• Vielleicht wäre noch ein Paragraph nützlich, der die Vertretungen zusammenfasst. V.a. für die Magistrati und Duumvires.

    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

    amare et sapere vix deo conceditur

  • Warum eigentlich Provinz und nicht Bezirk? Ich denke das einem Bürger im Bezirk Baetica total egal ist wer in Tarraco Duumvir oder Magistrat wird.


    Warum eigentlich 2 Duumviri pro Stadt?


    Ich würde es besser finden wenn sich der Duumvir seine Magistrati selber wählt. Immerhin müssen sie ja mit ihm zusammenarbeiten - also ist es SEIN Verwaltungsteam und da sollte er die Möglichkeit haben sich dieses Team selbst zu bilden. Und zweitens haben wir ohnehin schon genug Wahlen. Ich glaube es könnte sonst zuviel werden. Und was bringt es wenn der Duumvir einen Untätigen Magistratus herumsitzen hat nur weil ihn das Volk gewählt hat. Darum würde ich den Duumvir mehr Verantwortung in dieser Sache zusprechen.

  • Hauptproblem bei deinem Vorschlag: Nepotismus. Wir sehen eh schon in anderen Bereichen des IR wie manche aufgrund ihrer Factio oder Familienzugehörigkeit bevorzugt werden. Wahlen garantieren zumindest ansatzweise eine gewisse Gerechtigkeit. Und da wir reizvolle Posten für Neubürger schaffen wollen (zumindest ist das ein Ziel dieser ganzen Aktion) sollten wir davon absehen Strukturen zu schaffen die das Gegenteil erreichen können.
    Zweiter Grund der für Wahlen spricht: Politbarometer in Hinsicht auf den CH.

  • O.k. Das verstehe ich. Aber was hat es mit den 2 Duumviri auf sich? Du hast jetzt einen zweiten Magistratus ernannt um eine ordentliche Wahl abhalten zu können, aber wenn es 2 Posten und zwei Bewerber gibt, dann wird es erst keine Wahl geben?

  • 2 Duumviri pro Stadt, so ist es historisch überliefert (zumindest nehme ich das an, Macer hat sich das sicher nicht aus den Fingern gesaugt).


    Für die Wahlen gibt es von meiner Sicht aus 2 Möglichkeiten:
    1.) Es muß ein gewisser Prozentsatz der Einwohner gewählt haben damit die Wahl gültig ist, daraus folgt, daß eine Wahl immer zwingend notwendig ist (so ist es z.B. beim Cursus Honorum)
    2.) Wir regeln das genau so wie bei den Magistrati, der Provinzverwalter kann festlegen wieviele Duumviri es gibt, bis max. 2. Diese Lösung kann zwar Konkurrenz schaffen, ist aber nicht ganz so schön.


    Hat noch jemand Vorschläge?



  • §1 Provinz
    1. Die Provinz ist ein Untertanengebiet Roms, dass durch den Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul mit dem uneingeschränkten Imperium regiert wird.
    2. Einzig Ausnahme bildet Aegyptus, es wird durch den Praefectus Aegypti verwaltet.
    3. Im Imperium Romanum sind dies die Provinzen Italia, Germania, Hispania, Achaia, Aegyptus, Africa Proconsularis, Asia, Britannia, Dacia, Gallia, Illyricum, Mauretania, Syria und Thracia.


    §2 Gliederung der Provinz
    1. Die Provinz gliedert sich wie folgt: Provinicia – Bezirke bzw. Regionen – Städte/Unterbezirke bzw. Unterregion – Städte der Unterbezirke bzw. Unterregion.


    §3 Verwaltung
    1. Die Stadtverwaltung wird durch die Einwohner der betreffenden Stadt bestimmt.
    2. Die Bezirks- bzw. Regionsverwaltung wird durch den Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul ernannt.
    3. Die Provinzverwaltung wird durch den Imperator ernannt.

