über Besuch sicher freuen, und ich natürlich auch. Ich könnte Dir auch das Gestüt Decima zeigen und die Pferde..."
Er kraulte immer noch das Pferd.
"Das hier ist im Übrigen Caligula."
Meridius lachte.
"Ich habe das Pferd nach dem Imperator benannt. Du weißt schon, der welcher sein Pferd zum Senatoren ernennen ließ. Ich dachte, das wäre die passende Retourkutsche...
Caligula, das ist Julia!"
Er stellte die beiden einander vor.
-
"Ich weiß nicht. Eigentlich hatte ich vor, nach der Beerdigung Rom wieder zu verlassen. Meine Aufgaben bei der Legio IX stapeln sich mit Sicherheit schon meterweise auf dem Schreibtisch, der gute Arius wird alleine sicher überfordert sein. Arius ist im übrigen mein Tribun. Ein guter Mann."
Meridius blickte sie an.
"Und Du? Wirst Du in dieser Casa bleiben, oder zu Deinen Eltern zurückkehren?"
-
Meridius wartete draussen vor der Casa Vesuvia. Sein Pferd stand am Pfosten angebunden, er kraulte es in der Mähne und streichelte es am Maul.
"Na, Du! Du wirst hier noch eine Weile stehen müssen. Ich mache nämlich einen Spaziergang."
Dann blickte er zur Türe, denn Julia trat gerade heraus.
Er lächelte. -
Meridius erhob sich.
"Dann vergiss aber nicht, etwas überzuwerfen. Auch wenn die Sonne scheint, geht ein kühler Wind. Ich warte draussen auf Dich."
Meridius lächelte freundlich, verneigte sich und ging nach draussen. Die phönizische Hausmutter warf ihm einen finsteren Blick hinterher.
-
Meridius lehnte sich zurück. Er sah sie an.
"Meinst Du, wir könnten einen Spaziergang machen?"
-
Zitat
Original von Flavius Aurelius Sophus
Eine Verkleinerung bzw. Verstreuung der Garde wäre demnach naheliegend.Was, um Himmels willen, soll ein Gardist in Massillia oder Tarraco, wenn das Objekt, welches er beschützen soll, sich in Rom befindet? Das leuchtet nicht ein.
-
Meridius indess wusste nicht, wie er es ihr sagen sollte.
"Du hast es bereits gelesen? Dein Gemahl hat MIR das ganze Vermögen vermacht, mit ein paar Auflagen. Doch will ich es SO nicht annehmen. Denn es ist ja DEIN Geld. Du bist seine Frau!"
Er blickte sie an.
"Ich weiß jedoch nicht, wie wir es am geschicktesten hinbekommen. Ich habe mir daher gedacht, bevor sich andere Verwandte melden, dass ich es dennoch antreten, jedoch das Geld an Dich überschreibe. Ebenso die Betriebe..."
Er blickte ihr in die Augen.
"Verzeih, dass ich JETZT damit anfange, doch muss ich die Dinge regeln, bevor ich wieder nach Hispania zurückkehre... Du bist mir doch nicht böse?"
-
Meridius lachte und fühlte sich sichtlich wohl.
"Das Essen ist vorzüglich, Adria. Wenn es Dir nichts ausmacht, würde ich gerne das Rezept mit nach Hispania nehmen und im Gegenzug eines von uns mit der Post schicken. Oder handelt es sich dabei um Staatsgeheimnisse?"
-
Meridius blickte sie an.
"Ich weiß nicht, wie ich es sagen soll. Doch ist es wichtig. Es geht um das Testament Deines Mannes!"
-
Meridius setzte sich.
"Ja, die Pferde von Hispania sind die schönsten und besten im ganzen Imperium."
Er blickte sie an.
"Ich bin jedoch wegen etwas anderem gekommen."
-
Meridius lachte.
"Du wirst es nicht glauben, doch das Wörterbuch Frau-Latein, Latein-Frau steht bei mir im Regal!"
Dann nahm er erneut einen Schluck Wein.
"Ich hoffe doch, dass in Hispania mal was geht! Es wird auch längste Zeit! Die Provinz ist landwirtschaftlich und auch was die Rohstoffe betrifft ein einziges Juwel..."
-
"Entschuldige mein Eindringen. Doch ich hatte an der Türe geklopft und diese phönizisch sprechende Mutter hier, wollte die Türe wieder zuschlagen..."
