Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)


  • SENATUS CONSULTUM


    Über die rechtlichen Zuständigkeiten


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden die nachfolgend genannten Sätze der aufgeführten Paragraphen des Codex Universalis sowie des Codex Iuridicialis wie angegeben neu gefasst:


    Codex Universalis - § 52 Praetor
    (2) Wurde kein Praetor gewählt, so werden alle Prozesse an ein kaiserliches Iudicium Extraordinarium verwiesen.


    Codex Iuridicialis - § 17 Formalien zum Advocatus
    (7) Bei Verhandlungen vor einem Iudicium Extraordinarium oder Iudicium Publicum kann das Gericht ohne Antrag des Klägers einen Advocatus als Vertreter der Anklage bestellen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.


    Codex Iuridicialis - § 60 Verjährung
    (5) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung eines Iudicium Extraordnarium aufgehoben werden, was nur in Fällen des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung statthaft ist.


    Codex Iuridicialis - § 112 Rechtsbeugung
    (2) Begeht ein Magistrat des Cursus Honorum eine Rechtsbeugung, so ist die Verhandlung in der Zuständigkeit eines senatlichen Iudicium Extraordinarium. Durchgeführt werden kann diese nur nach Niederlegung des Amtes oder wenn der Imperator Caesar Augustus die Beweislast als hinreichend schlüssig einstuft und eine vorzeitige Amtsenthebung anordnet.


    Codex Iuridicialis - § 56.1 Zuständige Ermittlungsbehörden
    (3) Bei Tage liegt in Roma die Verfolgung aller strafbaren Handlungen in der Zuständigkeit der Cohortes Urbanae, bei Nacht in der Zuständigkeit der Vigiles.




  • SENATUS CONSULTUM


    Anpassung der Lex Flavia de frumentationibus


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird Satz 2 in §3 (de plebe frumentaria) der Lex Flavia de frumentationibus wie folgt neu gefasst:


    Angehörige der Ordines Decurionum, Equester und Senatorius sowie Mitglieder des Exercitus Romanus und Vestalinnen haben keinen Anspruch auf Getreidespenden.




  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ID MAI DCCCLXVI A.U.C. (15.5.2016/113 n.Chr.) und ANTE DIEM XVII KAL IUN DCCCLXVI A.U.C. (16.5.2016/113 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum KAL MAI DCCCLXVI A.U.C. (1.5.2016/113 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt am PRIDIE NON IUN DCCCLXVI A.U.C. (4.6.2016/113 n.Chr.).




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    IUS LIBERORUM

    PONTIFEX PRO MAGISTRO - COLLEGIUM PONTIFICUM


  • SENATUS CONSULTUM


    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird Satz 1 in §53 (Aedilis) des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    Das Amt des Aedilis Plebis ist nur römischen Bürgern plebejischen Standes zugänglich. Das Amt des Aedilis Curulis hingegen steht sowohl römischen Bürgern plebejischen als auch patrizischen Standes offen.




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    IUS LIBERORUM

    PONTIFEX PRO MAGISTRO - COLLEGIUM PONTIFICUM


  • SENATUS CONSULTUM


    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Prima - Allgemeines


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden die Sätze 1, 5, 6.1 und 8 in §7 (Consultum Senatus) des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    1) Das Consultum Senatus wird ausschließlich vom Senat beschlossen, um auf diesem Wege Leges und Mandata zu erlassen.


    5) Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle Senatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates.


    6.1) Der Senat ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatoren anwesend sind.


    8)Eine Anhörung zu einem Consultum Senatus können nur Senatoren sowie der Imperator Caesar Augustus einbringen.


    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Prima - Allgemeines


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird §10 (Senat) des Codex Universalis mit Verweis auf §16 desselben Codex gestrichen.


    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Prima - Allgemeines


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird §16 des Codex Universalis mit dem Titel "Senat und Ordo Senatorius" versehen und wie folgt neu gefasst:


