Lex vicesima hereditatium
§ 1 Steuerpflicht
Das Erbe unterliegt in Italia der Steuerpflicht. Grundlage der Besteuerung ist das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens.
§ 2 Voraussetzung
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb 6 Monate vor seinem Tode seinen Wohnsitz in Italia innehatte.
§ 3 Definition Vermögen
Als Vermögen zählen Grundstücke und liquide Mittel des Erblassers.
Sachwerte sind von der Steuerpflicht nicht erfasst.
§ 4 Steuerbefreiung
Römische Bürger, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers unter seiner Patria Potestas standen, sind von der Steuer befreit.
§ 5 Schenkungen, Übertragungen sowie Verkauf von Grundstücken
Grundstücke, die der Erblasser innerhalb der 6 Monate vor seinem Ableben durch eine Schenkung, eine Übertragung oder einen Verkauf veräußert hat, fallen unter die Erbschaftssteuer. § 4 bleibt unberührt.
§ 6 Steuersätze
Grundstücke sind jeweils mit einem Steuersatz in Höhe von 5 Prozent zu versteuern. Die Summe der liquiden Mittel ist mit einem Steuersatz in Höhe von 20 Prozent zu versteuern.
§ 7 Zufluss und Festsetzung der Steuerlast
Zuständig für die Festsetzung ist die kaiserliche Finanzabteilung. Die Steuer fließt der Staatskasse m Fiscus zu.
§ 8 Verjährungsfrist
Die Steuerschuld verjährt nicht.