Meridius lächelte.
"Ich hoffe ich komme nicht ungelegen? Wie geht es Dir?"
-
"Ach das ist mir nur zu vertraut. Frauen sagen "Nein" und meinen doch "JA". Oder sie sagen "JA" und meinen in Wirklichkeit doch "Nein". "Geht es Dir gut?" - "JA". "Alles ind Ordnung?" - "JA". "Hab ich was falsch gemacht?" - "Nein!"."
Meridius lehnte sich zurück und nahm einen weiteren Schluck Wein.
"Entschuldigt bitte..."
Er lächelte...
"SOLCHE Probleme habe alle Männer, Hungaricus, Du bist nicht der einzige. Nur zu dumm, dass Männer im lesen der Subtexte nicht die besten sind..."
-
"Nun, wenn man mir endgültig ausformulierte Entwürfe einbringt, dann werde ich das machen. Ich werde jedoch nicht hingehen und aus allen Beiträgen das relevant erscheinende herauspulen. Bei aller Liebe, aber das ginge glaube ich zu weit..."
-
"Gut, dann sollte jemand eine Novelle bezüglich §43 einbringen. Freiwillige vor! Möchte sich jemand in den Gesetzeswerken verewigen? Es geht um eine Erweiterung / Eingrenzung im folgenden Sinne. Soll es ein zusätzlicher Paragraph werden, oder die Ergänzung eines Paragraphen, oder wie sollen wir es regeln?"
Es ist den Senaotren grundsätzlich erlaubt, gegenüber den Mitgliedern ihrer Factio und Mitarbeitern der Acta Diurna sowie durch öffentliche Reden über ihre Arbeit im Senat zu berichten, sofern die besprochenen Inhalte nicht explizit als Staatsgeheimnis eingestuft wurden.
Die Veröffentlichung von Beschlüssen erfolgt ausschließlich durch den Princeps Senatus.
Ferner ist es dem Princeps Senatus erlaubt, in der Acta Diurna offizielle Verlautbarungen des Senatus zum Stand einer aktuellen Debatte zu veröffentlichen. Er ist verpflichtet, in diesen Verlautbarungen einen neutralen Standpunkt einzunehmen. -
Das ist wahr, und ich bin stolz darauf, dass es während meiner Amtszeit als Princeps Senatus nach draussen kommt.
-
PARS QUINTA – CURSUS HONORUM
§ 35 Allgemeines
(1) In Rom gibt es keine geschriebene Verfassung, jedoch besitzt die Jahrhunderte lang ausgeübte Tradition einen stark normativen Charakter. Das Mos Maiorum (der Brauch der Vorfahren) bestimmt somit die Sitte, dass die römischen Beamten vom Volk gewählt werden.
(2) Die Ämter gelten als Honores (Ehrenämter), die keinerlei Anspruch auf ein Gehalt haben. Lediglich in einigen Bereichen kann es aus dem Aerarium (Staatsschatz) Ersatzleistungen für vorgeschriebene Tätigkeiten, wie die Ausrichtung von Spielen oder den Opferdienst geben.
(3) Als Inhaber der staatlichen Gewalt neben der kaiserlichen Verwaltung sind die Magistrate nur ihrem Gewissen verantwortlich, jedoch hat der Imperator Caesar Augustus und auch der Tribunus Plebis eine direkte Kontrollfunktion.
(4) Sie können in ihrem Amtsbereich im Prinzip erlassen was sie für richtig erachten, allerdings muss eine gewisse Kontinuität mit den Vorgängern im Amt erstrebt werden und nichts darf den Decreta des Senates und des Imperator Caesar Augustus widersprechen.
(5) Auch die Einholung von Auspizien steht ihnen jederzeit offen.
(6) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es z.B. wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats.
(7) Zudem können alle gewählten Magistrate ihre Ämter jederzeit ohne Begründung niederlegen.
( 8 ) Streitigkeiten zwischen ranggleichen oder nichtgleichrangigen Amtsinhabern können auf viererlei Art gelöst werden:
1. Durch das Recht der Intercessio (Vetorecht) kann ein Amtsinhaber oder ein Volkstribun wirksam gegen einen gleichrangigen Kollegen einschreiten.
