Beiträge von Tiberius Valerius Flaccus

    Tiberius nickte eifrig.


    "Fast alles sehr gut. Saturninus hat es im Prinzip schon das Wichtigste gesagt, wenn er von den Obligationes ex contractu und den Obligationes ex delicto spricht. Ex Contractu also eine Obligation, die sich auf irgendeneinen Vertrag begründet und Ex Delicto, die sich auf ein unerlaubtes Verhalten begründet, das im Zweifel jemanden geschädigt hat. Bei genauerer Betrachtung gibt es dazwischen auch noch die Obligationes quasi ex contractu und quasi ex delicto. Dazu gleich. Zuerst aber:

    Bei den Consensualverträgen ist in der Tat der Consensus das maßgebliche Element. Tatsächlich kann man sich als Faustregel merken, dass es für einen wirksamen Consensualvertrag Consensus und je nach Vertragsart noch weitere Elemente benötigt. Die Arten der verschiedenen Verträge sind durch die Klagen vor dem Prätor und andererseits durch die Lex Mercatus* definiert. Auch ist es korrekt, dass es noch die Verbalverträge und die Realverträge gibt. Verbalverträge kennen wir schon seit sehr alten Zeiten. Es gibt nun neben Konsensual-, Real- und Verbalverträgen noch eine vierte Möglichkeit, einen Vertrag zu schließen, und zwar durch die Eintragung im Hausbuch. Der Schuldner sendet dem Gläubiger ein Schreiben, mit dem er diesen ermächtigt, eine Forderung in das Hausbuch des Gläubigers einzutragen. Mit diesem Eintrag muss der Schuldner die Forderung des Gläubigers gegen sich gelten lassen.

    Wenn der Senator Annaeus nun sagt, dass nur Verträge und Willenserklärungen unter römern anerkannt sind, ist das allerdings nicht ganz präzise. Es gibt in der Tat einige Verträge, die ausschließlich den Quiriten zustehen. Allen voranZum Beispiel die Stipulatio. Es ist außschließlich Bürgern vorbehalten dabei das Wort "spondere" zu gebrauchen. Das ganze funktioniert folgendermaßen: Wenn Aulus dem Gaius aus irgendeinem Grund tausend Sesterze übergeben will, ginge der Dialog Gaius: "M dare mihi spondes?" Aulus: "Spondeo." Dass aber das römische Recht generell Willenserklärungen von Nichtbürgern für ungültig hielte... Was wäre dann die Funktion des Praetor Peregrinus? Oder missverstehe ich dich?"


    Sim-Off:

    * Die ist nicht historisch, sondern nur IR-Recht

    Also nachdem ich mir die Lupanargeschichte nochmal zu Gemüte geführt habe, muss ich sagen, dass ich das insgesamt immer noch nicht wirklich für unsere Zwecke hier geeignet fände. Ich sehe nicht ganz, wie man daraus einen schönen Fall vor dem Ädil machen könnte.

    Im Strafgesetzteil ist die Steuerhinterziehung auch nicht normiert, oder ich war zu doof um sie zu finden.:D Im Zweifel fiele sie unter aber auf jeden Fall nicht unter die ädilizische Zuständigkeit, nähme ich mal an.

    Sachen wie Feststellungs- und Anfechtungsklagen sind Produkte des modernen Verwaltungsrechts und haben in einem römischen Kontext eingentlich nichts zu suchen. Lese ich § 25 der "Allgemeinen Prozessordnung" sträuben sich bei mir alle Haare ;) Wenn man damals ein "Knöllchen" bekommen hat, war das eigentlich deutlich komplizierter loszuwerden, als einfach ein Widerspruchsverfahren mit anschließender Anfechtungsklage durchzuführen.


    Ich würde also dazu raten, lieber einen komplett neuen Fall zu designen, bei dem die Sachen nicht so verworren und unklar sind und bei der wir möglichst wenig auf die arg schrägen IR-Gesetze zurückgreifen müssten.

    Mit anderen Worten suchen wir ein guten, bodenständigen aber interessanten Streit, bei dem unser Ädil hier schön über Tatsachen erheben und in der Sache entscheiden kann. Die Lupanargeschichte ist das gerade nicht...

    Nun, es sollte ja schon zum Portfolio des Ädils passen. Wie Brandstiftung da rein fällt, erschließt sich mir jetzt nicht so ganz. Meines Wissens nach beinhaltet die ädilizische Zuständigkeit eher Dinge wie "Er hat meine Ware auf dem Markt falsch abgewogen" oder "Der da verkauft vergammeltes Zeug."

    Harte Kriminalität wie Brandstiftung kommt woanders hin :D

    So, nachdem ich in den letzten Tagen ein wenig zugepackt anderen Sachen war, hab ich jetzt wieder mehr Zeit und wäre auch gerne mit von der Partie, wenn es noch Platz geben sollte. :D

    Ich gebe zu bedenken, dass man es mit der Komplexität des Falles nicht übertreiben sollte, erfahrungsgemäß schnallen dann Leser und Schreibenr früher oder später ab. Die Geschichte um das Lupanar könnte das Limit schon sprengen...

    An Lurco gewandt meinteTiberius. "Lass uns das Thema für gleich noch aufbewahren, ich glaube wir müssen da vorher noch ein paar Sachen klären. Und Conservator hat da auch schon gut vorgelegt. Nämlich bei den Obligationen. Man kann diese auch bildhafter ausgedrückt als Schuldverhältnisse bezeichenen. Er hat auch schon einige wichtige Gründe für eine Obligation genannt. Einfach ausgedrückt, jemand hat einen Schaden angerichtet und muss dafür in irgendeiner Weise aufkommen. Dieses Aufkommen muss dann wenn es soweit kommen sollte vor Gericht geklärt werden, wie Conservator auch schon beschrieben hat. Die Art und Weise, wie wir etwas vor Gericht durchsetzen ist ganz zentral in unserem rechtswesen. Aber vorher: Könnte sich jemand vorstellen, wie Obligationen noch zustande kommen können?"


