Vorschlag zur Gesetzesanpassung - Lex Germanica Servitium

  • Langsam war ich etwas verwirrt.


    Zuerst wollten die Senatoren das Bürgerrecht ausschliesslich über den Militärdienst zugänglich machen und für Männer, welche dort nicht mehr zugelassen wurden eine Alternative anbieten. Nun plötzlich sollten die älteren Liberti gar keine Chance mehr erhalten, dafür die jüngeren plötzlich eine Alternative zum Militär.


    Wie lautet dann dein Vorschlag? Wenn nun die unter 40-jährigen eine Alternative zwischen Militär und anderem Dienst erhalten sollten, die älteren aber gar keine Möglichkeit mehr?

  • Eigentlich hatte Menecrates das Ende dieser Debatte greifbar nahe gesehen, daher überraschte es, dass der Ball erneut an ihn gespielt wurde. Sie hatten ausgelotet, abgeändert, Neues eingebracht und teils wieder verworfen. Er spürte, wie er ermüdete. Wahrscheinlich ermüdeten auch andere und es kamen Missverständnisse zustande. Gleichzeitig rief er sich ins Gedächtnis, dass Politiker und Musiker anerkanntermaßen an wenigsten an De-Mens (weg vom Geist = Demenz) leiden. Wahrscheinlich gehörte diese Quälerei durch Senatsdebatten zur Erhaltung der geistigen Leistungsfähigkeit dazu. Trotzdem atmete er einmal gequält durch, bevor er sich zu einer Antwort aufraffte.


    "Um weiteren Nachfragen vorzubeugen, lege ich hier noch einmal meinen Standpunkt dar:

    Ich sagte in einem meiner ersten Redebeiträge, dass ich mir alternativ zum militärischen Dienst eine vergleichbar lange Leistung im Dienst der Götter oder in staatlichen Verwaltungen vorstellen kann.

    Meine Nachfrage bezüglich der älteren als 30jährigen Liberti - so hieß es ja im ersten Vorschlag - habe ich selbst gelöst, indem ich auf den Codex Militaris verwiesen habe und somit das Eintrittsalter für das Militär auf 'nicht älter als vierzig Jahre' hochgesetzt habe. Welcher Liberti wird schon älter als fünfundsechzig? Vierzig Lebensjahre plus fünfundzwanzig Dienstjahre. Mir war nur fünfundfünfzig zu knapp bemessen."

    Er hob entschuldigend die Hand, falls hieraus die Missverständnisse entstanden waren, atmete durch, sah auf seine Tabula und las vor:


    "Daraus folgt: Ein Libertus, welcher bei seiner Freilassung jünger als 40 Jahre ist, kann sich für den Dienst in einer Auxilia, Ala, Classis oder bei den Vigiles eintragen. Er wird gleich behandelt, wie ein Peregrinus. Erfüllt er seine Dienstpflicht und wird nach deren Vollendung durch die Honesta Missio ehrenhaft entlassen, so erhält er das Bürgerrecht. Ich habe den Absatz eingekürzt. Für mich liest er sich so leichter."


    Da er eine alternative Dienstableistung für möglich und sinnvoll erachtete, aber nach wie vor auf einer vergleichbaren Länge zum Militärdienst beharrte, spann er den Gedanken weiter. Außerdem konnten hier nicht nur die ungeeigneten, sondern auch die überalterten Liberti eine Chance erhalten.

    " Für alle, denen der Dienst an der Waffe nicht liegt, könnte man - sofern es auf eine Mehrheit stößt - eine alternativen Weg freimachen. Der Gesetzestext könnte in etwa so lauten: Ein Libertus kann das Bürgerrecht auch durch den Dienst in einer städtischen oder kaiserlichen Administratio, dem Cursus Publicus oder dem Cultus Deorum erhalten. Die Dienstzeit beträgt analog dem Militärdienst fünfundzwanzig Jahre, der Dienstantritt ist nicht an eine Altersgrenze gebunden. Der entsprechende Antrag zur Verleihung des Bürgerrechts an den Kaiser wird nach Ableistung der geforderten Dienstzeit von einem Vorgesetzten gestellt.

    Ein Vorschlag, ein Zugeständnis zum Dienstantrittsalter: Die Anforderungen beim Militär sind nicht vergleichbar mit denen in einer Verwaltung. Hier kann meinetwegen auch noch ein sechzigjähriger Libertus den Dienst antreten. Ob er die erforderliche Dienstzeit zur Erlangung des Bürgerrechts erreicht, ist mehr als fraglich, soll aber nicht unser Problem sein, wie ich finde."

  • Die Consuln nahmen alles auf, respektive liessen alles durch ihre Scribae aufnehmen und verlasen nun den neuen Entwurf der Lex:


    Vorgeschlagen wird also folgender neuer Entwurf für Paragraph 2, Punkt 4 der Lex Germanica Servitium.