    §4 Legio und Auxilia
    1. Oberster Befehlshaber aller militärischen Einheiten im Imperium ist der Imperator.
    2. Oberbefehlshaber aller Legionen und Auxilias der Provinz ist der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul.
    3. Der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul kann das direkte Kommando über eine der dort stehenden Legionen führen.
    4. Kommandant einer Legion ist der Legatus Legionis oder ein vom Imperator ernannter Bürger.
    5. Es gilt der Codex Militaris


    §5 Allgemein Ämter
    1. Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben.
    2. Die Ämter implizieren keine gerichtliche Immunität.
    3. Es gelten folgende Bestimmungen.

    §6 Laufbahn in der Stadtverwaltung
    1. Der Beginn einer Laufbahn in der Stadtverwaltung bildet das Amt des Magistratus, erst danach kann man das Amt des Duumvir bekleiden.
    2. Jedes Amt darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl in ein Amt ist möglich.


    §7 Curia Provincialis
    1. Jede Stadt darf zwei Vertreter in die Curia Provincialis entsenden, dies müssen nicht zwingend die in die Stadtverwaltung Gewählten sein.
    2. Es gelten folgende Wahlbestimmungen.


    §8 Kandidatur
    1. Die Kandidaturen sind auf dem Forum der Provinz bekanntzugeben. Die Kandidatur muss mindestens 1 Woche vor der Wahl bekanntgegeben werden.
    2. Ausnahmen können durch den Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul genehmigt werden.
    3. Um für ein Amt zu kandidieren muß der Kandidat römischer Vollbürger sein.
    4. Ein Kandidat für ein Amt muß im Tabularium der entsprechenden Stadt gelistet sein.


    §9 Wahltermin
    1. Der Comes der Region setzt zusammen mit den Duumviri den Wahltermin mit Zustimmung des Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsuls 4 Wochen vor dem selbigen fest.
    2. Die Wahl dauert 2 Tage und muß auf den nächstmöglichen Sonntag festgelegt werden.
    3. Die Wahl darf nicht gleichzeitig zu den Wahlen des Cursus Honorum abgehalten werden.
    4. Zwischen der Wahl des Cursus Honorum und den Stadtverwaltungswahlen müssen mindestens zwei Wochen auseinander liegen.


    §10 Wähler
    1. Der Wähler muß römischer Vollbürger sein.
    2. Wahlberechtigt sind alle römischen Bürger die im Tabularium der jeweiligen Stadt eingetragen sind.


    §11 Wahlleitung
    1. Der Wahlleiter für die Stadtverwaltungswahl ist der Comes der betreffenden Region, sollte dieser Posten vakant sein übernimmt dies der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul oder eine andere angesehene Person der Provinz.
    2. Der Wahlleiter für die Vertreter, die in die Curia Provincalis entsendet werden, sind die Duumviri der Stadt, sollte sollten diese Posten vakant sein übernimmt dies der Comes der betreffenden Region.


    §12 Wahlende
    1. Der Comes verkündet das Wahlergebnis.
    2. Die Wahl endet um 00:00 Uhr des letzten Wahltages.
    3. Das Ergebnis wird von der Wahlleitung veröffentlicht.


    §13 Gültigkeit
    1. Es wird nach einfacher Mehrheit gewählt.
    2. Falls nur eine Person zur Wahl steht, wird für oder gegen sie gestimmt.
    3. Die Wahl ist gültig, wenn 50 % der römischen Bürger, die im Tabularium unter der jeweiligen Stadt eingetragen sind, ihre Stimme abgegeben haben.
    4. Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    5. Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul.


    §14 Rechte des Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul
    1. Der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul kann eine Wahl für nichtig erklären lassen und Neuwahlen ansetzen.
    2. Der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul hat das Recht zu jeder Zeit Neuwahlen anzusetzen und den Vertreter aus dem Amt zu entlassen.
    3. Der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsulhat das Recht zu jeder Zeit einen Vertreter für die Stadtverwaltung zu ernennen.


    §15 Amtsniederlegung
    1. Ein gewählter Vertreter kann zu jeder Zeit von seinem Amt zurücktreten, er muss es auf dem Forum der Provinz bekannt geben.