    Sim-Off:

    Ich entschuldige mich abermals für die Verspätung, aber ich habs vorher einfach nicht geschafft. :rolleyes2:

    Noch kurz ein Einwurf zur Überlieferungsgeschichte. Das meiste was wir zum Recht des 2. Jahrhunderts haben, kommt aus den justinianischen Gesetzgebungswerken. Wir betrachten vieles also gewissermaßen durch die spätantike Brille. Die Juristen Justinians unter der Leitung von Tribonian haben das zusammen gestellt, was sie brauchten und den Rest passend gemacht ("interpoliert") oder weg geworfen. Es bleibt für uns also durchaus Raum für spekulative Ansichten und freie Gedanken. Es ist also nicht vollkommen unmöglich, dass in irgendeinem Werk irgendeines Juristen gestanden hat "X persona est iuris.". Auch wenn mir das noch nicht über den Weg gelaufen ist.

    Sim-Off:

    Das Problem der Bezeichnung der "juristischen Person" ist ein vielschichtig. Dieser Begriff hat unbestreitbar seine Wurzeln in antiken Phänomenen und ich habe ihn der Verständlichkeit wegen genutzt. Trotzdem funktioniert die römische "juristische Person" nicht so wie unsere heute und Florus hat sicher Recht wenn ihm das seltsam vorkommt, aber auch Saturninus hat recht, wenn er sagt, dass es Einrichtungen, die wir unter juristische Person fassen würden, existierten. Viele unserer Begriffe in dieser Diskussion hier funktionieren heute anders bzw. sind ahistorisch, es geht im Prinzip nicht anders, wenn wir einen freien Austausch haben wollen und ich nicht einfach nur ein Lehrbuch zum römsichen Recht hier herunter beten soll. Cum grano salis, meine Herren. Es gilt auch hier das Prinzip "soweit wir wissen", es bleibt deswegen auch immer Raum für Ideen, die uns zwar nicht überliefert sind, aber durchaus existiert haben könnten.Während der klassischen Jurisprudenz fluktuieren soweit ich weiß die Ideen zu diesen Konstruktionen, die wir heute juristische Personen nennen. Ich wollte das Problem im schuldrechtlichen/obligationenrechtlichen Teil unserer Konversation nochmal kurz ansprechen und zwar bei der Societas und werde das Thema auch vorher selbst nochmal nachrecherchieren. 8)Vielleicht können wir das Thema bis dahin zur Seite legen? Da Conservator jetzt schon beim Obligationenrecht losgelegt hat, machen wir auch dort weiter und integrieren den sachenrechtlichen Teil dort rein. Ich werde heute später am Abend SimOn weiter machen

    Nun, wenn man eine so offene Frage stellte, dann bekam man normalerweise auch vielseitige Antworten.


    "Ich habe viel richtiges gehört und mehr als ich dachte, dass ich hören würde. Eigentlich wollte ich nur auf die Unterscheidung zwischen römischen Bürgern, Sklaven, Peregrinen, vielleicht den freigelassenen und den juristischen Personen heraus.

    Ein Sklave ist in der Tat keine persona unter unserem Recht, wie schon Cato der Ältere, wenn ich mich recht erinnere, jene als res mobile beschreibt. Ihm kommen keine Rechte zu. Nichtsdestoweniger gibt es natürlich gewisse sittliche Normen, die wir alle kennen. Sie gelten insofern auch als homo, als Mensch wie schon verscheidentlich richtig gesagt wurde. Nur eben nicht als Person. Es muss scharf getrennt werden.

    Besonders wichtig für unsere Rechtsordnung sind etwas überraschend die Peregrinen und zwar aus folgendem Grund. Die meisten der Innovationen, die wir in unserem Recht gemach haben entstanden daraus, dass das ius civile der römischem Bürger nur für jene galt. In einer immer komplizierter werdenden Gesellschaft war aber das alte Recht der Maiores, die ein einfacheres Leben führten - manche sagen ein tugendhafteres - das fern von den Komplikationen des maritimen Handels spielte, nicht mehr zeitgemäß.

    Und so musste im Verkehr mit den Peregrinen, der im Laufe der Zeit immer mehr zunahm, das Recht an die neuen Gegebenen angepasst werden. Das Recht der alten war starr, agraisch. Das neue ist flexibel und... merkantil. Es ermöglicht unseren Wohlstand. Ist da einleuchtend? Das ist ein Aspekt von meinem Spruch vorhin, dass das Recht genau so kompliziert ist, wie das Gemeinwesen das es anwendet. Je komplexer das Gemeinwesen und seine Beziehungen, desto komplexer das Recht. mögen für die Maiores noch XII Tafeln ausgereicht haben, so kämen wir heute nicht mehr zurande. Die so genannten juristischen Personen sind ein Thema, dass ich gerne bei den Obligationen noch einmal aufgreifen würde. Die Sichtweise der Rechtsgelehrten hat sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt, sie ist im Fluss und es gibt noch Grundlagen zu besprechen.

    Alle diese werden in unserem Rechtssystem jeweils ein wenig anders behandelt. Ich muss den Quaestorius nämlich zum Beispiel darüber unterrichten, dass es auch die sogenannten juristischen Personen gibt, sodass man von jenen auch als Personen reden kann.

    Bis hier her Kommentare?"

    Mit dem Senator Annaeus war noch jemand anderes dazu gekommen, den Tiberius jedoch nicht kannte. "Willkommen mein Freund." Sicher würde er der Senator seinen Begleiter beizeiten vorstellen. Einstweilen:

    "Gut. Lassen wir Romulus und Remus fürs erste dort wo sie sind." sagte Tiberius und fuhr dann fort: "Wir haben uns jetzt zuerst die Arten von Normen und Gesetzen angesehen und uns auch ein bisschen über die Geschichte und die Philosophie und Theorie unterhalten.

    Springen wir doch mal ins kalte Wasser. Wir haben uns bereits ansatzweise mit dem Recht des Staates beschäftigt. Doch in aller Welt bekannt und berühmt ist unser Recht, mit dem wir die Beziehungen unter den Privaten regeln. In der Tat ist es denke ich nicht zu hoch gegriffen, das wir kein anderes Gemeinwesen kennen, das jemals einen vergleichbaren Standard und eine vergleichbare Qualität des Rechts erreicht hat, als das unsere. Die Griechen mögen sich auf die Theorien des Staates verstehen, die Ägypter mögen die Kunst der Verwaltung zur Meisterschaft gebracht haben. Aber das Recht des Privaten ist unsere Domäne, auf welche wir stolz sein können.