2. Mittels der Prohibitio kann ein höherrangiger Magistrat einen niederrangigen Amtsträger Anweisungen erteilen, insofern sie nicht ausserhalb des Kompetenzbereiches des höherrangigen Vertreters liegen.
3. Durch Appelatio an den Imperator Caesar Augustus kann dieser nach Fallprüfung oder auf eigenen Entschluss hin Handlungen der Magistrate unterbinden und diese sogar ihrer Aufgaben gänzlich entbinden.
4. Das äusserte Mittel ist die Obnuntiatio, die auf ein Veto aufgrund böser Omen hinausläuft. Durch sie kann ein Magistrat mit Anrecht auf die großen Auspizien sich Beschlüssen entgegenstellen.
(9) Nach Ablauf der Amtszeit hat der jeweilige Magistrat Rechenschaft über selbige abzulegen. Falls er gegen Gesetze verstossen hat, kann man ihn jetzt anklagen (Iudicium Imperatoris).
(10) Obwohl rein juristisch gesehen der Senat keine direkte Verfügungsgewalt über die Magistrate hat, ist es absoluter Usus sich den Empfehlungen des Senates zu beugen.§ 36 Einteilung
Grundsätzlich können die römischen Magistrate in verschiedene Kategorien eingeteilt werden:
(1) nach der Berechtigung des Zugangs zum Amt
Diese Zugangsschranke wurde durch den Kaiser ausgesetzt.
kurulische Magistrate (Patrizier)
CENSOR et CONSUL et PRAETOR et kurulischer AEDIL
nichtkurulische Magistrate (Plebejer)
TRIBUNUS PLEBIS (Volkstribun) et nichtkurulischer AEDIL et QUAESTOR
(2) nach dem Imperium (uneingeschränkte Amtsgewalt)
mit Imperium
CONSUL et PRAETOR
ohne Imperium
CENSOR et TRIBUNUS PLEBIS et AEDIL et QUAESTOR
(3) mit und ohne Recht auf grosse oder kleine Auspizien
große Auspizien
CENSOR et CONSUL et PRAETOR
kleine Auspizien
kurulischer AEDIL et QUAESTOR
keine Auspizien
nichtkurulischer AEDIL et TRIBUNUS PLEBIS§ 37 Umgang
(1) Äußerlich kann man die Magistrate mit Imperium an den Lictores mit Rutenbündeln erkennen die ihnen stets folgen. Den kurulischen Amtsträgern steht zudem der kurulische Stuhl und die Toga Praetexta (mit Purpurstreifen) zu. Die nichtkurulischen Beamten tragen die gewöhnliche Toga. Sie haben nicht das Recht auf ein Subsellium (niedriger Stuhl ohne Rückenlehne).
(2) Die Römer haben ihren Magistraten mit Respekt und Ehrfurcht zu begegnen. Trifft man sie in den Straßen, so macht man Platz, steigt vom Pferd und grüßt ehrerbietig. Wenn der Amtsinhaber sitzt, so stehen alle anderen Bürger auf.
(3) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man römischer Vollbürger sein und nicht von Ehrlosigkeit betroffen sein, was die Censoren einstimmig festzustellen können.
(4) Man unterscheidet zu wählende und zu ernennende Ämter. Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es gerade erst inne. Ernennbare Ämter können auch aufeinanderfolgend eingenommen werden.§ 38 Ämterlaufbahn
(1) Der Cursus Honorum bezeichnet die Reihenfolge der Magistratsämter, die anderen Ämter unterliegen ihm nicht.
(2) Den Beginn bildet die Quaestur. Danach kann der Ex-Quaestor zum Aedilis kandidieren oder zum Tribunus Plebis, darauf folgt die Praetur. Ein ehemaliger Praetor kann zum Consul kandidieren. Und nur ein Ex-Consul kann Censor werden.
(3) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden, doch nie in direkter Folge das gleiche.
(4) Schema des Cursus Honorum: Quaestur - Tribunus Plebis/Aedilität - Praetur - Consulat - Censur§ 39 Kandidatur
(1) Im Vorfeld der Magistratswahlen sind die Kandidaturen mit Halten einer Rede im Forum Publicum bekannt zu geben. Dies erfolgt frühestens 2 Wochen vor der Wahl, spätestens 1 Woche vor der Wahl, sonst wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Imperator Caesar Augustus und Consul).