    §16 Wahlperiode
    1. Die Wahlperiode dauert 2 Monat


    §17 Magistratus
    1. Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumvir.
    2. Sie haben die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt wie etwa die Bauaufsicht oder die Markaufsicht.
    3. Es wird vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul festgelegt wie viele Magistratus den Duumvir pro Stadt zur Verfügung stehen, maximal dürfen es vier sein.
    4. Die Magistratus werden nach der Wahl vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul öffentlich ernannt.
    5. Falls ein Magistratus keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er für den Zeitraum seiner Amtszeit keinen Beisitz.


    §18 Duumvir
    1. Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.
    2. Die Duumviri sind zuständig für wichtigste Stadtgeschäfte, Schlichter bei Streitigkeiten, finanzielle und religiöse Angelegenheiten.
    3. Es wird vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul festgelegt wie viele Duumviri pro Stadt zur Verfügung stehen, maximal dürfen es zwei sein.
    4. Die Duumviri werden nach der Wahl vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul öffentlich ernannt.
    5. Den Duumvir stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.
    6. Falls ein Duumvir keine Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er für den Zeitraum seiner Amtszeit einen Beisitz mit vollem Rederecht.
    7. Nur ehemalige Magistrati können zum Duumvir gewählt werden.



    §19 Magister Scriniorum
    1. Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter einer Region und Assistent des Comes.
    2. Der Comes teilt ihm seinen korrekten Aufgabenbereicht zu.
    3. Der Magister Scriniorum wird vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul öffentlich ernannt.
    4. Falls ein Magister Scriniorum ein keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er keinen Beisitz.


    §20 Centurio Statorum
    1. Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seiner Region zuständig.
    2. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
    3. Sein Vorgesetzter ist der Regionarius.
    4. Der Centurio Statorum wird vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul öffentlich ernannt.
    5. Falls ein Centurio Statorum keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er keinen Beisitz.


    §21 Regionarius
    1. Der Regionarius ist der Polizei- und Justizchef einer Region.
    2. Er ist für die Sicherheit auf den Strassenzuständig.
    3. Der Regionarius wird vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul öffentlich ernannt.
    4. Falls ein Regionarius keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er keinen Beisitz.


    §22 Comes
    1. Der Comes ist der Verwalter einer Region innerhalb der Provinz.
    2. Der Comes einer Region ist direkt dem Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul unterstellt.
    3. Der Comes wird vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul öffentlich ernannt.
    4. Falls ein Comes keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, wird er zum Vollmitglied erhoben mit umeingeschränktem Rederecht.


    §23 Iuridiculus
    1. Er unterstütz den Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul bei der Rechtssprechung innerhalb der Provinz.
    2. Der Iuridiculus wird vom Imperator ernannt.
    3. Er ist Vorgesetzter der Regionarius.
    4. Falls ein Iuridiculus keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er keinen Beisitz.


    §24 Procurator
    1. Der Procurator ist für die Finanzverwaltung innerhalb der Provinz zuständig.
    2. Der Procurator wird vom Imperator ernannt.
    3. Falls ein Procurator keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er keinen Beisitz.


    §25 Corrector
    1. Der Corrector ist ein Sonderbeauftragter des Imperators in der Provinzverwaltung.
    2. Er wird vom Imperator ernannt, wenn der Posten des Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul unbesetzt ist oder gravierende Missstände bestehen.
    3. Falls ein Corrector keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, wird er zum Vollmitglied erhoben mit umeingeschränktem Rederecht.


    §26 Legatus Legionis
    1. Der Legatus Legionis ist der Kommandeur einer römischen Legion.
    2. In der Provinz untersteht er dem Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul.
    3. Er ist zuständig für den Dienstplan und die Aktivitäten innerhalb der Legion.
    4. Er wird vom Imperator ernannt.


    §27 Militärische Ränge in der Provinz
    1. Hierbei entscheidet der Kommandant der betreffenden Einheit.


    §28 Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul
    1. Der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul ist der Verwaltungschef einer Provinz.
    2. Der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul wird vom Imperator ernannt.
    3. Er verfügt innerhalb seiner Provinz über das uneingeschränkte Imperium.
    4. Er kann das Kommando über eine der sich in der Provinz befindenden Legionen haben.
    5. Die anderen Legionen sind im unterstehlt.
    6. Er hat Anrecht auf 12 Liktoren.
    7. Er wird vom Imperator ernannt.