    (1) Die Mitglieder des Ordo Senatorius bilden die politische Elite des Imperium Romanum.
    (2) Allein der Censor hat das Recht, römische Bürger in den Ordo Senatorius zu erheben, wie es auch nur ihm obliegt, römische Bürger als Senatoren in den Senat zu berufen.
    (3) Senatoren haben zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Senat mindestens zwei Grundstücke in ihrem Eigentum vorzuweisen.
    (4) Die Größe des Senates ist auf 300 Senatoren beschränkt.
    (5) Der Senat tagt im Normalfall in der Curia Iulia in Roma, in Ausnahmefällen kann dies auch im Tempel der Fides in Roma geschehen.
    (6.1) Senatoren haben das Recht auf einen ihrem Rang entsprechenden Sitz in der Curia Iulia.
    (6.2) Ein Beisitz im Senat steht allen Reichspräfekten zu, die nicht bereits als Senatoren über einen Sitz in der Curia Iulia verfügen. Reichspräfekten sind die Praefecti der Cohortes Praetoriae, Cohortes Urbanae und stadtrömischen Vigiles.
    (7) Standesabzeichen der Mitglieder des Ordo Senatorius sind der Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit einer Sichel als Schmuck. Zu den Standesabzeichen der Senatoren zählt zudem der Senatorenring.
    (8) Senatoren ist es verboten, Reisen zu unternehmen, die über die Grenzen Italias hinausgehen. Ausnahmen hiervon sind die Provinciae Sicilia und Gallia Narbonensis. Nur der Censor kann hierüber hinausgehende Ausnahmen bewilligen.


    Anpassung des Codex Iuridicialis
    Pars Secunda - Allgemeine Prozessordnung


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird Satz 2 in § 42 (Appellatio) des Codex Iuridicialis wie folgt neu gefasst:


    2) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Senator ist. Die Appellation ist an einen der amtierenden Consuln zu richten. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter seiner Leitung ansetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Consultum Senatus.





  • SENATUS CONSULTUM


    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Quinta - Cursus Honorum


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird der Satz 2 in §41 (Aktives und passives Wahlrecht) des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    2) Aktives Wahlrecht haben alle Senatoren.



    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden die Sätze 1, 2, 3 und 4 in § 54 (Tribunus Plebis) des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    1) Das Amt des Tribunus Plebis ist ausschließlich römischen Bürgern plebejischen Standes zugänglich.
    2) Als ihre beständige politische Repräsentanz sind die Tribuni Plebis für den Schutz der plebejischen Bürger Roms und ihrer Interessen verantwortlich. Dafür haben sie nahezu ständig für jeden Plebejer Roms erreichbar zu sein, haben eine dauerhaft offene Tür für sie zu haben und dürfen die Stadt Rom für keinen ganzen Tag verlassen.
    3) Im Gegenzug und zu ihrem Schutz erhalten alle Tribuni Plebis die "potestas sacro sancta", welche sie unantastbar macht. Wer dennoch gegen sie vorgeht und einen Tribunus Plebis körperlich attackiert, der beeinträchtigt damit den Bestand des Imperium Romanum und sei darob verflucht.
    4) Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann jeder Tribunus Plebis einzelne Beschlüsse der Magistrate und des Senats blockieren. Seine diesbezügliche Macht beschränkt sich jedoch auf die Stadt Rom.



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    IUS LIBERORUM

    PONTIFEX PRO MAGISTRO - COLLEGIUM PONTIFICUM


  • SENATUS CONSULTUM


    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Prima - Allgemeines


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird der Satz 1 in § 2 (Gesetzgebungsverfahren) des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    1) Grundsätzlich kann die Gesetzgebung im Imperium Romanum in zwei Wege getrennt werden, das Decretum Imperatoris, durch den Imperator Caesar Augustus, und das Consultum Senatus, durch den Senat. Das Decretum Imperatoris ist allgemein höheres Recht als das Consultum Senatus.



    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird der Paragraph 3 (Lex) des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    Eine Lex ist ein ausformulierter Gesetzestext, der in einem konkreten Lebensbereich gesetzliche Bestimmungen definiert. Dieses kann neben einem Definitionsnamen auch noch den Namenszug des Erstellers tragen. Diese Leges werden nach Ratifizierung einmalig veröffentlicht und dann dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Eine Eingliederung in einen Codex ist möglich. Eine Lex kann durch ein Decretum Imperatoris oder durch ein Consultum Senatus ratifiziert werden.



    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird der Paragraph 7.1 (Das Plebiszit) des Codex Universalis ersatzlos gestrichen.





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XIX KAL SEP DCCCLXVI A.U.C. (14.8.2016/113 n.Chr.) und ANTE DIEM XVIII KAL SEP DCCCLXVI A.U.C. (15.8.2016/113 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum PRIDIE KAL AUG DCCCLXVI A.U.C. (31.7.2016/113 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt am PRIDIE NON SEP DCCCLXVI A.U.C. (4.9.2016/113 n.Chr.).





  • SENATUS CONSULTUM


    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Prima - Allgemeines


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird §14 (Ordo Plebeius) des Codex Universalis gestrichen.