    Lass uns für unsere Zwecke heute abend ohne Umschweife eine verbreitete, grobe Einteilung zugrunde legen und unser Recht in das Recht der Personen, der Sachen und der Obligationen unterteilen und hier mit den Personen beginnen.


    Vieles von dem was das Recht der Personen angeht, ist uns aus dem Alltag so geläufig, dass wir gar nicht groß darüber nachdenken. Wie wir Personen in unserem Gemeinwesen in verschiedene Gruppen einteilen zum Beispiel?"

    Ach schade. Das Überrumpelungsmanöver war hinüber. Aber die Operation konnte immer noch gelingen. Der Grund hierfür war offensichtlich. Wäre die Attacke auf Aulus und Tiberius in gemessener Stimme von einem honorigen Herrn vorgetragen worden, wäre der Handstreich wahrscheinlich erledigt gewesen. Stattdessen kam sie in der Form wütenden Gepöbels von einem Kollegen, dessen Namen Tiberius nicht mehr einfallen wollte. Für jedes "Ooooooh" und "Endlich sagt's mal einer" sah Tiberius auch mindestens einen missbilligenden Blick.


    Nur mit Mühe konnte er sich von einer arroganten Replik abhalten. Der Drang, sarkastisch über den Kerl herzuziehen, war fast übermächtig und in Tiberius' Kopf formten sich Sätze wie "Langsam alter Mann, sonst rutscht dir mit deiner Fresse auch gleich noch deine Klamotte vom Ranzen und das will hier keiner sehen." Oder "Iden des März sagt er, du bist doch zu senil um auch nur ein Messer richtig herum zu halten und würdest beim Versuch jemanden abzustechen doch eh vorher einen Herzanfall abbekommen." Oder "Für dich wäre ein Dictator doch eine gute Sache, denn du brauchst doch immer wieder starke Führung. Eine, die dich nach hause schleppt, wenn man dich mal wieder vollgesoffene Visage nach unten vom Boarium kratzen muss."

    Allein, in dieser Situation war zurück pöbeln nicht die Strategie der Wahl und so blieben diese Sätze ungesagt.

    Stattdessen setzte er sein verhalten-verbindliches Anwaltslächeln auf.


    "Nun, mein Freund, sonst hat sich keiner gemeldet. Wir verpassen in Ermangelung einer Führung Wagenrennen. Es stehen wichtige Festtrage und Rennen an und wenn die Blauen mitfahren wollen, brauchen wir jemanden, der die Führung übernimmt und die Formalitäten erledigt. Zusammen mit euch liebe Kollegen und immer unter Berücksichtigung aller Meinungen - auch deiner gewichtigen Meinung." Er nickte dem Pöbelkönig freundlich zu. "Keine Dictatur also im, im Gegenteil. Um die veneta wieder nach vorn zu führen, braucht es jede Stimme.

    Und haben nicht mein Verwandter Valerius Victor der Factio gut gedient? Ich bin sicher, ich könnte unserem glorreichen Rennstall wieder zu dem Platz verhelfen, der ihm gebührt. Nämlich dem ganz oben auf der Liste. Dafür brauche ich eure Zustimmung um die ich hiermit bitte. Stimmen wir ab."


    Solche Politik war zu einem guten Teil Bauchgefühl und Tiberius' Bauchgefühl sagte ihm, dass er eine Mehrheit bekommen konnte. Und manchmal musste man eine Abstimmung forcieren, wenn man nicht wollte, dass einem in einer ausgedehnten Diskussion noch die Felle schwimmen gingen.

    Das mit dem Rechtskurs sollte noch möglich sein :D Jetzt wäre der würde ich sagen der letztmögliche Zeitpunkt um noch nachträglich einzusteigen, weil wir mit dem einleitenden Part so langsam durch sind und jetzt ans Eingemachte schreiten würden.

    Bei den Flaviern speiste man natürlich immer ganz hervorragend. So hervorragend, dass er schon beinahe die leichte Nervosität vergessen hatte, die er zusammen mit seinen Vorschlägen mitgebracht hatte.

    Nachdem er sich also aufgesetzt und man ihm seine Unterlagen ausgehändigt antwortete er: "Ich danke dir, Patron. Für das ausgezeichnete Mahl und die Gelegenheit meine Vorschläge zum Besten zu geben.

    Bei der Lex Mercatus handelt es sich um eines der wichtigsten, aber zugleich seltsamsten und schwierigsten Gesetze, die wir haben. Die meisten ihrer Vorschriften mögen ganz einleuchtend und einfach genug daher kommen. Es regelt ganz alltägliche Dinge. Kauf, Verkauf, Miete, Eigentum, Besitz. Es sind allerdings gerade diese Dinge, die uns so vertraut sind, die einen großen Einfluss auf unser Gemeinwesen haben. Deswegen haben sind Änderungen auch immer kontrovers und deswegen haben der Aedil Aurelius seinerzeit vielfältige Abwägungen getroffen. Aber wie schon gesagt wurde Zeiten ändern sich, politische Gegebenheite ändern sich. Deswegen müssen sich auch die Gesetze ändern.

    Ich sehe nun zwei... Arten, wie man bei der Verbesserung vorgehen könnte. Beide haben ihre Vor- und Nachteile. Die erste politisch wahrscheinlich einfachere Variante wäre es, einfach im vorhandenen Gerüst ein paar Ausbesserungen vorzunehmen. Plakatives Beispiel: Der Pars Secunda ist mit "De Foederibus" überschrieben. Es geht aber in diesem Abschnitt um Verträge zwischen Privaten, also wäre das Wort "Contractum" angemessener. Einige Vorschriften sind auch unvollständig, man könnte Nötiges ergänzen. An einigen wenigen Stellen haben sich dinge eingeschlichen, die sich in der Praxis als überflüssig erwiesen haben. So etwa der Hinweis in § 5 dass der Kaufvertrag bindend ist. Nun, natürlich ist er bindend. Es ist ein Vertrag.