(2) Eine Ausnahme bildet hierbei, dass der Betreffende in der Wahlkampfzeit nicht anwesend sein kann. Hierbei ist ihm gestattet seine Wahlrede auch deutlich früher zu veröffentlichen.
(3) Die Rede muss allgemein beinhalten: das erstrebte Amt, Wahlmotive und Programme, die der Kandidat bei Wahl durchzusetzen gedenkt.§ 40 Wahltermin
(1) Die Consuln setzen den Wahltermin ca. 1 Monat vor selbigem fest und dabei ist der letzte Wahltag eine Wahlperiode in die Zukunft zu verschieben und dort dann auf den nächstmöglichen Sonntag und Montag festzusetzen.
(2) Dieses Datum ist beim Imperator Caesar Augustus zu bestätigen.
(3) Die letzte Woche vor der Wahl soll zur Diskussion und Auseinandersetzung zwischen den Kandidaten dienen (Podiumsdiskussion). Der Wahltermin ist vom Wahlleiter festzusetzen§ 41 Wähler und Kandidaten
(1) Aktives Wahlrecht erwirbt man mit Bestehen des Cursus Res Vulgares an der Schola Atheniensis.
(2) Passives Wahlrecht erwirbt man mit Bestehen des Cursus Res Vulgares an der Schola Atheniensis. Für höherliegende Ämter als die Quaestur ist das Bestehen eines weiterführenden Cursus vonnöten.
(3) Ausnahmen sind der Imperator Caesar Augustus, die Augusta und der Caesar, die nicht das Recht haben direkt in die Wahl einzugreifen. Deren von Wahlen unabhängige Autorität muss erhalten bleiben. Des weiteren ist es ihnen untersagt Favoriten öffentlich zu benennen und zu begünstigen.§ 42 Wahlleitung
Wahlleiter sind immer die amtierenden Consuln, es sei denn es wurde angegeben aus verständlichen Gründen zu fehlen oder das das Amt des Consuls unbesetzt ist. In diesem Fall führt der Imperator Caesar Augustus oder eine von ihm ernannte Persönlichkeit des Ordo Senatorius die Wahl.§ 43 Briefwahl
(1) Die Person, die an der Wahl aus vertretbaren Gründen nicht teilnehmen kann, wird dazu angehalten, die Stimme per Briefwahl schon vorher abzugeben.
(2) Diese Briefwahl erfolgt über eine „Private Nachricht“ an den Imperator Caesar Augustus.§ 44 Wahlende
(1) Die Verkündung des Wahlergebnisses ist die letzte Aufgabe der Consuln-alt im Amt.
(2) Die Wahl endet um 00:00 Uhr des letzten Wahltages.
(3) Das Ergebnis veröffentlicht die Wahlleitung frühestmöglich und wahrheitsgemäß.§ 45 Gültigkeit
(1) Die Wahl ist gültig wenn 50% des wahlberechtigten Volkes ihre Stimme abgegeben haben.
(2) Gewählt wurde, wer nach einfacher Mehrheit bestimmt ist.
(3) Bei nur einer zur Wahl stehenden Person wird für oder wider diese gestimmt, auch hier entscheidet das einfache Mehrheitsvotum.§ 46 Amtsniederlegung
(1) Wenn ein Amtsinhaber über längere Zeit nur selten oder nie anwesend ist, kann der Imperator Caesar Augustus oder der Senat dem Inhaber sein Amt entziehen. Dies nach frühestens 3 Wochen nach der Wahl, wenn bis dahin keinerlei Wirken zu erkennen ist oder der Betreffende generell fehlt.
(2) Auch freiwillig kann ein Magistrat mit Ankündigung in der Basilica Traiana sein Amt niederlegen.
