Amtliche und sonstige Bekanntmachungen

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    ~~~ Die Aediles Curulis geben bekannt! ~~~


    Einwohner Roms!


    Anlässlich der Saturnalien sind am Feiertag der Lua Saturni (ANTE DIEM XIV KAL IAN DCCCLXVIII A.U.C. (19.12.2017/114 n.Chr.) Tierhetzen im Theatrum Flavianum zu bewundern!
    Werdet Zeuge von der Jagdkunst der besten Jäger des Reiches, wie sie Gazellen und Löwen erlegen! Bestaunt den Kampf eines großen, roten Stieres gegen gleich 3 Hunde!


    Zur Feier des goldenen Zeitalters ist es auch Peregrinen und Sklaven gestattet, auf den hinteren Reihen Platz zu nehmen und dem Spektakel beizuwohnen


    ~~~ Die Aediles Curulis geben bekannt! ~~~



    Sim-Off:

    Ab morgen gibt es dann auch einen entsprechenden Thread und Angebote in der WiSim. ;)


  • Bürger Roms!


    Zu den Equirria
    veranstalten der


    Consul Claudius Menecrates
    und der
    Quaestor Consulum
    Flavius Gracchus Minor


    am
    PRIDIE ID MAR DCCCLXVIII A.U.C. (14.3.2018/115 n.Chr.)


    ein Wagenrennen für Nachwuchsfahrer

    auf dem Marsfeld.



    Seid geladen und feuert eure Favoriten an!


    An den Start gehen:


    Prusias Kynegros für die Factio Veneta
    Tanco für die Factio Aurata
    Pheidon von Calydon für die Factio Purpurea
    Lusorix für die Factio Albata
    Rianorix für die Factio Praesina


    Zu Ehren Mars!





  • EDICTUM AEDILIS CURULIS
    ANTE DIEM IV KAL APR DCCCLXVIII A.U.C.
    (29.3.2018/115 n.Chr.)


    Wegen Verstoßes gegen § 7 (2) der Lex Mercatus durch Bewerben einer Wolltunika als “Tunika aus Seide“ erhebe ich gemäß § 8 (1) der Lex Mercatus eine Geldstrafe von 775,58 Sesterzen von Marsyas.


    Dies ist der erste Verstoß gegen die Lex Mercatus, die Schwere des Verstoßes wird als leicht eingeordnet.


    Die Strafe ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Verkündung des Edikts zu zahlen.


    Beschwerde oder Einspruch ist an den amtierenden Consul zu richten.


  • Nachdem er die Neuigkeiten lauthals über das Forum hinweg verkündet hatte, befestigte ein Bediensteter des flavischen Haushaltes die Bekanntmachung, dass jedermann sie würde nachlesen können.




    Consular
    Manius Flavius Gracchus


    lädt ein zum


    Wettstreit der Rhetoren


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    Präsentiere auch du Rom deine Kunstfertigkeit und dein Talent zu rhetorischer Rede
    PRIDIE NON OCT DCCCLXIX A.U.C. (6.10.2019)
    auf dem Forum Romanum!

    ~ oder ~
    Erlebe wie die talentiertesten Redner Roms in der Kunst der Rhetorik brillieren und sich in Lobeshymnen an Roma messen. Können sie die Juroren - und euch - von ihrer wortreichen Kunstfertigkeit überzeugen?


    Als Preisrichter über die Güte der Reden wurden berufen die Augusta Veturia Serena, Praefectus Urbi Claudius Menecrates und Pontifex Flavius Gracchus.


    PRIDIE NON OCT DCCCLXIX A.U.C. (6.10.2019)
    auf der Rostra des Forum Romanum!


    cdcopo-pontifex.png flavia.png

    IUS LIBERORUM

    PONTIFEX PRO MAGISTRO - COLLEGIUM PONTIFICUM


  • BÜRGERINNEN UND BÜRGER ROMS!


    Am ANTE DIEM VI ID IAN DCCCLXXI A.U.C. (8.1.2021/118 n.Chr.) findet im Atrium Vestae die Captio von Bürgerin Valeria Maximilla statt.

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    Minucia Milicha

    Virgo Vestalis Maxima



    Sim-Off:

    Jeder darf gerne teilnehmen und zu jeder Zeit einsteigen! Jedoch ist das Tragen von Waffen und militärischen Uniformen untersagt bzw. verboten.