    Dieser Ansatz wäre sicher machbar und wenn dies gewünscht ist, habe ich eine Liste mit dringenden Änderungen dabei.


    Es gibt aber auch eine zweite, ambitioniertere Möglichkeit. Sie fußt auf dem Umstand, dass Pars Prima und Pars Secunda im ädilizischen Marktrecht eigentlich ein Fremdkörper sind. Diese Partes behandeln Dinge, die auch für Rechtsverhältnisse unter Privaten auch außerhalb einer Marktsituation auf dem Forum zutreffen. Ein Bürger, der mit einem anderen Bürger in der Stille eines Hauses einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschließt, ist nicht auf dem Markt. Das echte Marktrecht steht in der Lex Mercatus in Pars Tertia und betrifft die klassischen aedilizischen Ordnungsaufgaben. Für die anderen Dinge in Pars Prima und Secunda ist eigentlich der Praetor zuständig.

    Es entspräche der römischen Tradition, den ehrwürdigen alten Zustand wieder herzustellen. Diese Variante wäre sicher auch politisch lukrativer für den geschätzten Ädil, könnte ich mir vorstellen." sagte Tiberius und nickte dem jüngeren Gracchus zu. "Schließlich steht als nächstes die Prätur an, denke ich? Mir erschiene die Restaurierung des traditionellen mos romanus als eine ersprießliche Zielsetzung, die letztlich auch im Sinne des großen Ädils Aurelius gewesen wäre, könnte ich mir vorstellen.

    Wie könnte das also aussehen?

    Man teilt die Lex Mercatus in zwei. Der eine Teil würde Pars I und Pars II enthalten, der andere Pars III. Letzterer bliebe als genuine Lex Mercatus erhalten. In etwa so:" Tiberius kramte in einer Wachstafel.


    I. Betriebe

    (a) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigte Betriebe geschehen.

    (b) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin zum Standardpreis verkauft werden dürfen.

    (c) Jeder freien, erwachsenen Person ist es erlaubt, maximal fünf Betriebe im Eigentum zu haben.

    (d) Patriziern und Mitgliedern des Ordo Senatorius ist es verboten, andere als landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Eigentum zu führen. Landwirtschaftlich ist ein Betrieb, wenn er ausschließlich zur Erzeugung und unmittelbaren Weiterverarbeitung der Ernte oder der Gewinnung von tierischen Produkten dient. Betriebe, die sich rein mit der Weiterverarbeitung pflanzlicher oder tierischer Produkte (Handwerk) oder einzig mit deren Transport (Handel) befassen, sind keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gesetzes.

    (e) Personen, welche durch den Censor in den Ordo Equester erhoben wurden und die ohne Sitz im Senat sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des vorherigen Absatzes, selbst wenn sie durch Heirat, Adoption oder Geburt Angehörige des Ordo Senatorius sind.


    II. Erbe von Betrieben

    (a) Erlangt eine Person durch Erbschaft Eigentum an Betrieben, die sie nach § 11 nicht führen darf, so hat sie diese Betriebe binnen eines Monats zu veräußern oder stillzulegen. Die Produktion neuer Waren mit diesen Betrieben ist untersagt.

    (b) Überschreitet eine Person durch Erbschaft die zulässige Höchstanzahl an zugelassenen Betrieben, so hat sie dem zuständigen Aedilen mitzuteilen, welche der Betriebe sie aktiv zu führen wünscht. Ohne entsprechende Meldung gilt bis dahin jeder Betrieb als nicht genehmigt. Die Meldung kann auch im Vorfeld einer zu erwartenden Erbschaft erfolgen.


    III. Cura Minorum, Cura Furiosi, Cura Prodigi

    (a) Kindern unter 14 Jahren, Geisteskranken (furiosi) und Verschwendern (prodigi) ist es verboten, Betriebe zu gründen. Ebenfalls ist es verboten, diesen Personen Betriebe zu übereignen, zu schenken oder zu verkaufen.

    (b) Gelangen Personen nach Absatz 1 durch Erbschaft an das Eigentum eines Betriebes, so ist ihnen ein Curator an die Seite zu stellen, der diese Betriebe in ihrem Namen verwaltet. Wenn dies vom Praetor nicht anders bestimmt wird, ist der Curator der nächste erwachsene, männliche Agnat.


    IV. Preisliche Regelungen

    (a) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.

    (b) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes im Mittel mehr als 125% des empfohlene Preises beträgt.

    Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist oder mit einer baldigen Besserung der Marktlage zu rechnen ist oder andere triftige Gründe vorliegen.

    Sobald der Grund der Intervention entfällt, ist die Maßnahme einzustellen.

    (c) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.


    V. Kostenfreie Abgabe von Waren

    (a) Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden unterliegt grundsätzlich nicht den Beschränkungen bezüglich § 11 und § 14 dieser Lex.

    (b) Alle Sach- und Lebensmittelspenden von Privatpersonen an die Allgemeinheit müssen bei einem der für sie zuständigen Aedilen in ihrer voraussichtlichen Höhe angemeldet werden. In der Stadt Rom sind dies die Aediles Plebis und Curules, in Civitates außerhalb von Rom die örtlichen Aediles, in Ortschaften ohne Magistrate die Aediles der nächstgrößeren Civitas.

    (c) Die Anmeldung einer Spende ist grundsätzlich spätestens am Tag der Spende zu tätigen.

    (d) Im Einzelfall ist die nachträgliche Anmeldung genehmigungsfreier Spenden bis zu zwei Tage später möglich, sofern diese Möglichkeit nicht häufiger als zweimal pro Jahr in Anspruch genommen wird.

    (e) Sach- und Lebensmittelspenden über einem Gesamtwert von 500 Sesterzen bedürfen der Genehmigung durch einen Aedil. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.

    (f) Sollten von einer Einzelperson in einem Jahr Sach- und Lebensmittelspenden in Höhe von 2000 Sesterzen getätigt worden sein, bedarf jede weitere Sach- oder Lebensmittelspende im selben Jahr der Genehmigung beider Aedile. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.