    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Septima - Richtlinien Ulpianum


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird Satz 1 des §4 (Consilium Ulpianum) des Pars Septima des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    Über die Aufnahme entscheidet das Consilium Ulpianum. Die Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus einberufen, der selbst den Vorsitz führt. Das Consilium setzt sich zusammen aus zwei Senatoren, einem Eques, einem Patrizier und aus zwei Plebejern




  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ID NOV DCCCLXVI A.U.C. (13.11.2016/113 n.Chr.) und ANTE DIEM XVIII KAL DEC DCCCLXVI A.U.C. (14.11.2016/113 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM III KAL NOV DCCCLXVI A.U.C. (30.10.2016/113 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt am PRIDIE NON DEC DCCCLXVI A.U.C. (4.12.2016/113 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf PRIDIE ID MAI DCCCLXVII A.U.C. (14.5.2017/114 n.Chr.) und ID MAI DCCCLXVII A.U.C. (15.5.2017/114 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum PRIDIE KAL MAI DCCCLXVII A.U.C. (30.4.2017/114 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt am PRIDIE NON IUN DCCCLXVII A.U.C. (4.6.2017/114 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ID AUG DCCCLXVII A.U.C. (13.8.2017/114 n.Chr.) und ANTE DIEM XIX KAL SEP DCCCLXVII A.U.C. (14.8.2017/114 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM III KAL AUG DCCCLXVII A.U.C. (30.7.2017/114 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum ANTE DIEM III NON SEP DCCCLXVII A.U.C. (3.9.2017/114 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf PRIDIE ID NOV DCCCLXVII A.U.C. (12.11.2017/114 n.Chr.) und ID NOV DCCCLXVII A.U.C. (13.11.2017/114 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM IV KAL NOV DCCCLXVII A.U.C. (29.10.2017/114 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum ANTE DIEM III NON DEC DCCCLXVII A.U.C. (3.12.2017/114 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM IV NON MAR DCCCLXVIII A.U.C. (4.3.2018/115 n.Chr.) und ANTE DIEM III NON MAR DCCCLXVIII A.U.C. (5.3.2018/115 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XII KAL MAR DCCCLXVIII A.U.C. (18.2.2018/115 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum KAL APR DCCCLXVIII A.U.C. (1.4.2018/115 n.Chr.).





  • SENATUS CONSULTUM


    Anpassung des Codex Universalis
    Pars Prima - Allgemeines


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird Satz 2 des §15 (Ordo Equester) des Pars Prima des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    Der Censor hat alleinig das Recht, Erhebungen in den Ordo Equester vorzunehmen.


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird Satz 3 des §15 (Ordo Equester) des Pars Prima des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    Equites haben zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines vom Censor angeordneten Census mindestens ein Grundstück in ihrem oder dem Eigentum ihres Pater Familias vorzuweisen. Hat der Pater Familias selbst einen gewissen Census zu erfüllen, so darf sein daran gebundenes Eigentum hierbei nicht berücksichtigt werden.


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird Satz 3 des §16 (Senat und Ordo Senatorius) des Pars Prima des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:


    Senatoren haben zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Senat mindestens zwei Grundstücke in ihrem oder dem Eigentum ihres Pater Familias vorzuweisen. Hat der Pater Familias selbst einen gewissen Census zu erfüllen, so darf sein daran gebundenes Eigentum hierbei nicht berücksichtigt werden.




  • SENATUS CONSULTUM


    Anpassung des Anhangs des Codex Universalis
    Pars Secunda - Lex Mercatus


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird die Lex wie folgt neu gefasst:


    Praeambel


    Der Geltungsbereich der Lex Mercatus umfasst nur Rechtsgeschäfte zwischen Menschen. Eigentumsrechte und Handel zwischen Menschen und Göttern sind explizit nicht Teil dieses Gesetzes. Rechtsgeschäfte mit Göttern werden separat in den Kultgesetzen geregelt, für deren Überwachung die Pontifices zuständig sind.
    Klagen wegen Verstoßes gegen die Lex Mercatus können vor dem Aedil erhoben werden.


    Pars Prima – De Rebus


    § 1 Sachen
    Alles, was kein freier Mensch oder eine göttliche Wesenheit ist, gilt vor dem Gesetz als Sache.


    § 2 Eigentum
    (1) Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Gewalt über diese Sache ausübt. Eigentümer einer Sache kann nur ein freier Mensch sein.
    (2) Der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich berechtigt, mit dieser Sache zu verfahren, wie er es möchte, sofern er dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt, andere gefährdet oder andere Rechte dieses Recht im Einzelfall einschränken.
    (3) Der Eigentümer kann eine Sache einer dritten Person zum zeitweiligen oder dauerhaften Besitz überlassen. Hierdurch verliert er nicht sein Eigentum an besagter Sache.


