Mein Vorschlag dazu, direkt mit Formulierung:
"Der zuständige Magistrat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren dauerhaft zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten abgibt, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.
Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Marktsituation nicht gefährdet."
(Falls das jetzt zu umständlich oder zu schwer verständlich ist entschuldigt das bitte; ich bin nicht schon wieder wach, sondern immer noch...)