    VI. Veräußerung von Erbschaften ohne Betriebskonzession

    (a) Nach Erhalt einer Erbschaft an Sachwaren ist es erlaubt, diese auch ohne die nach § 11 (1) notwendigen Betriebe zu veräußern.

    (b) Veräußerungen von Erbschaften müssen in ihrer Höhe dem Aedil gemeldet und von diesem genehmigt werden. Waren ab einem Gesamtwert von über 2000 Sesterzen benötigen die Genehmigung beider Aedile.

    (c) Waren aus Erbschaften, die ohne die nach Ia notwendigen Betriebe veräußert werden, dürfen nur genau zum vom Staat vorgeschlagenen Preis veräußert werden.


    VII. Städte und Gemeinden

    (a) Waren aus Erbschaften können von Städten analog zu den Vorschriften für Privatpersonen nach § 16 verkauft werden.

    (b) Städte und Gemeinden sind berechtigt, ihnen zufallende Betriebe zu deren Anschaffungskosten an die Provinz zu verkaufen, in welcher der Betrieb steht, oder an den Pasceolus Imperialis. Der Verkauf an Privatpersonen unterliegt keinerlei preislicher Beschränkung.

    (c) Provinzen sind berechtigt, Waren zu produzieren und auf dem freien Markt zum Standardpreis zu verkaufen, wenn die betreffende Ware seit 3 Wochen von keinem anderen Marktteilnehmer hergestellt wurde.

    (d) Auf besonderen Antrag eines römischen Bürgers sind der Pasceolus Imperialis oder die Provinzkassen berechtigt, Waren zu produzieren und auf dem freien Markt zum Standardpreis zu verkaufen, wenn der Bürger die unzureichende Versorgung mit dieser Ware begründen kann und einer der Aedilen in Rom dem Vorgang zustimmt. Genehmigt werden kann jeweils nur eine einmalige Produktion. Eine erneute Produktion erfolgt nur auf erneuten, begründeten Antrag.


    VIII. Umlaufverbot

    (a) Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.

    (b) Es ist verboten, mangelhafte Waren wie beispielsweise Werkzeug in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel das Leben und die Gesundheit des Käufers oder Dritter gefährden könnten.


    § 19 Ausschluss von Unwissen

    Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, dass ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewusst war.


    IX. Unlauterer Wettbewerb

    (a) Es ist verboten, bewusst falsch für eine Sache zu werben oder der Sache bewusst Eigenschaften zuzuschreiben, die sie in Wahrheit nicht hat.

    (b2) Es ist verboten, das Geschäft einer anderen Person durch gezielte Manipulation zu schädigen. Gezielte Manipulation ist die absichtliche Zerstörung des Geschäfts oder Waren, die Beeinflussung von Dritten hierzu oder gezielte Einschüchterung oder Bestechung des Geschädigten oder seiner Mitarbeiter, um schädliche Aktionen im Sinne des Schädigenden durchzuführen oder zu tolerieren.

    (c) Es ist verboten, andere Personen oder ihre Geschäfte für selbst in Umlauf gebrachte mangelhafte Ware verantwortlich zu machen.


    X. Strafen

    (a) Das Strafmaß beträgt nach der Schwere des Verstoßes und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt einen Anteil am Vermögen der Person:


    (Tabelle)


    Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.


    (b) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Genehmigung für diesen Betrieb zu entziehen. Der Genehmigungsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ eine Woche Gefängnisstrafe.

    (c) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.

    (d) Gegen verhängte Strafzahlungen kann beim Praetor Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt.

    (5e) Bei Verstoß gegen eine der Regelungen dieser Lex kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn der zu Ahndende seinen Verstoß selbst anzeigt, ehe ein Aedil den Verstoß festgestellt hat.


    XI. Weitere Konsequenzen und Regelungen

    (a) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Aedilen. Diese können hierfür geeignete Einheiten als Unterstützung hinzuziehen.

    (b) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist ein neuerlicher Verstoß so zu ahnden, als wäre dies der erste Verstoß. Dasselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate.

    (c) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.

    (d) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht



    "Der Inhalt von Pars Primus und Secundus gehört traditionell ins Edikt des Prätors. Das sähe dann in etwa so aus:"


    Pars Prima


    IN IURE


    I. In Ius Vocatio – Klageerhebung

    Ein Bürger kann gegen einen anderen Bürger wegen einer Streitigkeit, zu der in diesem Edikt eine Klage gewährt wird, beim Prätor Urbanus eine Klage erheben.


    Die Klage kann auch durch einen vom Bürger benannten Prozessvertreter erhoben werden.


    Der Kläger muss sein Anliegen vor dem Prätor begründen. Daraufhin gewährt der Prätor die Klage oder weißt den Kläger ab.


    Der Kläger muss den Beklagten über die gewährte Klage benachrichtigen.

    Der Beklagte hat sich am anberaumten Termin vor Gericht einzufinden, oder einen Prozessvertreter zu entsenden.


    II. De Postulando – Klagefähigkeit

    Personen, die unter siebzehn Jahren oder geisteskrank sind, können keine Klage erheben. Für sie kann ihr Vormund die Klage erheben.


    III. Urteilsverkündung

    Der Prätor verkündet nach der Verhandlung apud Iudicem das Urteil


    APUD IUDICEM


    Gewährt der Prätor die Klage, benennt er in der Klagformel den Iudex.


    Die Parteien legen ihren Streit vor dem Iudex dar. Zuerst der Kläger, dann der Beklagte.


    Die Parteien können Zeugen benennen und die Zeugen der Gegenseite befragen.


    Der Iudex entscheidet den Streit nach dem Vorbringen der am Prozess beteiligten Parteien.


    Pars Secunda


    ACTIONES EX CONTRACTU – KLAGEN AUS VERTRAG*

    I. Bona Fide Iudicia – Klagen nach Treu und Glauben


    Klagen aus Kaufvertrag

    Wenn es sich erweist, dass sich N.N. und A.A. geeinigt haben, dass A.A dem N.N eine Sache verkauft hat und N.N. den vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlt hat, soll der Richter den N.N. darauf verurteilen, wie viel die Kaufsache wert ist und darauf was N.N. dem A.A. nach Treu und Glauben sonst zu leisten hat. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn frei sprechen.