  • Tüchlein mit Erdbeerblüten sucht Besitzerin


    Beim Armilustrium am ANTE DIEM XIV KAL NOV DCCCLXX A.U.C. (19.10.2020/117 n.Chr.) ist mir auf der Senatorentribüne das oben genannte Tüchlein ohne Vorwahrnung zugeflogen.


    Die Besitzerin möge sich bitte bei mir melden!

    Es ist auch keine Anzeige wegen Belästigung zu befürchten.


    Manius Octavius Gracchus

    wohnhaft in der Casa Octavia, Roma




  • Liebhaber gesucht!


    Wir, die Factio Russata – Gewinner von 6 der letzten 9 Rennen, suchen wahrhafte Mitstreiter!


    Bei uns gibt es keine Aufnahmegebühr, sondern ein Bonus in Höhe von 100 Sesterzen*!


    *Ausgeschlossen sind Frauen, Kinder, Anhänger der Factio Aurata und Factio Praesina sowie Trendsetter von überwiegender gelber und grüner Mode.


    Manius Octavius Gracchus

    Dominus Factionis




  • An alle ehrwürdigen Senatoren!


    Ich bedanke mich öffentlich für das Vertrauen, dass ihr durch eine zweidrittel Mehrheit ausgedrückt habt.


    Mögen die Götter euch und eure Familien schützen.

    Bis demnächst!


    Manius Octavius Gracchus

    designierter Vigintivir


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    Die Cohortes Praetoriae geben bekannt:


    Gesucht wird


    SCIURUS


    Meuchelmörder, Tempelschänder, Fugitivus, Christianerkultist.



    Bitte melde dich an, um diesen Anhang zu sehen.



    Der Gesuchte ist hochgewachsen,

    von sehniger Statur,

    hat kurzes hellblondes Haar,

    auffallend helle Augen, die an Fischaugen erinnern,

    und einen stechenden Blick.
    Er ist bewaffnet mit Dolch und Würgeschlinge und mordet skrupellos.



    Für seine Ergreifung ist eine Belohnung ausgesetzt:


    tot 500 Sesterzen

    (der Leichnam muss noch zu identifizieren sein)


    lebend 1000 Sesterzen


    bei Ablieferung in der Castra Praetoria.



    gez.
    F. Decimus Serapio
    Gardetribun

    cp-tribunuscohortispraetori.png decima.png

    SODALIS FACTIO AURATA - FACTIO AURATA

    Klient - Decima Lucilla

  • Ein Sklave der Domus Annaea brachte die folgende Bekanntmachung an der für nicht-offizielle Bekanntmachungen vorgesehenen Wand bei der Rostra an.


    Die Gens Annaea

    unter Leitung des Senators

    Lucius Annaeus Florus Minor

    lädt alle Einwohner der Stadt Rom

    zum grossen Opfer

    zu Ehren des Mars.


    Termin: PRIDIE ID MAR DCCCLXXI A.U.C. (14.3.2021/118 n.Chr.)


    Anlass: Feierlichkeiten zu den Equirria


    Ort: Pompa durch die Stadt - Opfer beim Tempel des Mars Ultor

  • Mit grosser Freude wird die folgende

    HOCHZEIT

    verkündet:


    Senator Lucius Annaeus Florus Minor

    und

    Iulia Stella


    werden den Bund der Ehe schliessen,


    ANTE DIEM IV KAL MAI DCCCLXXI A.U.C. (28.4.2021/118 n.Chr.),

    also am 4. Tag vor den Kalenden des Mai.


    Gäste werden bereits in den frühen Morgenstunden dieses Tages

    in der Domus Iulia in Roma willkommen geheissen.


    Es erfolgen keine persönlichen Einladungen. Das Volk von Rom ist eingeladen mit den Brautleuten zu feiern!

  • EDICTUM AEDILIS CURULIS

    ANTE DIEM IV KAL IUL DCCCLXXI A.U.C.

    (28.6.2021/118 n.Chr.)