(3) Nach dem Rücktritt, muss dann sofort das freie Amt ausgeschrieben werden. Eine Wochen lang werden Bewerber nach den nötigen Zugangskritierien gesammelt. Es muss Minium einer sein, der dann entweder bei der Wahl bestätigt oder abgelehnt wird. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts noch mindestens 3 Wochen bis zum Ende der offiziellen Wahlperiode Zeit sind. Ansonsten bleibt das Amt unbesetzt.§ 47 Berichtpflicht
Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet in der Mitte seiner Amtszeit einen Bericht über sein bisheriges Wirken einzureichen, dies geschieht nach Beendigung des Amtes ein weiteres Mal.§ 48 Ornamenta
(1) Um die Verleihung von Auszeichnungen für Ämter zu vereinfachen ist jedes Amt, ob wählbar oder zur Ernennung in folgendes Raster eingeteilt, diese kann in Sonderfällen auch nach Erfüllung der Aufgabe erfolgen:
1. Ornamenta Censoria = 6 Phalerae
2. Ornamenta Consularia = 5 Phalerae
3. Ornamenta Praetoria = 4 Phalerae
4. Ornamenta Aedilicia = 3 Phalerae
5. Ornamenta Quaestoria = 2 Phalerae
(2) Die Ornamenta sind die Insignien eines Amtes oder Amtsranges, zum Beispiel die des Praetors. Man muss das besagte namensgebende Amt nicht faktisch innehaben um die entsprechenden Ornamenta tragen zu dürfen. Es entspricht nur dem Arbeitsaufwand und somit den Auszeichnungen dafür und dem Ansehen des Postens.
(3) Einteilung des Cursus Honorum:
1. Censor: Ornamenta Censoria
2. Consul: Ornamenta Consularia
3. Praetor: Ornamenta Praetoria
4. Aedilis: Ornamenta Aedilicia
5. Tribunus Plebis: Ornamenta Aedilicia
6. Quaestor: Ornamenta Quaestoria
Weitere:
7. Princeps Senatus: Ornamenta Consularia
(4) Fixe Auszeichnungen werden immer zum Ende der gesetzlichen Wahlperiode verliehen.
(5) Beim Amte des Legatus Augusti legt alleinig der Imperator Caesar Augustus fest ob und in welcher Form Ornamenta vergeben werden. Dies kann bei Ernennung, aber auch erst nach Beendigung des Auftrages erfolgen.
(6) Außerhalb dieser Fixeinteilung kann der Imperator Caesar Augustus jederzeit für besondere Leistungen weitere Auszeichnungen verleihen. Er kann die fixen Auszeichnungen auch erweitern oder kürzen.§ 49 Wahlperiode
Die Wahlperiode des Imperium Romanum beträgt 2 Monate.§ 50 Amtssiegel
Die Amtshandlungen sämtlicher Magistrate des Cursus Honorum werden mit dem Universalsiegel des Staates gesiegelt und per Procura Plebis abgezeichnet.
PARS SEXTA – ÄMTER DES CURSUS HONORUM
§ 51 Censor
(1) Die Censur ist das höchste und angesehenste Staatsamt des Imperium Romanum, es gilt als krönende Spitze einer politischen Laufbahn. Censor kann nur werden, wer Consul bereits gewesen ist.
(2) Die Censur ist wie das Consulat ein kollegiales Doppelamt. Im Imperium Romanum ist der amtierende Imperator Caesar Augustus auf Lebenszeit Censor und sein College in diesem Amt wird den Bestimmungen des Cursus Honorum entsprechend vom Volke gewählt.
(3) Als Insignien stehen den Censoren die Toga Praetexta und Sella Curulis, aber keine Lictoren zur Verfügung. Sie stellen im Senat zusammen mit den ehemaligen Censoren die höchste Rangklasse dar.
(4) Sie führen nominal die Bürgerlisten und diese der Senatoren und Ritter, doch wurde diese Aufgabe praktisch den Praetoren übergeben. Aber sie führen die allgemeine Lectio durch.
(5) Weiters können sie über die Cura Morum (Aufsicht über das Sittenwesen) unwürdige Mitglieder aus dem Senat ausschließen (senatu movere), was meist auch die Degradierung im Rang nach sich zieht, was aber nicht vom Censor zu bestimmen ist. Für einen solchen Ausschluss benötigt man das einstimmige Votum beider Censoren, wenn es nur einen gibt, so kann es dieser allein bestimmen.
(6) Bei allgemeinen Verstößen gegen Sitte, Ordnung und Römische Tradition können sie die Nota Censoria (Censorische Rüge) gegen jeden Römischen Bürger aussprechen. Diese gilt als hoher Ehrverlust für den Betroffenen und kann bei Missachtung schwere Folgen haben.
Einer solchen Nota geht das formlose Iudicium de Moribus voraus, bestehend nur aus beiden Censoren und dies nicht öffentlich, wo der Fall behandelt wird. Dieses Gericht kann später unbeschränkte Strafmaßnahmen verhängen, sollte die Nota nicht ausreichen.