    Wenn es sich erweist, dass sich N.N. und A.A. geeinigt haben, dass A.A von N.N eine Sache gekauft hat und N.N. die Kaufsache gar nicht übergeben oder nicht wie vereinbart übergeben hat, soll der Richter den N.N. darauf verurteilen, wie viel die Kaufsache wert ist und darauf was N.N. dem A.A. nach Treu und Glauben sonst zu leisten hat. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn frei sprechen.


    Klage aus Werkvertrag

    Wenn es sich erweist, dass N.N. und A.A. sich darüber geeinigt haben, dass A.A. dem N.N. ein bestimmtes Werk vollbringt, er dieses tut und N.N. ihm nicht die vereinbarte Summe bezahlt, soll der Richter den N.N. zur Zahlung der vereinbarten Summe und dem, was N.N. dem A.A. aus Treu und Glauben sonst schuldet, verurteilen. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.

    Wenn es sich erweist, dass N.N. und A.A. sich darüber geeinigt haben, dass A.A. dem N.N. ein bestimmtes Werk vollbringt, er dieses aber vollbringt, soll der Richter den A.A. zur Zahlung der vereinbarten Summe und dem, was A.A. dem N.N. aus Treu und Glauben sonst schuldet, verurteilen. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.


    Klage aus Mietvertrag

    Wenn es sich erweist, dass N.N. und A.A. sich darüber geeinigt haben, dass N.N. von A.A. eine Sache gemietet hat und N.N. aber die vereinbarte Miete nicht bezahlt hat, soll der Richter den N.N. zur Zahlung der vereinbarten Summe und dem, was N.N. dem A.A. aus Treu und Glauben sonst schuldet, verurteilen. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.

    Wenn es sich erweist, dass N.N. und A.A. sich darüber geeinigt haben, dass A.A. von N.N. eine Sache gemietet hat und N.N. aber die gemietete Sache dem Mieter nicht zur Verfügung gestellt hat, soll der Richter den N.N. zum Ersatz des entstandenen Schadens und dem, was N.N. dem A.A. aus Treu und Glauben sonst schuldet, verurteilen. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.


    Klage aus Pachtvertrag

    Wenn es sich erweist, dass N.N. und A.A. sich darüber geeinigt haben, dass N.N. von A.A. ein Grundstück gepachtet hat und N.N. aber die vereinbarte Pacht nicht bezahlt hat, soll der Richter den N.N. zur Zahlung der vereinbarten Summe und dem, was N.N. dem A.A. aus Treu und Glauben sonst schuldet, verurteilen. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.

    Wenn es sich erweist, dass N.N. und A.A. sich darüber geeinigt haben, dass A.A. von N.N. ein Grundstück gepachtet hat und N.N. aber das gepachtete Grundstück nicht zur Verfügung gestellt hat, soll der Richter den N.N. zum Ersatz des entstandenen Schadens und dem, was N.N. dem A.A. aus Treu und Glauben sonst schuldet, verurteilen. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.

    II. Iudicia Stricti Iuris


    Klage aus Darlehen

    Wenn es sich erweist, dass N.N. und A.A. darauf geeinigt haben, dass A.A. einen Geldbetrag als Darlehen stellt, A.A. dem N.N. diese Summe überträgt und N.N. die Summe zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurück gezahlt hat, soll der Richter den N.N. zur Zahlung von des vereinbarten Geldbetrages an A.A. verurteilen. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.


    III. Actiones ex Delicto


    Klage auf Schadenersatz

    Wenn es sich erweist, dass N.N. dem A.A. durch Brennen, Brechen oder Zerreißen einen Schaden an seinem Vermögen verursacht hat, soll der Richter den N.N. zu einer Buße verurteilen, die dem doppelten Wert des verursachten Schadens entspricht. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.


    IV. Actio In Factum

    Kraft seiner Autorität kann der Prätor auch eine Klage gewähren, wenn sie noch nicht im Edikt aufgeführt war.




    "Und so weiter. Die Liste ist erweiterbar. Die Rechtsgelehrten würden es dankend willkommen heißen, würde der Zustand, den die Veteres intendiert hatten, wieder hergestellt."


    Das war eine ganze Menge. Tiberius ließ den Zuhörern einen Moment, auf ihn warteten sicher Nachfragen.




    Sim-Off:

    * Ich versuche hier die alten Blankettformeln des römischen Formularprozesses nachzubilden. Wir wissen heute leider nicht mehr, wie genau das aussah, aber hier ist eine Rekonstuktion. Das ist natürlich in der Form nicht bei uns machbar, aber wir können uns ja Mühe geben. :D

    Tiberius nickte dem Senator zustimmend zu.

    "Die Befugnisse des Augustus ergeben sich aus mehreren Quellen. Es handelt sich bei genauerer Betrachtung weniger um ein offizielles Amt an sich, sondern eher um die Summe der Kompetenzen, die man ihm bei seinem Amtsantritt übertragen hat. Kann man in der lex Aquilia de Imperio sehr gut erkennen."

    Er kruschte das fragliche Gesetz aus seinen Unterlagen heraus.


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden dem Imperator Caesar Tiberius Aquilius Severus Augustus folgende Rechte und Vollmachten zugesprochen:


    I. Er erhält das Imperium Proconsulare Maius über alle Provinzen des Reiches und führt das Oberkommando über das gesamte Exercitus Romanus. Außerdem amtiert er ständig als Proconsul für die Provinzen Alexandria et Aegyptus, Alpes Cottiae, Alpes Graiae et Poeninae, Alpes Maritimae, Aquitania, Belgica, Britannia, Cappadocia, Cilicia, Dacia, Dalmatia, Epirus, Galatia, Gallia Lugdunensis, Germania Inferior, Germania Superior, Hispania Tarraconensis, Iudaea, Lusitania, Lycia et Pamphylia, Mauretania Caesariensis, Mauretania Tingitana, Moesia Inferior, Moesia Superior, Noricum, Pannonia Inferior, Pannonia Superior, Raetia, Syria und Thracia und hat das Recht dort nach seinen Wünschen Statthalter einzusetzen.