    Gemäß § 53 (2) des Codex Universalis und den Mores Maiorum ist es Aufgabe der Aediles, Verordnungen zur Ordnung der Märkte zu erlassen, und auf deren Grundlage gemäß § 35 (5) u. (6) des Codex Universalis in eigener Rechtsprechungsgewalt bis zu einer Strafsumme von 200 Sz. Strafen zu verhängen. Das vorliegende Edictum definiert deshalb Tatbestände, die der amtierende Aedilis Curulis Manius Flavius Gracchus Minor sanktionieren wird und wegen derer unter Verweis auf die vorgegebenen Actiones Klage eingereicht werden kann.

    Der Ädil mag dem Edikt diejenigen Actiones hinzufügen, die er zur Wahrung des Friedens im Bereich seiner Rechtsprechungsgewalt für angemessen hält.


    I. In Ius Vocatio

    Alle Streitigkeiten, die auf den Märkten der Stadt entstehen mögen, sollen vor die Rechtsprechungsgewalt des Ädils gebracht, werden. Die Klagen sind beim Amtssitz des Ädils zu erheben.

    Ist jemand vor das ädilizische Gericht gerufen worden, sei es als Zeuge oder Beklagter, so soll er gehen.

    Erscheint er nicht, so kann entweder der Kläger selbst oder der Ädil kraft seiner Amtsgewalt den Beklagten herbei schaffen lassen.

    Beklagter und Kläger können sich durch Advocaten vertreten lassen.

    Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung, so verliert er die von ihm angestrengte Klage und hat dem Beklagten dessen Auslagen, die ihm durch sein Erscheinen vor Gericht entstanden sein mögen, zu erstatten.


    II. Actio Flaviana de Vitiis


    Wenn jemand auf dem Markt eine Sache verkauft oder vermietet hat, die nicht der Qualität entspricht, wie sie vereinbart war, wie andere Sachen derselben Art gewöhnlich beschaffen sind oder sie sich nicht für den Gebrauch eignen, den die Sache dieser Art normalerweise ermöglichen soll, so macht er sich gem. § 5 (3) der Lex Mercatus schuldig. Wenn ein Kläger diesen Verstoß anzeigt, soll man den Täter zu einer Zahlung von bis zu 200 Sz. an den Geschädigten verurteilen und zu der Summe, die dem Kläger aufgrund des Mangels entsteht.


    Dasselbe gilt, wenn jemand Lebensmittel und Getränke in den Verkehr zu bringen sucht, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind. Es ist verboten, mangelhafte Waren in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel das Leben und die Gesundheit des Käufers oder Dritter gefährden könnten.


    Exceptio

    Wenn es sich bei einer Klage wegen eines Mangels an einer Sache herausstellt, dass der Kläger auf dem Markt den Mangel vorher kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass ein gewissenhafter Pater familias den Mangel erkennen musste, so soll man den Beklagten freisprechen.

    Der Betreiber eines Marktstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, dass ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewusst war.


    III. Actio Flaviana de Mendaciis

    Wenn jemand auf dem Markt wider die Wahrheit die Ware eines Konkurrenten als mangelhaft oder wertlos beschimpft, so soll man ihn zu einer Zahlung von 100 Sz. an den Geschädigten verurteilen oder zu der Summe, die dem Kläger aufgrund der unwahren Beschimpfung an Schaden entstanden ist.

    Wenn sich die Beschimpfung als wahr heraus stellt, soll man ihn freisprechen.


    IV. Actio Flaviana de Ordine Mercatus

    Wenn jemand auf dem Markt auf irgendeine Weise derart die Ordnung stört, dass er durch sein Benehmen den guten Ablauf auf dem Markte stört, so soll er die Kosten für die Wiederherstellung der Ordnung auf dem Markte tragen und zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt werden, die 200 Sz. nicht übersteigt.


    V. Actio Flaviana de Cura in Custodiendo

    Wenn ein Tier oder Sklave auf dem Markt auf irgendeine Weise derart die Ordnung stört, dass er durch sein Benehmen anderen Personen Schäden entstehen oder der gute Ablauf auf dem Markte gestört ist, so soll der Besitzer des Tieres oder Sklaven die Kosten für die Wiederherstellung der Ordnung auf dem Markte tragen und zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt werden, die 200 Sz. nicht übersteigt.


    Exceptio

    Wenn es sich bei einer Klage wegen einer Sachbeschädigung durch Tiere oder Sklaven herausstellt, dass der Beklagte alle Maßnahmen getroffen hat, die ein gewissenhafter Pater familias getroffen hätte, um den Schaden durch seine Tiere oder Sklaven zu verhindern, so soll er nur den Schaden erstatten und nicht zu einem Strafgeld verurteilt werden.