(7) Am Ende ihrer Amtszeit vollziehen sie mit dem Lustrum ein Reinigungsopfer.
(8) Da einer der Censoren immer der Imperator Caesar Augustus ist, somit wahlunabhängig ist, ist eine Regelung der Vertretung nicht notwendig.
(9) Der zu wählende Censor wird gemäß Ornamenta Censoria ausgezeichnet.
(10) Einem Censor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.§ 52 Consul
(1) Das Consulat ist das faktisch höchste Staatsamt des Imperium Romanum.
(2) Ist es nicht möglich zwei Consuln zu wählen, kann auch ein einzelner Consul eingesetzt werden. Der Wahltag wird immer von einer feierlichen Zeremonie am Capitol begleitet, wo die neuen Consuln ihre Gelübde für die bevorstehende Amtszeit ablegen.
(3) Der Consul ist ein Magistrat mit Imperium, was ihm die uneingeschränkte Amtsgewalt verleiht. Entgegen älterer Handhabungen amtieren im Imperium Romanum beide Consuln immer und synchron, was eine Einigkeit bei allen Entscheidungen erzwingt.
(4) Ein Consul repräsentiert den Staat nach innen und außen. Betätigungsfeld sind vermehrt diverse Verwaltungsagenden und Kontrollfunktion gegenüber den anderen Magistraten, aber vor allem ist das Consulat ein politisches Amt. Ein engagierter Consul kann im Staate das republikanische Gegenstück zum Imperator Caesar Augustus bilden. Religiöser Natur ist es an den latinischen Festen und die Consuln können die großen Auspizien vornehmen.
(5) Im Sinne der Kollegialität gibt es zwei Consuln, die vermehrt aus den angesehensten Familien Roms stammen, dies aber keineswegs müssen. Das Ansehen des Consulats ist trotz des Rückgangs von Einfluss und Macht zugunsten der kaiserlichen Verwaltung sehr hoch. Um in das Consulat gewählt zu werden muss man genau definierte niedrigere Magistraturen durchlaufen haben. Man kann auch mehrmals zum Consul gewählt werden, jedoch muss zwischen den Ämtern mindestens eine Wahlperiode Pause in diesem Amt liegen.
(6) Die Consuln werden vom Senat, vertreten durch den Princeps Senatus öffentlich ernannt. Der neue Consul ernennt dann alle weiteren Magistrate.
(7) Äußere Erkennungsmerkmale eines Consuls sind das Anrecht auf den kurulischen Stuhl, die Toga Praetexta und zwölf Liktoren.
(8) Die Einrichtung des Consulats ist so fest in der Tradition verwurzelt, dass es neben der offiziellen Jahreseinteilung möglich ist einen Zeitpunkt nach den Amtsinhabern zu benennen. Der Consul ist damit Eponyme (Namensgeber für einen Zeitraum). Die Namen der beiden Consuln werden hintereinander im Dativ angegeben, z.B. „Gn. Domitio et C. Sosio Consulibus“. Ihre Namen werden in Fasti Consulares festgehalten, die in die Chronicusa Romana übergehen.
(9) Sollte nur ein Consul gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle des Consulats. Sollte kein Consul gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Censor vertreten.
(10) Die Consuln werden gemäß Ornamenta Consularia ausgezeichnet.
(11) Einem Consul, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.§ 53 Praetor
(1) Die Praetur, die die Rechtsprechung in Rom besorgt und die Prozesse leitet ist geteilt in einen Praetor Urbanus der Prozessen zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus, der Streitfällen inter cives et peregrinos, d.h. zwischen römischen Bürgern und Fremden sowie zwischen den Fremden selbst, vorsitzt. Die Richtlinien für die Jurisdiktion im besonderen reglementiert der Codex Iuridicialis.
(2) Die Praetoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Dies geschieht generell als für einen Praetor, die Einteilung der konkreten zwei Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl aus. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.
(3) Außerdem obliegt den Praetoren die Verwaltung der Gesetzeslisten und die der Bürger-, Gens- und Gesetzeslisten des Tabulariums.
(4) Der Praetor ist ein Magistrat mit Imperium. Mit dem Imperium ist auch das Recht auf die großen Auspizien verbunden.