    [§ 3 bis 21 nachzulesen: hier]


    § 22 Weitere Konsequenzen und Regelungen
    (1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Aedilen. Diese können hierfür geeignete Einheiten als Unterstützung hinzuziehen.
    (2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist ein neuerlicher Verstoß so zu ahnden, als wäre dies der erste Verstoß. Dasselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate.
    (3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
    (4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht.




  • SENATUS CONSULTUM


    Ergänzung des Anhangs des Codex Universalis
    Pars Undeviginti - Lex Claudia de Ludis circensibus


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird die folgende Lex in den Codex Universalis aufgenommen:


    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von öffentlichen und privaten Wagenrennen.
    Trainingsrennen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Gleiches gilt für Freundschaftsrennen, die von den Factiones ausgerichtet werden und an denen nicht mehr als zwei Rennställe beteiligt sind.
    Der Start factioloser Fahrer bei einem Rennen verändert nicht dessen Eingruppierung.


    § 1 Wagenrennen
    (1) Wagenrennen werden mit speziell umgebauten Streitwagen durchgeführt, die von einem Fahrer gelenkt werden. Es obliegt dem Ausrichter, über die Art und die Anzahl der Zugtiere zu entscheiden.
    (2) Wagenrennen dürfen nur an speziell vorbereiteten Örtlichkeiten durchgeführt werden. Diese müssen gesondert gesichert und kreis- oder ellipsenförmig sein.
    (3) Ein Wagenrennen (Missus) besteht grundsätzlich aus sieben Runden um die Wendepfeiler (Metae). Ein Wagenrennen hat einen Sieger, der grundsätzlich eine entsprechende Ehrung durch den Veranstalter erhält.


    § 2 Öffentliche Wagenrennen
    (1) Als öffentliche Wagenrennen gelten jene Veranstaltungen, die auf Veranlassung eines Magistraten, des Senates oder einer anderen öffentlichen Stelle (im Folgenden Ausrichter genannt) durchgeführt werden.
    (2) Öffentliche Wagenrennen können vom Ausrichter an einen durchführenden Veranstalter vergeben werden. Dieser ist durch den Ausrichter zu autorisieren und öffentlich zu benennen.
    (3) Die Kosten trägt der Ausrichter.
    (4) Öffentliche Wagenrennen sind in öffentlichen Arenen durchzuführen.
    (5) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    §3 Private Wagenrennen
    (1) Als private Wagenrennen gelten alle nicht öffentlichen Wagenrennen.
    (2) Im Amtsbereich des Praefectus Urbi sind diese Wagenrennen und die Wahl der Austragungsstätte durch ihn zu genehmigen.
    (3) Diese Wagenrennen müssen in sicheren, wohl errichteten Anlagen betrieben werden, die dem Standard eines Rennens entgegenkommen.
    (4) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    § 4 Leistungspflichten und Haftungen
    (1) Der Ausrichter ist verpflichtet, die Modalitäten des Wettkampfes offenzulegen. Dafür reicht zum Zeitpunkt der Einladung ein Konzept. Es muss die Anzahl der möglichen Starter pro Factio, die Anspannungsform und die Anzahl der geplanten Läufe enthalten.
    (2) Der finale Wettkampfplan ist verbindlich und vor Beginn des Rennens zu veröffentlichen. Er muss die Namen der Starter, der teilnehmen Factiones und die Anzahl der tatsächlichen Läufe beinhalten. Bei Mehrfachläufen ist der Qualifikationsmodus für den Endlauf offenzulegen.
    (3) Die Factiones haften für ihre Wagenlenker.




  • SENATUS CONSULTUM


    Auszeichnung des Quaestor Consulum M Flavius Gracchus Minor



    Der Senat Roms dankt


    Manius Flavius Gracchus Minor


    für seine überdurchschnittlichen Leistungen während seiner Amtszeit als


    Quaestor Consulum


    und verleiht ihm hierfür
    ANTE DIEM IX KAL IUN DCCCLXVIII A.U.C.

    (24.5.2018/115 n.Chr.)
    eine Diploma.





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM VIII ID IUL DCCCLXVIII A.U.C. (8.7.2018/115 n.Chr.) und ANTE DIEM VII ID IUL DCCCLXVIII A.U.C. (9.7.2018/115 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM VIII KAL IUL DCCCLXVIII A.U.C. (24.6.2018/115 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zu den NON AUG DCCCLXVIII A.U.C. (5.8.2018/115 n.Chr.).





