Zitat
Crispus: "... ein eigenes Bürgerrecht haben wollen, das nicht vom römischen Bürgerrecht abhängig ist? ... Und wollen wir unser Territorium über die Nachbarn definieren oder hat jemand eine bessere Idee? ... keine weiteren Vorgaben über die Voraussetzungen für das Bürgerrecht unseres Municipium ..."
Man hatte inzwischen in den Portici, in den Thermen und wer weiß wo noch übrall ausgiebig über die Gesetzesvorlage von Petronius diskutiert, manchmal auch heftig. Immerhin hatten sich einige Dinge durch die Gespräche aus den Niederungen des Mißverständlichen erhoben.
"Werter Peronius Crispus, du scheinst, anders als dein Alter glauben lässt, doch recht ungestüm in die Debatte gehen zu wollen. Gleich drei Punkte auf einmal stellst du an den Anfang und läufst damit Gefahr, dass die Dikussion in ein Durcheinander hineinstolpert. Primo, das mogontinische Bürgerrecht: Ob wir es haben wollen, ist eine essentielle Frage, und die wäre nach meiner Meinung nur durch eine Abstimmung zu klären. Ich schlage aber vor, dass vor einer Abstimmung hier eine Einigung über Voraussetzungen, Rechte und Pflichten dieses Bürgerrechts hergestellt wird. Mein Votum ist, diesen Punkt vor allen anderen zu behandeln".
"Secundo, die Frage, wie wir das Territorium definieren. Ich halte eine Definition über Nachbarterritorien für einen schlecht gangbaren Weg. Was, wenn diese Nachbarn ihre Grenzen ändern? Nicht umsonst wird in die Formae* immer der Besitzer einer Parzelle eingetragen und nicht seine Nachbarn. Mein Vorschlag wäre folgerichtig, das Territorium über die in die Regesten eingetragenen Vici zu definieren. Das hätte auch den Vorteil, dass man bei Grenzänderungen nicht das Gesetz selbst, sondern nur die Regesten ändern muss, was bequem mit einem Decretum Decurionum erledigt werden kann".
"Tertio, im gleichen Sinne schließe ich mich dem von Crispus Gesagten an, nämlich die Voraussetzungen für das Bürgerrecht nicht, oder allenfalls kursorisch ins Gesetz aufzunehmen und die Details über ein Decretum Decurionum zu regeln".
Sim-Off:* Formae: die römische Liegenschaftskarte als Grundlage für die Besteuerung