    Der alte Text lautete: "(4) Ein Libertus kann nicht römischer Bürger werden. Dieses Recht darf er aber für seine Nachkommen beantragen, so diese nach der Freilassung geboren wurden."


    Der neue Vorschlag lautet:

    "Ein Libertus, welcher bei seiner Freilassung jünger als 40 Jahre ist, kann sich für den Dienst in einer Auxilia, Ala, Classis oder bei den Vigiles eintragen. Er wird gleich behandelt, wie ein Peregrinus. Erfüllt er seine Dienstpflicht und wird nach deren Vollendung durch die Honesta Missio ehrenhaft entlassen, so erhält er das Bürgerrecht.

    Ein Libertus kann das Bürgerrecht auch durch den Dienst in einer städtischen oder kaiserlichen Administratio, dem Cursus Publicus oder dem Cultus Deorum erhalten. Die Dienstzeit beträgt analog dem Militärdienst fünfundzwanzig Jahre, der Dienstantritt ist nicht an eine Altersgrenze gebunden. Der entsprechende Antrag zur Verleihung des Bürgerrechts an den Kaiser wird nach Ableistung der geforderten Dienstzeit von einem Vorgesetzten gestellt."


    Die Senatoren werden um ihre Meinung gebeten.


    Es folgte nun die Meinungsäusserung der wichtigsten und höchten Mitglieder des Senats. Nachdem diese ihre Meinungen kundgetan hatten, schlossen sich weitere Senatoren diesen an, so dass ein Stimmungsbild entstand.


    Sim-Off:

    Bitte mit :dafuer: oder :dagegen: abstimmen. Die Einhaltung der Reihenfolge ist nicht notwendig.

  • Der jüngere der flavischen Senatoren hatte die zweite Hälfte der Debatte schweigsam verfolgt, da sie doch eher Details betraf und ohnehin sein Vater das Wort selbst ergriff. Da er letztlich signalisiert hatte, mit dem Entwurf doch einverstanden zu sein, erhob sich Manius Minor, als die Consuln zur Abstimmung schritten, und begab sich an die Seite der Unterstützer jenes abgeänderten Antrages:

    :dafuer:

  • Nach der für aktuelle Senatsverhältnisse durchaus hitzigen Debatte, waren die Consuln ziemlich erstaunt, wie eindeutig nun am Ende das Resultat zu sein schien. Die Anführer der grossen Parteien im Senat gaben jeweils positive Voten bekannt und dementsprechend folgten ihnen die rangniedrigeren Senatoren. Am Ende war klar, das Gesetz würde geändert werden.


    Patres, eure Voten sind deutlich. Paragraph 2, Punkt 4 der Lex Germanica Servitium wird abgeändert. Wir werden in den kommenden Tagen die Veröffentlichung des neuen Textes in Auftrag geben und das entsprechende Decretum Senatus öffentlich aushängen, ausser es werden zu diesem Gesetz jetzt noch weitere Änderungsvorschläge vorgebracht.


    Es wäre leicht gewesen, hier einfach einen Schlussstrich zu ziehen, aber wenn die Debatte über diesen Text gerade offen war, warum sollte man nicht fragen, ob sonst noch ein Anliegen vorgebracht werden wollte? Es machte ja keinen Sinn ein Gesetz zu diskutieren, eine Änderung zu beschliessen, diese zu veröffentlichen und wenige Tage darauf erneut das Prozedere von Vorne zu beginnen.


    So wurde die erste Abstimmung abgeschlossen:


    ABSTIMMUNG

    DECRETUM SENATUS - ÄNDERUNG DER LEX GERMANICA SERVITIUM, §2.4



    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus:

    angenommen


    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit

    von 60% des Senates wurde also erreicht erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft und die Lex Germanica Servitium wird wie folgt angepasst:


    §2

    (4) Ein Libertus, welcher bei seiner Freilassung jünger als 40 Jahre ist, kann sich für den Dienst in einer Auxilia, Ala, Classis oder bei den Vigiles eintragen. Er wird gleich behandelt, wie ein Peregrinus. Erfüllt er seine Dienstpflicht und wird nach deren Vollendung durch die Honesta Missio ehrenhaft entlassen, so erhält er das Bürgerrecht.

    Ein Libertus kann das Bürgerrecht auch durch den Dienst in einer städtischen oder kaiserlichen Administratio, dem Cursus Publicus oder dem Cultus Deorum erhalten. Die Dienstzeit beträgt analog dem Militärdienst fünfundzwanzig Jahre, der Dienstantritt ist nicht an eine Altersgrenze gebunden. Der entsprechende Antrag zur Verleihung des Bürgerrechts an den Kaiser wird nach Ableistung der geforderten Dienstzeit von einem Vorgesetzten gestellt.




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