  • SENATUS CONSULTUM


    Änderung des Codex Militaris


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden im allgemeinen Teil des Codex Militaris mehrere Abschnitte wie folgt neu gefasst:


    Berufung in den Dienst des Exercitus Romanus.
    Wer sich als Voluntarius freiwillig zum Dienst im Exercitus Romanus meldet, als Lectus ausgehoben wird oder als Vicarius gestellt wird, der wird einer Musterung, einer Grundausbildung und einer Probatio unterzogen, um seine Tauglichkeit zu beweisen. Zum Dienst im Exercitus Romanus wird nur berufen, wer männlich und ingenuus ist, nicht jünger als 16 und nicht älter als 40 Jahre ist, einen gesunden und vollständigen Körper hat, mindestens fünf Pes und sieben Uncia groß ist und gute Sehkraft hat, einen guten Leumund hat, unverheiratet ist und keine ehrlosen Tätigkeiten ausgeübt hat. Zum Dienst in die Legionen, die Cohortes Urbanae und die Cohortes Praetoriae wird zudem nur berufen, wer römischer Bürger ist. Der die Musterung durchführende Offizier hat die Verantwortung, die Angaben zu prüfen und haftet dafür.


    Römische Bürger verpflichten sich auf 20 Jahre bei den Legionen, bei den Cohortes Urbanae auf 16 und bei den Cohortes Praetoriae auf 12 Jahre zum Dienst. Wer sich als römischer Bürger, Peregrinus oder Socius zum Dienst in der Auxilia bei den Cohorten, den Alae oder der Classis meldet, verpflichten sich auf 25 Jahre.


    Der Imperator Caesar Augustus kann darüber hinaus Personen seiner Wahl für einen Zeitraum seiner Wahl zum Dienst im Exercitus Romanus berufen.


    Entlassung aus dem Dienst des Exercitus Romanus.
    Wer die Missio erhält, nachdem er die voll Zeit abgeleistet und die Zufriedenheit seiner Vorgesetzten hat, erhält sie Honesta und verbunden mit den Ehrungen, die ihm seine Vorgesetzen verleihen. Er darf sich Veteranus nennen, Prätorianer aufgrund ihrer besonderen Würde Veteranus Augusti. Er erhält die Ehrungen der Decuriones der Städte und ist in seiner Wohn- und Heimatstadt von allen munera entbunden. Außerdem verleiht ihm der Imperator Caesar Augustus das Conubium mit der Frau, die er zu dem Zeitpunkt hat, oder falls er Junggeselle ist, für die Frau, die er in der Folgezeit nimmt, sofern er nur eine einzige nimmt. Er erhält als Miles der Legionenen oder Cohortes Urbanae eine Abfindung nach seinem Rang und seinen Ehren in Form von Geld als Missio nummaria in Höhe des fünfzehnfachen seines letzten Soldes, maximal jedoch 7500 Sesterzen, oder in Form einer Landzuweisung von gleichem Wert als Missio agrria aus dem Aerarium militare. Er erhält als Miles der Cohortes Praetoriae ebenfalls eine Abfindung gleicher Art nach seinem Rang und seinen Ehren, maximal jedoch 12000 Sesterzen, und zudem das Recht auf ein Militärdiplom als Dokumentation seiner ehrenhaften Entlassung. Er erhält als Miles der Auxilia bei den Cohorten, den Alae oder der Classis, wenn er Peregrinus oder Socius ist, das römische Bürgerrecht und das Recht auf ein Militärdiplom als Dokument seiner ehrenhaften Entlassung.


    Wer die Missio als Versehrter erhält, wenn er seinen Dienst getreu geleistet hat, aber ihn Verwundung oder Krankheit für die Dienst untauglich werden lassen, erhält sie Causaria und zu denselben Bedingungen, als wenn er sie Honesta erhalten hätte.


    Wer die Missio erhält, weil er aufgrund seiner Taten oder als Strafe aus dem Exercitus Romanus ausgeschlossen wird, erhält sie Ignominiosa und ohne die Ehrungen, Abfindungen und Rechte, die die anderen erhalten. Die Entscheidung darüber obliegt bei Offizieren dem Imperator Caesar Augustus und bei allen anderen dem Kommandeur ihrer Einheit.


    Die Rechte alle Mitglieder des Exercitus Romanus.
    Allen Mitglieder des Exercitus Romanus ist es gestattet ihre anerkannten Söhne zum Erben einzusetzten, auch wenn diese illegitim sind.



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