    §29 Vertreter der Stadt in der Curia Provincialis
    1. Die Abgeordneten vertreten ihre Stadt in der Curia.
    2. Die Abgeordneten werden nach der Wahl vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul öffentlich ernannt.
    3. Sie haben in der Curia ein Stimm- und uneingeschränktes Rederecht.
    4. Pro Stadt dürfen zwei Vertreter gewählt werden.


    §30 Aufgaben der Curia Provincialis
    1. Die Curia Provincialis ist neben dem Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
    2. Die Curia Provincialis unterstütz den Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul bei seiner Arbeit.


    §31 Zusammensetzung der Curia Provincialis
    1. Die Curia Provinvialis setzt sich aus den Comities der Regionen sowie den Vertretern der Städte zusammen, sie haben ein volles Stimm- und uneingeschränktes Rederecht.
    2. Die Duumviri der Städte erhalten für den Zeitraum ihrer Amtsführung einen Beisitzerstatus.
    3. Der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul ist Mitglieder der Curia hat aber kein aktives Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    4. Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul erhält gegenüber allen Entscheidungen in der Curia ein Vetorecht.


    §32 Wahl des Princeps Curiae
    1. Der Princeps Curiae wird aus den Vollmitglieder der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
    2. Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
    3. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder sowie der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul.
    4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
    5. Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    6. Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul.
    7. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul.


    §33 Aufgaben und Pflichten des Princeps Curiae
    1. Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis.
    2. Er moderiert die Curia im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben.
    3. Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren.
    4. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.
    5. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.
    6. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.


    §34 Decretum Curies
    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen
    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.
    3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.
    4. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.


    §35 Beratung und Abstimmung
    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.
    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.
    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.
    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    §36 Aufhebung eines Decretum Curies
    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.
    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.


    §37 Geschäftsordnung der Curia Provincialis
    1. Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.


    §38 Mercatus in der Provinz
    1. Es gilt die Lex Mercati.


    §39 Gerichtsbarkeit in der Provinz
    1. Sie wird vom Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul ausgeübt, gemäss dem Iudicium Proconsulis.
    2. Das Gericht tagt in der Regia Proconsulis.


    Sim-Off:

    Habe einiges auf dem Tabularium und der Lex Aurelia et Didia Prokonsularia übernommen und wahrscheinlich noch ein paar Dinge vergessen. Das Kursive ist neu.

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO PURPUREA

    SODALIS MAIOR - GERMANITAS QUADRIVII

    Stadtpatron - Tarraco

  • Zitat

    Original von Publius Tiberius Lucidus
    Ich bin dabei, dem Ganzen eine Struktur zu geben, werde aber frühestens Samstag nachmittags was vorlegen können, weil ich bis dahin an einer für mich nicht wirklich einfacher Prüfung zu kauen habe...


    Ok, wünsche dir viel Erfolg bei deiner Prüfung und drücke dir beide Daumen. :)

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO PURPUREA

    SODALIS MAIOR - GERMANITAS QUADRIVII

    Stadtpatron - Tarraco

  • §1 Provinz
    (1) Die Provinz ist ein Untertanengebiet Roms, dass durch einen Provinzverwalter regiert wird.


    §2 Rechte des Provinzverwalters
    (1) Der Provinzverwalter kann eine Wahl für nichtig erklären lassen und Neuwahlen ansetzen.
    (2) Der Provinzverwalter hat das Recht zu jeder Zeit Neuwahlen anzusetzen und den Vertreter aus dem Amt zu entlassen.
    (3) Der Provinzverwalter hat das Recht zu jeder Zeit einen Vertreter für die Stadtverwaltung zu ernennen.


    §3 Verwaltung
    (1) Die Provinzverwaltung wird durch den Imperator ernannt.
    (2) Die Bezirksverwaltung wird durch den Provinzverwalter ernannt.
    (3) Die Stadtverwaltung wird durch die Einwohner der betreffenden Stadt bestimmt.


    §4 Ämter der Bezirksverwaltung
    (1) Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Sie implizieren keine gerichtliche Immunität.