(5) Äußere Kennzeichen der Praetoren sind die Toga Praetexta, der kurulische Stuhl und das Recht auf zehn Liktoren innerhalb des Pomeriums und sechs außerhalb.
(6) Sollte nur ein Praetor gewählt worden sein, so wird bei jedem Prozess vom Praetor ein Judex ernannt, der die Aufgaben des zweiten Praetors übernimmt, nach Ende des Prozesses geht er des Amtes wieder verlustig. Dieser Iudex muss die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Amt erfüllen. Sollte kein Praetor gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so werden alle Prozesse an das Iudicium Imperatoris verwiesen.
(7) Die Praetoren werden gemäß Ornamenta Praetoria ausgezeichnet.
(8) Einem Praetor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.§ 54 Aedilis
(1) Der Aedilis Curules und der Aedilis Plebeii werden von den Comitia Universalia, für eine Periode gewählt. Dies erfolgt konkret für beide Aedilenposten.
(2) Das Amt des Aedilis Plebeii ist nur Angehörigen einer Gens des Ordo Plebeius zugänglich. Für den Aediles Curules muss man einer Gens des Ordo Equester oder Ordo Patricius entstammen.
(3) Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität. Dies führte weiters dazu, dass man ihnen die Leitung des Polizeidienstes übertragen hat. Der Aedilis Curules hat Anrecht auf den kurulischen Stuhl und darf die Auspizien überwachen.
(4) Ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit ist die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel und Spiele.
(5) Die Aediles besitzen die Potestas (Amtsgewalt im eigenen Verwaltungsbereich), nicht aber das Imperium. Ihr Aufgabenbereich umfasst drei Bereiche:
(6) Die Cura Urbis mit der Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr. Dazu zählt auch die Einhaltung der Marktordnung, die Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und der öffentlichen Brunnen.
(7) Der zweite Bereich ist die Cura Annonae, der die Aufsicht über Speicher und Magazine, die Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr sowie die Organisation der Getreideverteilung umfasst.
(8) Als letzte Verantwortung obliegt ihnen mit der Cura Ludorum noch die Organisation der öffentlichen Spiele.
(9) Im Sinne des Amtsverständnisses üben sie in ihren Verwaltungsbereichen auch die Rechtsprechung aus. Somit entwickelt sich aus ihren Edikten ein allgemein anerkanntes Handelsrecht.
(10) Die Aediles können jederzeit von den Cohortes Urbanae Soldaten anfordern um sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
(11) Sollte nur ein Aedilis gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle der Aedilität. Sollte kein Aedilis gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Praefectus Urbi vertreten.
(12) Die Aediles werden gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
(13) Einem Aedilis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.§ 55 Tribunus Plebis
(1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht. Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz eine Volksversammlung einberufen. Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigt er allerdings gute Gründe und sollte diesen Schritt gut durchdenken. Das Veto des Tribunus Plebis kann nur durch das Iudicium Imperatoris aufgehoben werden.
(2) Jeder andere Magistrat kann durch den Volkstribun an seiner Amtsausübung gehindert werden. Eine Einschränkung ist sein Amtsgebiet, das sich nur auf die Stadt Rom beschränkt.
(3) Das Amt des Volkstribunen war früher nur plebejischen Familien zugänglich. Patrizier (Gens) können dieses Amt theoretisch übernehmen, dies ist aber eine äußerst seltene und auch verpönte Vorgangsweise.
(4) Ihre Befugnisse gingen durch Rechtsverleihung ebenfalls auf den Imperator Caesar Augustus über. Die Tribunicia Potestatis wird ihm zu jeder Wahlperiode erneut verliehen und in der Titulatur mit einer Ziffer versehen.
(5) Keine Vertretungsregelung notwendig.
(6) Der Tribunus Plebis wird gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
(7) Einem Tribunus Plebis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit eingeschränktem Rederecht gewährt.§ 56 Quaestor
(1) Die Quaestur ist das unterste Amt des Cursus Honorum und ist somit als Einstiegsamt in das politische Geschehen des Imperium Romanum zu sehen. Die Quaestoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Dies geschieht generell als für einen Quaestor, die Einteilung der konkreten vier Aufgabengebiete führt der Senat nach abgeschlossener Wahl aus. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.