    II. Er erhält alljährlich die Tribunicia Potestas für die Stadt Rom. Damit stehen ihm alle Rechte eines Tribunus Plebis zu, ohne dass ein Veto gegen seine Maßnahmen durch die amtierenden Tribuni Plebis möglich ist.


    III. Er amtiert ständig als Censor ohne Amtskollege. Insbesondere obliegen ihm damit die Aufnahme von Personen in den Senat oder unter die Equites und ins Bürgerrecht. Auch erhält er das Recht, Familien unter die Patricii Gentes zu erwählen, wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    IIII. Er hat das Recht Verträge im Namen des Senats und des Volkes von Rom zu schließen, so wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    V. Er hat das Recht, Senatssitzungen abzuhalten, Anträge zu stellen und zurückzuweisen, Senatsbeschlüsse durch Antrag und Abstimmung herbeizuführen, so wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    VI. Die Personen, die sich um ein ziviles oder militärisches Staatsamt bewerben und die er dem Senat und dem römischen Volk offiziell empfiehlt, sollen bei allen Wahlen außer der Reihe berücksichtigt werden.


    VII. Er erhält das Recht, die Grenzen des Pomerium und des Imperium Romanum auszudehnen und vorzuschieben, wenn es nach seiner Ansicht im Interesse des Staates liegt.


    VIII. Er erhält das Recht, kraft seiner Cognitio Extraordinaria jeden Prozess eines Iudicium Privatum oder Publicum an sich zu ziehen, Richter nach seinem Dafürhalten einzusetzen. Urteile dieser Gerichte kann nur der Imperator Caesar Aquilius Augustus aufheben.


    VIIII. Er erhält das Recht, alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, die nach seiner Ansicht im Interesse des Staates liegen und angemessen sind, so wie es Divus Augustus und seine Nachfolger hatten.


    X. Er ist von der Beachtung der Gesetze und Plebiszite entbunden, an die Divus Augustus und seine Nachfolger nicht gebunden waren, und ihm soll alles erlaubt sein, was Divus Augustus und seine Nachfolger erlaubt war.


    XI. Alle Entscheidungen, die vor diesem Gesetzesantrag durch den Imperator Caesar Aquilius Augustus, auf seinen Befehl oder in seinem Auftrag erfolgten, ausgeführt, beschlossen oder befohlen wurden, werden für rechtmäßig und gültig erklärt, wie wenn sie durch den Senat und das Volk von Rom erfolgt wären.


    Sanctio:

    Verstöße gegen die Leges, Plebiscita und Senatus Consulta, die aufgrund dieser Lex erfolgten oder erfolgen, können nicht rechtlich verfolgt werden.



    "Man kann also sehen, der Princeps ist nicht Princeps und hat deswegen diese Befugnisse, sondern das Gemeinwesen hat ihm diese Befugnisse, wie die Tribunicia Potestas, das Imperium Proconsule Maius und so weiter übertragen und deswegen ist er Princeps. Man ist hierzu richtigerweise zurückgekehrt, nachdem man es mit den etwas seltsamen Vorschriften im Pars Secunda versucht hatte. Die Beziehung zum Senat ist auch und vor allem würde ich sagen eine politische Frage, die jeder Princeps für sich definieren muss. Dem Senat kommt zweifellos immer noch eine beträchtliche Auctoritas zu und es wäre sicher aufsehenerregend, wenn sich diese Versammlung gegen den Kaiser wenden würde. Allerdings sitzt der Augustus regelmäßig am längeren Hebel."


    Sim-Off:

    Im Grunde sind diese ganzen Codizes also Universalis, Iuridicialis und Militaris komplette Anachronismen, die eigentlich mal gehörig gefixt und "romanisiert" werden müssten.8)

    Erstmal willkommen :D



    die es sich vorstellen kann Elemente meiner Erstdarstellung (nur ingameChar bezogen) auch in modifizierter Form tragen zu können.

    Wir können auf jeden Fall schauen, dass so viel wie möglich auch von deiner ursprünglichen Idee erhalten bleibt. Im valerischen Stammbaum ist Platz genug.


    Ferner es potentiell ermöglicht als Berufssoldat tätig zu werden, falls gewünscht/ermögllicht/gewollt auch mit entsprechenden Empfehlungsschreiben

    Soweit ich weiß, suchen die Einheiten immer Rekruten. Die Gens Valeria auch eine militärische Tradition hat, einer von uns war immerhin Centurio bei der prätorianischen Garde.


    Im Idealfall einen Bezug zum Cultus Deorum Rōmānorum hat ( kein muß, ich bin tolerant :D )

    Valeria Maximilla ist Vestalin in Ausbildung und Tiberius ist Pontifex Minor. Bezug zum Cultus ist also absolut gegeben.


    Es wäre schön, wenn wir dich bei uns begrüßen könnten :D

    Sim-Off:

    Kurze Korrektur: Der Mann hieß natürlich Antistius Labeo, nicht Antistinius :rolleyes2:

    Tiberius hob die Schultern.

    "Es ist unzweifelhaft eine hohe Machtposition, wenn man Respondierjurist, am Kaiserhof selbst oder im Consilium eines bedeutenden Magistraten sitzt.

    Bei manchen schlägt so eine hohe Stellung auch aufs Ego und die angemessene... Demut kommt abhanden. Es soll schon so manchen Kollegen gegeben haben, der unausstehlich geworden ist, als man ihn ius respondendi verliehen hat.

    Trotzdem würde ich es nicht so drastisch sehen, wie du Lurco. In einer Rechtsordnung wie der unseren, die so stark auf dem Gewohnheitsrecht und den Rechtssätzen von Amtsträgern beruht, deren juristische Vorbildung oft nicht die Tiefe erreicht hat, die es für die komplizierten Fälle benötigt, ist es fast unumgänglich, sich auf die Rechtsgelehrten zu verlassen.

