IN NOMINE IMPERII ROMANI ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
DECRETUM IMPERATORIS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM XVII KAL IAN DCCCLXI A.U.C. (16.12.2010/107 n.Chr.)
Ordne ich an, dass der Codex Universalis wie folgt zu ändern ist:
Die §§ 9, 12, 17, 20 (4), 24 (4)(5), 25 (1)(4) und 27-30 werden ersatzlos gestrichen.
Darüber hinaus sind folgende Paragraphen zu ändern:
Von:
§ 18 Allgemeines
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist das Staatsoberhaupt des Imperium Romanum und als solches sind seine Anweisungen allgemein absolut bindend. Sowohl Consilium Principis, als auch Senat haben nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
(9) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht ein Decretum Imperatoris zu erlassen und er hat das Recht ein Decretum Senatus in jeder Phase dessen Entstehens zu verhindern und/oder außer Kraft zu setzen.
(13) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig die Verfügungsgewalt über das Aerarium. Nur er kann Zahlungen daraus anordnen. Jedoch kann der Senat durch Decretum Senatus Mittel beim Imperator Caesar Augustus beantragen.
In:
§ 18 Allgemeines
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist das Staatsoberhaupt des Imperium Romanum und als solches sind seine Anweisungen allgemein absolut bindend. Der Senat hat ausschließlich nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
(9) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht ein Decretum Imperatoris zu erlassen und er hat das Recht ein Senatus Consultum in jeder Phase dessen Entstehens zu verhindern und/oder außer Kraft zu setzen.
(13) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig die Verfügungsgewalt über das Aerarium. Nur er kann Zahlungen daraus anordnen. Jedoch kann der Senat durch Senatus Consulta Mittel beim Imperator Caesar Augustus beantragen.
Von:
§ 19 Ernennung
(2) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt er sein Amt nachweisbar freiwillig nieder, so gilt primär sein Nachfolgerwunsch zur Thronfolge, sollte er keinen solchen hinterlassen haben, so wird automatisch der ihm am nächsten verwandte männliche Spross der Gens Ulpia gekrönt. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein wird eine allgemeine Kaiserwahl durchgeführt. Hierbei sind alle ordentlichen Vollbürger des Imperium Romanum wahlberechtigt und alle Personen ab dem Status des Ordo Senatorius wählbar. Die Person, die 70% der Stimmen auf sich vereinigen kann ist zum Imperator Caesar Augustus zu krönen.
In:
§ 19 Ernennung
(2) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt er sein Amt nachweisbar freiwillig nieder, so gilt primär sein Nachfolgerwunsch zur Thronfolge, sollte er keinen solchen hinterlassen haben, so wird automatisch der ihm am nächsten verwandte männliche Spross der Gens Ulpia gekrönt.
Von:
§ 10 Senat
(2) Er hat als Gremium das Recht durch Decreta Senatus Leges und Mandata zu erlassen.
In:
§ 10 Senat
(2) Er hat als Gremium das Recht durch Senatus Consulta Leges und Mandata zu erlassen.
- DCCCLX A.U.C. -