    §4.1 Comes
    (1) Der Comes ist der höchste zivile Verwalter eines Bezirks und direkt dem Provinzverwalter unterstellt.
    (2) Der Comes wird vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (3) Falls ein Comes keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, wird er zum Vollmitglied erhoben mit umeingeschränktem Rederecht.


    §4.2 Magister Scriniorum
    (1) Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter eines Bezirks und Assistent des Comes. Dieser teilt ihm seinen Aufgabenbereich zu.
    (2) Der Magister Scriniorum wird vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (3) Falls ein Magister Scriniorum keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er keinen Beisitz.


    §4.3 Regionarius
    (1) Der Regionarius ist für die Sicherheit und Ordnung seines Bezirkes verantwortlich.
    (2) Der Regionarius wird vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (3) Falls ein Regionarius keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er einen Beisitz.


    §4.4 Centurio Statorum
    (1) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sein Vorgesetzter ist der Regionarius.
    (3) Der Centurio Statorum wird vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    Falls ein Centurio Statorum keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er keinen Beisitz.


    §5 Ämter der Stadtverwaltung
    (1) Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Sie implizieren keine gerichtliche Immunität. Eine Amtsperiode dauert 2 Monate an.
    Der Beginn einer Laufbahn in der Stadtverwaltung bildet das Amt des Magistratus, erst danach kann man das Amt des Duumvir bekleiden. Jedes Amt darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl in ein Amt ist möglich.


    §5.1 Duumvir
    (1) Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.
    (2) Die Duumviri sind zuständig für die Belange der Stadt, Schlichter bei Streitigkeiten, finanziellen und religiösen Angelegenheiten.
    (3) Es wird vom Provinzverwalter festgelegt wie viele Duumviri pro Stadt zur Verfügung stehen, maximal dürfen es zwei sein.
    (4) Die Duumviri werden nach der Wahl vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (5) Den Duumviri stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.
    (6) Falls ein Duumvir keine Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er für den Zeitraum seiner Amtszeit einen Beisitz mit vollem Rederecht.


    §5.2 Magistratus
    (1) Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumvir.
    (2) Er hat die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt, wie etwa die Bauaufsicht oder die Markaufsicht.
    (3) Es wird vom Provinzverwalter festgelegt wie viele Magistrati den Duumviri pro Stadt zur Verfügung stehen, maximal dürfen es vier sein.
    (4) Die Magistrati werden nach der Wahl vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (5) Falls ein Magistratus keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er für den Zeitraum seiner Amtszeit keinen Beisitz.


    §6 Wahl der Stadtverwaltung
    (1) Die Stadtverwaltung wird aus und von den im Tabularium erfassten, wahlberechtigten Einwohnern der jeweiligen Stadt gewählt.
    (2) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.
    (3) Wahlleiter für die Stadtverwaltungswahl ist der Comes der betreffenden Region, sollte dieser Posten vakant sein übernimmt dies der Provinzverwalter.
    (4) Der Wahlleiter setzt zusammen mit den Duumviri den Wahltermin mit Zustimmung des Provinzverwalters 3 Wochen vor den selbigem fest.
    (5) Die Kandidaturen sind in der betroffenen Stadt spätestens 1 Woche vor Wahlbeginn bekanntzugeben. Verspätete Kandidaturen können durch den Provinzverwalter genehmigt werden.
    (6) Die Wahl dauert 2 Tage und muß auf den nächstmöglichen Sonntag festgelegt werden.
    (7) Die Wahl darf nicht gleichzeitig zu den Wahlen des Cursus Honorum abgehalten werden. Zwischen der Wahl des Cursus Honorum und der Stadtverwaltung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
    (8) Die Wahl endet um 00:00 Uhr des letzten Wahltages.
    (9) Das Ergebnis wird von der Wahlleitung veröffentlicht.


    §6.1 Gültigkeit der Wahl
    (1) Es wird nach einfacher Mehrheit gewählt.
    (2) Falls nur eine Person zur Wahl steht, wird für oder gegen sie gestimmt.
    (3) Die Wahl ist gültig, wenn 50 % der römischen Bürger, die im Tabularium unter der jeweiligen Stadt eingetragen sind, ihre Stimme abgegeben haben.
    (4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (5) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Provinzverwalter.