    Die Alternative ist ein bedauernswerter Laie, der in einer verantwortungsvollen Position ohne Consilium allein gelassen so lange herum räsonniert, bis er zu irgendeinem Schluss kommt, der mit unseren eigentlichen Rechtsgewohnheiten mal mehr und mal weniger zu tun haben mag.

    Und das Recht ist genau so kompliziert, wie das Gemeinwesen, aus dem es sich entwickelt. Wir werden vielleicht später noch demonstrieren können, dass die Überkomplexität, die du vermutest vielleicht durchaus gerechtfertig sein könnte."



    " Eine Frage bitte: Was ist der Unterschied zwischen den Rechtsschulen der Proculianer und Sabinianer?"


    "Diese Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten. Sie unterscheiden sich nicht durch abstrakte Denkgebäude, wie Stoiker und Epikureer. Letztlich gehen sie ja auch auf die selben Wurzeln zurück. Es handelt sich dabei eher um klassische Lehrer-Schüler-Gefolgschaften. Der Meister der Schule - wahrscheinlich der begabteste und/oder angesehenste unter den Schülern seines Vorgängers - gibt seine Ansichten zum Recht an seine Schüler weiter und die wiederum an ihre Schüler. Diese werden dann basierend auf den Lehrmeinungen ihrer Meister deren Ansichten vertreten. Und tatsächlich vertreten Sabinianer und Prokulianer zu einigen Problemen prinzipiell verschiedene Ansichten, wie wir wahrscheinlich später noch sehen werden.


    Er blickte in die Runde


    "Wenn es sonst hierzu keine Fragen oder Anmerkungen gibt, könnten wir in diesem Sinne dann auch zu den kalten, harten Inhalten des römischen Rechts kommen."

    Tiberius fand, an dieser Stelle wäre es günstig sich wieder einmal einzuschalten.

    "Ihr seht, man kann über diese Themen ohne Weiteres ausufernd diskutieren. Ich bin Anwalt, also kann ich beide der Standpunkte in dieser Diskussion vertreten." scherzte er. "Lasst mich nur noch ein zwei Sachen dazu sagen: Wie sich die Befehle eines Vorgesetzten zum Recht verhalten mögen, ist eine Frage, die mir jedenfalls noch nicht untergekommen ist. Die meisten Soldaten, die einen Befehl verweigern, schaffen es nicht bis zu einem Anwalt könnte ich mir vorstellen. Normalerweise zählt man den Befehl eines Vorgesetzen nicht zur Gesetzgebung an sich, zweifellos wirkt er jedoch für die Befehlsunterworfenen wie eines. Die Auffassungen, die ich hier dazu gehört habe, sind alle nicht ohne ihre Pluspunkte.

    Zynischere Leute würden nun noch darauf hinweisen, dass gerade mit Befehlen eines Vorgesetzen die Macht eine Rolle spielt. Ein Offizier oder Amtsträger hat in der Situation die Mittel seinen Befehl durchzusetzen, also gäbe es auf einer funktionalen Ebene für den Befehlsempfänger keinen Unterschied ob ein Befehl Gesetz ist oder nicht. Manche würden dies übrigens dann quasi hoch rechnen und sagen, alle diese Formalitäten mit den Amtsträgern, Gesetzen und was weiß ich, ist alles nur Theater. Recht ist die Ausübung von Macht und Macht ist die Möglichkeit, seinen Willen durchzusetzen. Also sei das Recht der Wille der Mächtigen. Nicht mehr und nicht weniger. Jedenfalls wenn man einigen besonders schlecht gelaunten Griechen in Athen glaubt. Mir ist diese Ansicht allerdings zu platt. Das nocht dazu.

    Ach so, Aulus, du zitierst so gelehrt den großen Cicero wenn er vom Volke spricht. Einige unserer Gesetze und besonders einige unserer ehrwürdigsten Gesetze kommen in der Tat aus dem Volke: Plebiszite. Sie sind außer Gebrauch gekommen, aber durch die Zeiten haben sich einige dieser Volksgesetze dem Gemeinwesen gute Dienste geleistet. Wiewohl die Gefahren dieses Instruments nicht zu leugnen sind.

    Zusammenfassend also haben wir an Arten der Gesetzgebung: Statutsgesetze - nennen wir Dinge wie de XII Tafeln oder von mir aus auch die Codizes so- , die Senatus Consulta, die Rechtssätze des Kaisers, die Edikte der Magistrate und die Plebiszite.

    Liebe Rechtsfreunde, das Salz in der Suppe fehlt allerdings noch. Bei Lurco hat es sich schon angedeutet. Es sind die entsprechend gebildeten, die die Gesetze verstehen. In unserem Gemeinwesen legt man allgmein großen Wert auf die Meinungen der großen Juristen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Magistrat, dessen Stärken sich nicht unbedingt auf dem juristischen Feld befinden, ein Gutachten von einem angesehenen Rechtsgelehrten einholt. Der Magistrat wird die Sache dann so entscheiden, wie der Rechtsgelehrte es beurteilt hat. Sammlungen dieser Fallbetrachtungen sind eine wichtige Quelle für unser Rechtsverständnis.

    Oft wird der Magistrat auch Rechtsgelehrte in seinem Consilium haben. Die verdientesten unter den Juristen zeichnet der Kaiser mit dem ius respondendi aus. Dies beinhaltet, mit kaiserlicher Vollmacht Rechtsgutachten abzugeben.

    Die wichtigsten der römischen Rechtsschulen waren die Sabinianer, die ihren Namen von dem großen Masurius Sabinus herleiten und auf Gaius Ateius Capito zurück gehen und den Proculianern, die ihren Namen von Proculus herleiten und auf Antistinius Labeo zurück gehen. Letztlich gehen beide auf den Schülerkreis des berühmten Servius Sulpicius Rufus zurück. Sowohl Labeo als auch Capito wurden von Aulus Ofilius, dem Meisterschüler des Sulpicius Rufus, ausgebildet. Beide Rechtsschulen haben große Juristen hervor gebracht.

    Es sind die Rechtsgelehrten, nach deren Takt die Melodie des Rechts gespielt wird."

    Tiberius nahm einen Schluck Wein. "Soweit Fragen oder Anmerkungen?"