Nach meinen ersten Recherchen wollte ich die Ergebnisse kurz aufzeichnen, um später nichts zu vergessen. Also notierte ich:
Nach Lex Iulia et Papia ist es untersagt, dass ein Senator eine Freigelassene heiratet oder mit einer Freigelassenen verheiratet ist.
Eine entsprechende Ehe ist auch ein Hinderungsgrund, um zum Senator berufen zu werden.
Im Sinne des Gesetzes ist das Ansehen der Braut oder Ehefrau als Person relevant, weil diese würdig sein muss, mit einem Senator verheiratet zu sein.
Der Makel der Freilassung ist das relevante Kriterium. Dieser bliebe wahrscheinlich auch nach Adoption haften.
Adoption ist keine Lösung.
Ich sah mir meine Notizen noch einmal an. Irgendetwas stimmte nicht. Dann fiel es mir auf.
Denkfehler! Das Ansehen der Braut oder Ehefrau war nicht das Problem. Es war nur das scheinbare Problem. Das eigentliche Problem lag tiefer. Die Aufnahme der Braut oder Ehefrau in den Ordo Senatorius war es! Das war sogar noch schlimmer...
Also korrigierte ich meine Notizen.
Nach Lex Iulia et Papia ist es untersagt, dass ein Senator eine Freigelassene heiratet oder mit einer Freigelassenen verheiratet ist.
Eine entsprechende Ehe ist auch ein Hinderungsgrund, um zum Senator berufen zu werden.
Im Sinne des Gesetzes ist das Ansehen der Braut oder Ehefrau als Person relevant, weil diese würdig sein muss, mit einem Senator verheiratet zu sein.
Nach dem Mos Maiorum ist der Senat die Vertretung der freien Bürger. Mitglieder des Ordo Senatorius haben frei zu sein. Eine Versklavung widerspricht diesem.
Der Makel der Freilassung ist das relevante Kriterium. Dieser bliebe wahrscheinlich auch nach Adoption haften.
Adoption ist keine Lösung.
Jetzt sahen die Notizen deutlich schlüssiger aus. Ich legte die Tabula beiseite. Der grundsätzliche Sachverhalt war geklärt, doch nun musste ich immer noch eine Lösung finden. Ich fragte mich nur, welche. Doch morgen wäre auch noch ein Tag. Vielleicht fand ich nach weiterem Studium der Gesetze einen Hinweis, wie ich meinem Mandanten helfen konnte.