Am zweiten Tag nach der ersten Anhörung des Germanicus Sedulus hatte ich meinen Entschluss gefasst! Für eine neuerliche Anhörung gegen diesen ollen Germanicer standen die Chancen eher schlecht. So langsam wie die juristischen Mühlen mahlten, wäre seine Tat bis dahin nämlich sicherlich schon verjährt. (Deshalb hatte ich auch anonym diesen Part nun an die Ädilen abgegeben.) Aber mit diesem Samius, da hatte ich noch eine Rechnung offen! Und genau das ließ ich jetzt also auich die kaiserliche Administration auf dem Palatin wissen:
SERGIA FAUSTA
Ad Administrationem Imperatoris
Palatium Augusti
Rom - Italia
Praefecta Sergia s.d.
Vor einigen Tagen erreichte mich eine schriftliche Nachricht aus dem cappadocischen Caesarea von meinem dortigen Amtskollegen Publius Vehilius Cursor. Er meint, er habe vor geraumer Zeit einen Beschwerdebrief an die kaiserliche Kanzlei gesandt, und wünscht zu erfahren, was in seiner Angelegenheit bisher getan wurde. Da mir diesbüzügliche Kenntnisse ebenfalls fehlen, möchte ich seine Frage hiermit an die kaiserliche Kanzlei weiterleiten.
Money, Money, Money. 550 Sz. Konto 1225, bitte. Danke.
Ferner wende ich mich direkt an den Imperator Caesar Augustus beziehungsweise seine Rechtsabteilung, denn ich möchte hiermit entschieden gegen einen Rechtsentscheid des Iudex Titus Samius Naso appellieren. Deshalb wende ich mich in letzter Instanz nun an dich, erhabener Kaiser, und bitte darum, Titus Samius Naso gerichtlich belangen zu dürfen dafür, dass er gültiges römisches Recht beugte. Ich appelliere an dich, erhabener Kaiser, solchen Gedankenspielen einen Riegel vorzuschieben, indem du mir erlaubst, gegen diese Rechtsbeugung des Titus Samius Naso gerichtlich vorzugehen und damit richtigzustellen, was richtig gestellt werden muss. Iuppiter sei mit dir und möge deine Herrschaft segnen!
Der Sachverhalt ist folgender: Ich zeigte den Senator Quintus Germanicus Sedulus aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Lex Mercatus an. Der Prätor Faustus Metilius Cicurinus prüfte meine Anzeige, ließ sie zu und setzte schließlich eine erste Anhörung unter erwähntem Iudex Samius an. Am Ende der Anhörung dann gelangte der Iudex zu der Meinung, dass ich nach §9 Absatz 1 der Lex Mercatus nicht klagsberechtigt sei und wies meine Klage ab. Dies ist in meinen Augen eine klare Rechtsbeugung. Doch mein folgender Gang zum Prätor Metilius hatte keinen Erfolg. Plötzlich nun ganz anders gesinnt stimmte er nur dem Iudex Samius zu und verhinderte jede rechtliche Belangung desgleichen.
Ich begründe meine Bitte wie folgt: Es ist jahrzehntelanger Usus im Imperium, dass Privatpersonen wie Tiberius Caecilius Metellus oder aber auch Titus Duccius Vala Verstöße anderer gegen die Lex Mercatus vor Gericht bringen, auch wenn sie weder Ädil sind noch den Cohortes Urbanae angehören, wie es im §9 Absatz 1 der Lex Mercatus geschrieben steht. Und das ist auch nur recht so! Denn die Lex Mercatus soll insbesondere natürlich von den Ädilen und den Cohortes Urbanae überwacht werden, ganz im Sinne des Codex Universalis §53 Absatz 2 über die Pflichten eines Ädils.
ABER die Frage ist: Ist ein Ädil, nur weil er mit der Überwachung der Marktordnung betraut ist, automatisch der einzige, der auf ihrer Grundlage auch klagen darf? Ist ein Ädil, nur weil er mit der Überwachung des Verkehrs beauftragt ist, der einzige, der einen am Tag unerlaubt mit dem Wagen in der Stadt fahrenden Bürger für dieses Vergehen belangen darf? Oder ist ein Ädil, nur weil er mit der Kontrolle der Garküchen beauftragt ist, automatisch der einzige, der eine Garküche nach dem Vergiftungstod eines dort zuvor speisenden Bürgers verklagen darf? Und was passiert im Falle von Verstößen gegen den §1.2 Absatz 2 der Lex Mercatus? Werden darauf basierende Rechtsstreitigkeiten künftig auch nur noch von einem Ädil per Feststellungsklage vor ein hohes Gericht gebracht werden können, nicht mehr aber von Bürgern selbst?
Vale bene!
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Sergia Fausta
ANTE DIEM IV KAL IUN DCCCLXIV A.U.C.
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