EDICTUM
PRIDIE NON SEP DCCCLVIII A.U.C. (4.9.2008/105 n.Chr.)
Gegen Chamiz Scytholatronius wird nach §3 Lex Mercatus eine Geldstafe in Höhe von 50 Seterzen verhängt, zu zahlen an die Staatskasse II bis zum ANTE DIEM III ID SEP DCCCLVIII A.U.C. (11.9.2008/105 n.Chr.). Die Strafe wird ausgesprochen für den nicht konzessionierten Verkauf von Lebensmitteln. Da die Ware bereits wieder vom Markt entfernt wurde, wird das niedrigst mögliche Strafmaß gewählt.
Potitus Aurunculeius Hispo