    VI. Actio Flaviana de Retinendo Mercium

    Wenn ein Verkäufer einem Käufer nach Abschluss des Kaufes die verkaufte Ware nicht entsprechend der im Kaufvertrag festgelegten Frist übereignet, so soll er dem Käufer den entstandenen Schaden erstatten und der Kaufvertrag gilt als nichtig.


    Exceptio:

    Wenn die Frist nicht im Kaufvertrag definiert war und die Übergabe sich nicht über das Maß verzögert, das für die betreffende Ware auf dem Markt gebräuchlich ist, so soll man den Beklagten freisprechen.


    Dem Aedilis Curulis steht es frei, auch Klagen wegen weiterer Tatbestände anzunehmen, die nicht in diesem Edictum definiert sind, und das Edictum um weitere Actiones zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung der guten Ordnung der Märkte beiträgt.



    AEDILIS CURULIS MANIUS FLAVIUS GRACCHUS MINOR

    cursushonorum.gif

    Sim-Off:

    Ich habe das Edictum nun auch in der Basilica Iulia publiziert, wo man es womöglich anheften könnte, sodass meine Nachfolger in jenem Thread jeweils ihre aktuelle Version unterzeichnen könnten.


  • An alle Christen


    Gemäß dem Decretum Christianorum sind alle Versammlungsstätten, unabhängig davon, ob innen oder außen zu melden und zu genehmigen.


    Die Meldung erfolgt an:


    M. Octavius G.

    Casa Octavia


    Zuwiederhandlung wird bestraft.


    Manius Octavius Gracchus

    Quindecimvir

  • Ferox brachte einen Aushang an gut sichtbarer Stelle an. Melden konnte sich jeder, ob Zeuge oder gar das Opfer, sofern dieses überlebt hatte. Momentan hatten die Cohortes Urbanae noch keinen Anhaltspunkt, in welche Richtung sie ermitteln sollten.


    Zeugen gesucht!


    Am nördlichen Quirinal fand in der Nähe der Villa Aurelia am ANTE DIEM VII ID DEC DCCCLXXII A.U.C. (7.12.2022/119 n.Chr.) eine blutige Gewalttat statt.


    Zeugen, die Hinweise liefern, welche zur Ergreifung des Täters beitragen, erhalten eine Belohnung von 100 Sesterzen!


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    COHORTES URBANAE


  • Edictum Praetoris Urbani

    Hiermit erlasse ich, Lucius Annaeus Florus Minor, gemäss Gesetz und Mos Maiorum das übliche Edictum als Praetor Urbanus, um festzulegen, welche Klagen ich zulassen werde.


    Ich werde alle üblichen Klagen zulassen, mit Ausnahme solcher, die folgende Ziele verfolgen:

    - Auflösung einer nachweislich intakten Ehe durch den Vater der Braut.

    - Einfordern einer ersessenen Manus durch nicht eingehaltenes Trinoctium.


    Insbesondere fordere ich alle Bürger auf, sich bei mir, dem Praetor Urbanus zu melden, um ihr ius trium liberorum zu erhalten, falls sie denken, dass sie die Bedingungen dafür erfüllen.


    Ausserdem werde ich sämtliche Klagen in Bezug auf das römische Bürgerrecht prüfen, die mir eingereicht werden.


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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO ALBATA

    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • Ein kaiserlicher Nuntius liess folgende Bekanntmachung zuerst öffentlich vorlesen und danach aushängen. Gleiches würde in jeder Stadt des Imperiums ebenfalls geschehen.




    Edictum Imperatoris



    zur Bekämpfung der Falschmünzerei

    und zur Bekämpfung des Wertverfalls der Münzen


    § 1 Abschaffung der Provinzialprägungen


    (1) Die in den Provinzen für die Münzprägung römischer Münzen zuständigen Beamten legen den Tresviri aere argento auro flando ferundo Vorschläge für die Provinzialprägungen vor. Die Tresviri aere argento auro flando ferundo prüfen diese und legen dem Senat verbindliche Vorschläge für die Gestaltung der Münzen der Provinzen vor. Der Senat bestimmt die Liste der Münzen für die Provinzen aus den Vorschlägen der Tresviri aere argento auro flando ferundo. Diese sollen so gestaltet sein, dass jede Provinz je Münze aus mindestens drei verschiedenen, zu ihren Traditionen passenden Vorschlägen wählen kann. Die Provinzen haben kein Recht, andere Motive und Bezeichnungen zu verwenden, als jene aus der Vorschlagsliste des Senats.