(2) Die beiden Quaestores Urbani haben die Aufsicht über das Meldewesen des Imperium Romanum. In den Provinzhauptstädten des Reiches befinden sich Meldeämter, die den beiden Quaestores direkt unterstehen (Moderator). Dort wird die Meldeliste der Provinz geführt, die alle Personen enthält, die sich gegenwärtig in dieser Provinz aufhalten, Bürger wie Reisende. Die ständige Korrektheit dieser Listen ist ihnen vom Staate anheim gegeben. Die Verteilung der Provinzmeldeämter unter den beiden Quaestoren nehmen die Consuln vor. Diese überwachen auch die Arbeit der beiden Quaestores Urbani.
(3) Des weiteren wird ein Quaestor Principis gewählt, der dem Imperator Caesar Augustus als persönlicher Sekretär zur Verfügung steht. Seine Aufgaben sind:
- Erinnerung an Siegelveränderungen der Ämter
- Aktualisierung der Chronicusa Romana (Zusammenstellung der wichtigsten Ereignisse im Reich unter korrektem Römischen Datum jeweils zum Ende der Wahlperiode zur Vorlage im Senat)
- Erinnerung an Imperator Caesar Augustus und Proconsule welche potenziellen Beförderungskandidaten in der Provinz oder imperial anstehen könnten
- Vorschläge für Auszeichnungen geben
- Vorschläge für Adlung von Gentes
- Des weiteren kann der Imperator Caesar Augustus dem Quaestor Principis andere Aufgaben zuteilen.
(4) Auch wird ein Quaestor Consulum gewählt, der den beiden Consuln als Sekretär und Gehilfe assistiert. Seine Aufgaben sind:
- zu den Wahlen des Cursus Honorum stellt er den Consuln die Kandidatenmöglichkeiten in einer Liste zusammen. Auch überwacht er ob nur autorisierte Personen zu den jeweiligen Ämtern kandidieren.
- Er ist allgemeiner Wahlhelfer der Consuln, die ihm Aufgaben in diesem Bereich geben können.
- Des weiteren können die Consuln dem Quaestor Consulum andere Aufgaben zuteilen.
(5) Bei Absenz oder Nichtwahl wird der Quaestor Consulum vom Quaestor Principi und vice versa vertreten, die Quaestores Urbani hingegen von den Censoren.
(6) Die Quaestoren werden gemäß Ornamenta Quaestoria ausgezeichnet.
(7) Einem Quaestor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.PARS SEPTIMA - WEITERE ÄMTER
Es können von Einzelgesetzen weiter hier nicht aufgeführte Ämter außerhalb des Cursus Honorum definiert sein.§ 57 Princeps Senatus
(1) Der Princeps Senatus ist der Erste des Senates und somit dessen Vorsitzender. Er moderiert den Senat im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
(2) Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Senatus).
(3) Er kann Gesetzesvorschläge von Nicht-Senatoren und Beisitzern in deren Namen dem Senat vorstellen.
(4) Princeps Senatus kann nur werden wer ordentlicher Senator der Römischen Curie ist. Des weiteren darf ein Princeps Senatus gleichzeitig neben diesem Amt kein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben.
(5) Die Wahl findet offen per Handzeichen im Senat statt und wahlberechtigt ist jeder ordentliche Vollsenator, somit sind die Beisitzer des Senates ausgeschlossen. Der Princeps Senatus wird zur normalen Wahlperiode nach einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat als abgelehnt.
(6) Nach Abmeldung vertritt den Princeps Senatus der Älteste Senator der Römischen Curie (siehe Senatorenliste), sollte auch dieser verhindert oder er der Princeps Senatus sein, so tritt an dessen Stelle der zweitälteste Senator der Curie.
Ohne Abmeldung tritt obige Vertretungsregelung in Kraft, wenn eine notwendige Entscheidung des Princeps Senatus mehr als 4 Tage unerledigt bleibt.
(7) Die Amtsdauer des Princeps Senatus beträgt 2 Monate.
( 8 ) Der Princeps Senatus wird gemäß Ornamenta Consularia ausgezeichnet.ANHANG DES CODEX UNIVERSALIS
PARS PRIMA - LEX DIDIA ET AURELIA PROCONSULARIA
PARS SECUNDA - LEX MERCATIIch bitte die anwesenden Senatoren mit JA, oder Nein zu stimmen!"
Sim-Off: Ich hoffe ich habe nix übersehen und hab von allem die aktuellste Version...