An den Legatus Augusti pro Praetore der Provinz Hispania
Flavia Messalina Oryxa
Sei gegrüßt, Messalina!
Die Curia Provincialis von Italia hat gemeinsam mit mir ein paar Änderungsvorschläge für die Lex Provincialis erarbeitet, und ich möchte diese nun über den Senat ratifizieren lassen. Da du bei der entsprechenden Anhörung und Abstimmung vermutlich nicht anwesend sein wirst, bitte ich eben auf dem Postweg um deine Meinung.
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§ 11 Praefectus Vehiculorum
(2) Er wird vom Vorstand des Cursus Publicus (vorher: Statthalter) ernannt und untersteht diesem.
§ 12 Tabellarius Dispositus
Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie bringen offizielle Nachrichten von Militär, Cultus Deorum und Provinzverwaltung in andere Provinzen und unterstehen dem Praefectus Vehiculorum. Gegen Gebühr wird auch Privatkorrespondenz transportiert.
§ 21 Zusammensetzung
(3) Jede Stadt darf (vorher: zwei) Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. (vorher: Diese) Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 3 (vorher: 2) Monaten.
§ 22 Gesetzgebung
(3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, (vorher: beschlussfähig zu sein) muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 (vorher: 4) Abgeordneten bestehen.
§ 27 Ablauf der Wahl
(3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 (vorher: 3) Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
(5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt (vorher: frühestens 2 Wochen vor der Wahl,) spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
(10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden.
Kommentare:
Grauer Text wurde weggelassen, blauer Text kam hinzu.
§ 11 Abs 2: Das sollte etwaige Kompetenzkonflikte lösen; Die Diskussion dazu wurde bereits an anderer Stelle geführt.
§ 21 Abs 3 Satz 2: Zwei Abgeordnete pro Stadt ist viel zu unflexibel. Während die Abgeordneten der Städte mit 1 Einwohner sich teilweise nicht mal selbst wählen ist z.B. Rom unterrepräsentiert. (simoff: Die Spielleitung wird den Statthaltern vorschlagen wie viele Plätze bei welcher Einwohnerzahl zu vergeben sind. Diskussion dazu im Statthalter-Board.)
§ 21 Abs 3 Satz 3: Das ist ein Wunsch meiner Curia, was sagen die anderen Statthalter dazu?
§ 27 Abs 3: Innerhalb von 3 Wochen können die Einwohnerzahlen kleiner Städte sehr stark fluktuieren. Daher wäre ein kürzerer Zeitrahmen besser.
§ 27 Abs 10: Aufwandsersparnis. Außerdem erspart es peinliche Aktionen, siehe Didia Sinona die ich in die Curia aufnahm obwohl sie bei der Wahl mehr Gegenstimmen als Stimmen erhielt.
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Antwort bitte an meine Adresse, ich werde sie dann dem Senat mitteilen.
Vale
FLX