    (2) Ausschließlich der Senat hat das Recht, das Aussehen der Münzen abschliessend festzulegen.



    § 2 Nennwerte, Material und Gewicht der Münzen


    (1) Die Einteilung der Münzen, ihre Nennwerte, Materialien und Gewichte werden grundsätzlich beibehalten.


    (2) Der Denarius soll neu aus genau 3 1/2 Skrupel reinem Silber bestehen.



    § 3 Kenntlichmachung von Münzprägestätte und Münzprägedatum


    (1) Jede Münze ist mit einem eindeutigen Kennzeichen zu versehen, aus dem die Münzprägestätte, der ausführende Prägemeister und der Zeitpunkt der Prägung eindeutig erkennbar sind. Die lokale Münzprägestätte hat Bücher über alle geprägten und ausgegebenen Münzen zu führen und muss diese jederzeit auf Verlangen der Tresviri aere argento auro flando ferundo oder des Senats in Kopie an die Münzprägestätte in Rom übermitteln.


    (2) Die entsprechenden Zeichen werden durch die Tresviri aere argento auro flando ferundo vorgeschlagen, vom Senat und den Münzprägestätten mitgeteilt. Die Zeichen sollen kurz sein und keinen übermäßigen Platz auf den Münzen einnehmen. Entsprechend können auch Monogramme oder andere Symbole verwendet werden. Diese sind in der Münzprägestätte in Rom zu dokumentieren und zusätzlich im Kanzleiarchiv zu archivieren.



    § 4 Ausgabe neuer Münzen


    (1) Die neuen Münzen sind durch die Münzprägestätten in Rom und in den Provinzen nach Bekanntgabe dieses Edikts unverzüglich in ausreichender Zahl zu prägen.


    (2) Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts sind die neuen Münzen auszugeben.


    (3) Ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen alte Münzen nur noch geprägt werden, wenn der prägenden Münzprägestätte noch keine Zeichen nach § 3 zur Verfügung stehen. Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen keine Münzen mehr geprägt werden, die nicht konform mit diesem Edikt sind.


    (4) Bei willentlicher Nichterfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 kann der Senat die Statthalter der Provinzen, in denen sich die willentlich nichterfüllenden Münzprägestätten befinden, mit einer Strafzahlung von bis zu einem Zehntel des jährlichen Steueraufkommens der jeweiligen Provinz für jede angefangenen 3 Monate ab dem Ablauf der Frist aus Absatz 2 belegen. Die Strafe ist aus dem persönlichen Vermögen der jeweiligen Statthalter zu entrichten. Wird im direkten Verantwortungsbereich der Münzprägestätte in Rom eine willentliche Nichterfüllung festgestellt, so bemisst sich die Strafe analog aus dem Steueraufkommen Italias und wird kollektiv auf die Senatoren verteilt.



    § 5 Einzug alter Münzen


    (1) Die Münzprägestätten sind verpflichtet, alte Münzen einzuziehen und 1:1 nach Nennwert in neue Münzen zu tauschen, sobald neue, mit diesem Edikt konforme, Münzen, in ausreichender Zahl verfügbar sind.


    (2) Alle Bürger haben das Recht, alte Münzen gegen mit diesem Edikt konforme Münzen einzutauschen. Es besteht keine Verpflichtung, privates Vermögen eintauschen zu lassen.


    (3) Münzen, welche für Steuern oder anderweitige Geschäfte mit offiziellen Stellen der römischen Verwaltung genutzt werden, werden auf ihre Konformität mit diesem Edikt geprüft und falls notwendig automatisch eingetauscht.



    § 6 Vernichtung alter Münzen


    Die eingezogenen Münzen werden durch die Münzprägestätten zu Barren eingeschmolzen. Aus den Barren werden neue Münzen gefertigt.


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    Im Namen des Kaisers TIBERIUS AQUILIUS SEVERUS AUGUSTUS

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