Beiträge von Quintus Caecilius Metellus Creticus

    Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:


    IUD PRIM VII/DCCCLIV


    Gaius Scribonius Curio
    gegen
    Lucius Tiberius Vibullius



    Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz:


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.



    Feststellung des Gerichts:


    Lucius Tiberius Vibullius wird folgendes zur Last gelegt:
    § 59 Körperverletzung
    Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    Explizit ausgenommen sind hier erzieherische Maßnahmen innerhalb des Exercitus Romanus.


    § 60 Nötigung und Bedrohung
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.

    Sim-Off:

    Also mal zur historischen Stellung von Sklaven nach dem ius civile:


    Sklave-Stellung - res - dominium des dominus;
    dennoch Sondervermögensfähigkeit und wirtschaftliche Selbständigkeit - peculium;
    Sozialpermeabilität durch alle Stufen;
    Freilassungsmöglichkeit - manumissio



    Der Sklave hatte nach römischem Recht keine Persönlichkeit und somit auch keine Rechtsfähigkeit. Daraus resultiert, dass er keine Rechtsakte abschließen konnte, es sei denn sie geschahen im Auftrag des Herrn. Er war als bloße Sache Gegenstand des Handels, Sklavenkinder waren von Geburt an Sklaven, dem Herrn stand das Recht über Leben und Tod des Sklaven zu. Was der Sklave verdiente, gehörte dem Herrn. Erst nach und nach entwickelte sich das Pekulienwesen, welches dem Sklaven aus seinem Nebenverdienst den Erwerb eigenen Vermögens (peculium) in beschränkter Weise gestattete und ihm dadurch die Möglichkeit eröffnete, sich loszukaufen. Es gab verschiedene Arten der Freilassung (manumissio) von Sklaven. Möglich waren unter anderem:



      [*] letztwillige Verfügung im Testament (per testamentum)
      [*] Rechtsakt vor dem Magistrat (per vindictam)
      [*] Eintragung durch den Herrn in die Bürgerrolle als freier Bürger (per censum)
      [*] Zusendung eines Freibriefs (per epistolam)
      [*] oder endlich durch eine einfache Willenserklärung (inter amicos, per mensam, per convivium)



    Aus der Unfähigkeit keine Rechtsakte abschließen zu können, würd ich ableiten, dass sie auch den Rechtsakt der Heirat nicht vollziehen konnten.

    "Nun Anton, ich entnehme Deinen Worten, dass es Dir vornehmlich darum geht die besser Verdienenden vermehrt der Steuerlast auszusetzen.
    Und hier die besser Verdienenden, Die gehaltsmäßig von der Staatskasse mehr Geld einsacken.


    Nun, ein Vorschlag, der zugegeben aber auch seinen Haken hat.
    Aber gut, hier mal mein Gedanken.


    Schon mal an die Schaffung einer "Luxussteuer" nachgedacht?
    Sprich, nur die per Definition besser Verdienenden werden einer zusätzlichen Steuer ausgesetzt. Also ab einer bestimmten Einkommensgrenze an und hier um auch eine Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten prozentuell steigend.


    Was hält man davon?"


    Sim-Off:

    Dass das Blödsinn ist, weißt Du selbst.
    Genauso wie das Folgende.


    Sim-Off:


    Zitat

    Zitat:
    Original von Publius Tiberius Lucidus
    Das Problem mit der Zeit ist wieder ein anderes, eh wissen...



    Das Problem ist, das Creticus Sim-On und Sim-Off vermischt hat.
    Rein Sim-On gesehen hat er eine 12 Stunden Frist gesetzt und dann ein paar Minuten später den Prozess für beendet erklärt - reine Willkür.
    Wenn man es rein Sim-Off sieht .. nun in einem Forum eine 12 Stunden Frist zu setzen ...
    Wenn die Handlung Sim-On war ... Müssen die Censoren sie bewerten.
    Wenn sie Sim-Off war ...


    Sim-Off:

    Ich habe eine 12 Stunden Frist gesetzt, nachdem ich schon Tage zuvor Vibullius um Bekanntgabe gebeten habe wie er nun weiter verfahren will. Tage verstrichen in denen er anwesend war und nichts geschah, deshalb die Fristsetzung.
    Diese Fristsetzung geschah zu einem Zeitpunkt an dem Vibullius nachweislich online war, er hatte also ausreichend Zeit.
    Mir jetzt Willkür zu unterstellen ist mehr als geschmacklos.

    Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa
    "Ich bin gekommen um die gegen meinen Bruder Lucius Tiberius Vibullius verhängte Geldstrafe zu bezahlen, wollte aber vorab nach dem Grunde der Verhängung fragen."


    "Messalina, nun es ist löblich, dass Du die gegen Deinen Bruder Vibullius verhängte Geldstrafe bezahlen willst, doch ist dies hier nicht der richtige Ort.
    Die Geldstrafe ist nicht an das Gericht sondern an die Staatskasse zu entrichten.


    Du fragst nach dem Grund, nun es sind Gründe. ich will sie Dir gerne nennen:
    Zuwiederhandeln gerichtlicher Anordnung, geringschätzende Äusserungen gegenüber dem Gericht, Störung der gerichtlichen Ordnung"

    "Beiden Parteien steht es nach § 28 des Codex Iuridicalis zu durch Appellatio Berufung gegen das Urteil einzulegen.
    Entweder an den Imperator oder durch einfache Berufung an die beiden Praetoren. Der Fall wird dann nach einer Prüfung durch den Imperator ggf. an den Imperatorischen Gerichtshof verwiesen oder lediglich in einem höherwertigen Gerichtshof neuverhandelt."

    IUDICIUM IMPERATORIS
    IUDICATIO
    IUD PRIM III/DCCCLIV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM III NON DEC DCCCLIV A.U.C.
    (3.12.2004/101 n.Chr.)


    IN DER HAUPTVERHANDLUNG
    Marcus Matinius Mercator
    vs.
    Quintus Caecilius Aventurinus


    HAT DAS IUDICIUM PRIMUM DURCH
    Praetor Urbanus, Quintus Caecilius Metellus Creticus
    Iudex, Secundus Flavius Felix


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT
    Der Anklage wird nach § 57 Üble Nachrede des Codex Iuridicialis Recht zuerkannt und dieses auch zugesprochen.
    Der Beklagte, Quintus Caecilius Aventurinus wird zu einer Zahlung von 200 Sesterzen an den Kläger verurteilt. Der Antrag der Anklage auf eine höhere Schadensersatzzahlung wird wegen der Arbeitslosigkeit und der daraus resultierenden Finanzlage des Angeklagten abgewiesen.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
    Das Gericht sieht es durch Zeugenaussagen als erwiesen an, dass das Lupanar des Marcus Matinius Mercator den hygienischen Vorschriften entspricht, somit der Anklage zu entsprechen war. Der Antrag auf höhere Schadensersatzzahlung wurde wegen der faktischen Mittellosigkeit des Angeklagten abgewiesen, die Strafzahlung den Gegebenheiten entsprechend bemessen.




    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -

    Betriebsüberschreibung


    Hiermit gebe ich, Quintus Caecilius Metellus Creticus, bekannt, dass es mein Wille ist folgende in meinem Besitz befindliche Betriebe mitsammt zugehörigen Sklaven meinem hochgeschätzten Cousin, Gaius Caecilius Crassus, zu überschreiben.


    Betriebe:
    Domus gustorum
    Terra Caecilius



    gezeichnet,
    Quintus Caecilius Metellus Creticus