SENATUS CONSULTUM
Über die rechtlichen Zuständigkeiten
Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden die nachfolgend genannten Sätze der aufgeführten Paragraphen des Codex Universalis sowie des Codex Iuridicialis wie angegeben neu gefasst:
Codex Universalis - § 52 Praetor
(2) Wurde kein Praetor gewählt, so werden alle Prozesse an ein kaiserliches Iudicium Extraordinarium verwiesen.
Codex Iuridicialis - § 17 Formalien zum Advocatus
(7) Bei Verhandlungen vor einem Iudicium Extraordinarium oder Iudicium Publicum kann das Gericht ohne Antrag des Klägers einen Advocatus als Vertreter der Anklage bestellen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
Codex Iuridicialis - § 60 Verjährung
(5) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung eines Iudicium Extraordnarium aufgehoben werden, was nur in Fällen des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung statthaft ist.
Codex Iuridicialis - § 112 Rechtsbeugung
(2) Begeht ein Magistrat des Cursus Honorum eine Rechtsbeugung, so ist die Verhandlung in der Zuständigkeit eines senatlichen Iudicium Extraordinarium. Durchgeführt werden kann diese nur nach Niederlegung des Amtes oder wenn der Imperator Caesar Augustus die Beweislast als hinreichend schlüssig einstuft und eine vorzeitige Amtsenthebung anordnet.
Codex Iuridicialis - § 56.1 Zuständige Ermittlungsbehörden
(3) Bei Tage liegt in Roma die Verfolgung aller strafbaren Handlungen in der Zuständigkeit der Cohortes Urbanae, bei Nacht in der Zuständigkeit der Vigiles.