    §7 Curia Provincialis
    (1) Jede Stadt darf zwei Vertreter in die Curia Provincialis entsenden, diese müssen nicht zwingend ein Amt in der Stadtverwaltung inne haben.
    (2) Die Abgeordnetenwahl findet zeitgleich zur Stadtverwaltungswahl statt
    (3) Die Zulassungsbestimmungen zur Wahl sind dieselben wie jene zur Stadtverwaltungswahl.
    (4) Wahlleiter sind die Duumviri der Stadt, sollten diese Posten vakant sein übernimmt dies der Comes der betreffenden Region oder der Provinzverwalter selbst.
    (5) Die Abgeordneten werden nach der Wahl vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.


    §8 Aufgaben der Curia Provincialis
    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
    (2) Die Curia Provincialis unterstütz den Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul bei seiner Arbeit.


    §9 Zusammensetzung der Curia Provincialis
    (1) Die Curia Provinvialis setzt sich aus den Comites der Bezirke sowie den Vertretern der Städte zusammen, sie haben volles Stimm- und uneingeschränktes Rederecht.
    (2) Die Duumviri der Städte erhalten für den Zeitraum ihrer Amtsführung einen Beisitzerstatus.
    (3) Der Provinzverwalter ist Mitglieder der Curia hat kein aktives Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (4) Der Provinzverwalter erhält gegenüber allen Entscheidungen in der Curia ein Vetorecht.


    §10 Wahl des Princeps Curiae
    (1) Der Princeps Curiae wird aus den Vollmitglieder der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
    (2) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
    (3) Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder sowie der Provinzverwalter.
    (4) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
    (5) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (6) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Provinzverwalter.
    (7) Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Provinzverwalter.


    §11 Aufgaben und Pflichten des Princeps Curiae
    (1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis.
    (2) Er moderiert die Curia im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben.
    (3) Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren.
    (4) Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.
    (5) Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Provinzverwalters in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.
    (6) Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.


    §12 Decretum Curies
    (1) Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen
    (2) Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.
    (3) Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.
    (4) Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.


    §13 Beratung und Abstimmung
    (1) Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Provinzverwalter und die Mitglieder der Curia Provincialis.
    (2) Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
    (3) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Provinzverwalter teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.
    (4) Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.
    (5) Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
    (6) Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
    (7) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    §14 Aufhebung eines Decretum Curies
    (1) Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.
    (2) Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.


    §15 Geschäftsordnung der Curia Provincialis
    (1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.


    §16 Mercatus in der Provinz
    (1) Es gilt die Lex Mercati.


    §17 Gerichtsbarkeit in der Provinz
    (1) Sie wird Provinzverwalter ausgeübt, gemäss dem Iudicium Proconsulis.
    (2) Das Gericht tagt in der Regia Proconsulis.

  • Vielleicht bräuchte man noch eine Passage welche besagt, dass Reichsrecht immer über dem Provinzrecht steht, und dass das Exercitus als verlängerter Arm Roms über dem Provinzrecht steht.


    Das Castellum wäre in diesem Fall übergeordnetes Gebiet und so sollte es auch sein. Wenn ich es als Legatus anordne kann ich meine Truppen überall einquartieren, kann ich beschlagnahmen was ich will und verhaften lassen, wen ich will, so lange er kein römischer Bürger ist, der unter dem Schutz des römischen Reichsrechtes steht.


    Was ich damit sagen möchte:


    Es gibt das Römische Recht und es gibt Provinzrecht.
    Inwieweit haben wir das berücksichtigt?

  • Überhapt nicht, das ist m.M. nach auch eher ein Fall für den Codex Iuridicalis. Nur hab ich keine Ahnung was da drin steht...


    Auch wegen solcher rechtlichen Dinge werde ich die Lex erst dem Consilium Principis vorlegen, dann erst dem Senat.

  • Das hätte ohnehin nur sehr knapp hingehauen, der Wahltermin wäre genau zr Jahresbeginn gewesen.
    Wir könnten aber immer noch eine Interimsperiode einbauen, soll heißen daß sobald die Lex in Kraft gesetzt ist, die Wahlen durchgezogen werden und diese Amtsperiode aber nur bis zum nächsten regulären Wahltermin andauert.

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